Ausnahmen: Wann entfällt die Beitragspflicht?
Unterfällt ein Betrieb zwar dem Geltungsbereich des Tarifvertrags, kann eine Beitragspflicht in folgenden Fällen ausnahmsweise entfallen:
Katalogausnahmen
Eine Beitragspflicht besteht nicht, wenn die Leistung überwiegend in einem der 13 beispielhaft genannten Gewerbe erbracht werden (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV). Auch hier kommt es wieder entscheidend darauf an, dass überwiegend, d.h. 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Ausnahmetatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind.
Anwendungsbereich eines spezielleren Tarifvertrages
Eine Beitragspflicht kann außerdem entfallen, wenn die Leistung in einer Abteilung des Betriebs erbracht wird, die einem spezielleren Tarifvertrag unterliegt. Gilt hingegen für die selbstständige, baufremde Betriebsabteilung kein spezieller Tarifvertrag und ist auch der Betrieb als Ganzer als baugewerblicher einzustufen, besteht eine Beitragspflicht.
Verbandsmitgliedschaft
Ferner gilt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge nicht uneingeschränkt. In der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Baugewerbe vom 24.10.2022 gilt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise nicht.
Von der Beitragspflicht entbunden sind all diejenigen Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied sind im:
- Hauptvberband der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V,
- Vereinigung deutscher Sägewerksverbände e.V.,
- Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V.,
- Bundesverband der Deutschen Mörtelindustrie e.V.,
- Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.,
- des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V.,
- Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände,
und unter den fachlichen Geltungsbereich eines Mantel- oder Rahmentarifvertrags dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände fallen. Dieser muss zudem gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller sein.
Des Weiteren erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht auf diejenigen Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die von einem der folgenden Rahmentraifverträge erfasst bzw. unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der folgenden Verbände sind:
- Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 bzw. des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 200,
- Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im Fachverband Betonbohren und ‑sägen Deutschland e.V. oder im Abbruchverband Nord e.V.,
- Mitglied des Bundesverbandes Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995,
- Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Januar 2003,
- Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff,
- Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima oder des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke,
und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den fachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Rahmentarifvertrags fallen.
Schließlich sind auch Betriebe von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland ausgenommen, für die mindestens eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Achtung: Ausnahmen von den Ausnahmen
Weiterhin ist zu beachten, dass für bestimmte Gewerbe „Ausnahmen von den Ausnahmen” greifen. Besondere Einordnungsschwierigkeiten bereiten sog. „Sowohl-als-auch” Tätigkeiten, d.h. solche, die zwar baugewerbliche Tätigkeiten darstellen aber gleichzeitig in den Bereich einer der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese sind nur dann nicht beitragspflichtig, wenn:
- Neben diesen „Sowohl-als-auch”-Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk als typisch zuzuordnen sind, oder
- Diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (ebenfalls 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden, oder
- Eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann oder mehrere Fachleute dieses Gewerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht.
Eine besondere Regelung mit erhöhten Anforderungen gilt zudem für Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen oder Dachgauben herstellen oder diese selbst hergestellten Erzeugnisse einbauen und erst nach dem 31. Dezember 2011 (Stichtag) unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff geworden sind. Sie sind nur dann von der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge des Baugewerbes befreit, wenn ihre Tätigkeiten zu mindestens 50 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer von einschlägig im Berufsfeld Holz fachlich qualifizierten Arbeitnehmern ausgeführt oder von einer in demselben Berufsfeld besonders qualifizierten Person geleitet oder beaufsichtigt werden.