Hier haben wir für Sie alle relevanten Informationen rund um die (Pflicht-)Mitgliedschaft in der “Sozialkassen des Baugewerbes“ (Soka Bau), welche die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse e. V. (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau) vereint, zusammengestellt.
6. Auseinandersetzungen mit der SOKA-Bau Die SOKA-Bau ist dazu verpflichtet, die Mitgliedschaft eines Betriebes und damit dessen Bautätigkeit … Mehr erfahren
Rechtsgrundlage für die Mitglieds- und Beitragspflicht zur SOKA-Bau sind die bereits erwähnten Tarifverträge des Baugewerbes. Für das Urlaubskassenverfahren … Mehr erfahren
SOKA-Bau steht für “Sozialkassen des Baugewerbes“. Unter diesem Namen treten seit 2001 die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse e. V. … Mehr erfahren
Zählen Neben- und Hilfstätigkeiten als beitragspflichtige Bautätigkeiten i.S. des VTV oder können sie isoliert aus der Bewertung heraus … Mehr erfahren
Achtung, unseren umfangreichen SOKA-Online-Check finden Sie hier. Beitragspflicht SOKA-Bau Durch die komplizierte Systematik des Tarifvertrags können betroffene Unternehmen, … Mehr erfahren
Alle Betriebe des Baugewerbes sind automatisch Pflichtmitglieder der SOKA-Bau und damit beitragspflichtig. Insoweit handelt es sich dabei um … Mehr erfahren
Alle Betriebe, die als baugewerbliche dem Geltungsbereich des VTV unterfallen, sind verpflichtet an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen … Mehr erfahren
Unterfällt ein Betrieb zwar dem Geltungsbereich des Tarifvertrags, kann eine Beitragspflicht in folgenden Fällen ausnahmsweise entfallen: Katalogausnahmen Eine … Mehr erfahren
Erstattungsansprüche Erbringt ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern tarifliche Leistungen wie die Urlaubsvergütung, hat er Erstattungsansprüche gegen die Urlaubs- … Mehr erfahren
Liegen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Bautarifverträge in Ihrem Betrieb vor, sind Sie verpflichtet, sich … Mehr erfahren
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