Beitragshöhe und Folgen der Pflichtmitgliedschaft
Alle Betriebe, die als baugewerbliche dem Geltungsbereich des VTV unterfallen, sind verpflichtet an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und Beiträge zu zahlen. Die Beitragshöhe des betroffenen Betriebes ist abhängig von den für die gewerblichen Arbeitnehmer gezahlten Bruttolöhnen und unterscheidet sich außerdem danach, ob sich der Sitz des Betriebs in den neuen oder alten Bundesländern befindet. Im Kalenderjahr 2023 beträgt der Gesamtbeitrag zur Sozialkasse in den alten Bundesländern 20,8 %, in den neuen 18,7 % und in Berlin 25,75 % (West) bzw. 23,65 % (Ost).
Hinweis: Eine Übersicht über die aktuell gültigen Beiträge zur Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer finden Sie – hier.
Daneben kann die Anwendbarkeit der Tarifverträge des Baugewerbes zur für das Unternehmen nachteiligen Anwendbarkeit von Vorschriften der Mindestlohnverordnung oder dem Arbeitnehmerentsendegesetz führen.
Rückwirkung der Beitragspflicht
Eine besondere Belastung für neu erfasste Betriebe ergibt sich daraus, dass die Beiträge rückwirkend bis zu vier Jahre erhoben werden können. Je nach Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer kommen schnell hohe Forderungssummen zusammen. Da die Pflichtmitgliedschaft die Unternehmen – vor allem Mischbetriebe – meist überraschend trifft, kann bei Fehlen entsprechender Rücklagen deren wirtschaftliche Existenz ernsthaft bedroht sein.