Beitragshöhe und Folgen der Pflichtmitgliedschaft

Alle Betrie­be, die als bau­ge­werb­li­che dem Gel­tungs­be­reich des VTV unter­fal­len, sind ver­pflich­tet an den Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren der Bau­wirt­schaft teil­zu­neh­men und Bei­trä­ge zu zah­len. Die Bei­trags­hö­he des betrof­fe­nen Betrie­bes ist abhän­gig von den für die gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer gezahl­ten Brut­to­löh­nen und unter­schei­det sich außer­dem danach, ob sich der Sitz des Betriebs in den neu­en oder alten Bun­des­län­dern befin­det. Im Kalen­der­jahr 2023 beträgt der Gesamt­bei­trag zur Sozi­al­kas­se in den alten Bun­des­län­dern 20,8 %, in den neu­en 18,7 % und in Ber­lin 25,75 % (West) bzw. 23,65 % (Ost).

Hin­weis: Eine Über­sicht über die aktu­ell gül­ti­gen Bei­trä­ge zur Sozi­al­kas­se für gewerb­li­che Arbeit­neh­mer fin­den Sie – hier.

Dane­ben kann die Anwend­bar­keit der Tarif­ver­trä­ge des Bau­ge­wer­bes zur für das Unter­neh­men nach­tei­li­gen Anwend­bar­keit von Vor­schrif­ten der Min­dest­lohn­ver­ord­nung oder dem Arbeit­neh­mer­ent­sen­de­ge­setz führen.

Rückwirkung der Beitragspflicht

Eine beson­de­re Belas­tung für neu erfass­te Betrie­be ergibt sich dar­aus, dass die Bei­trä­ge rück­wir­kend bis zu vier Jah­re erho­ben wer­den kön­nen. Je nach Anzahl der gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer kom­men schnell hohe For­de­rungs­sum­men zusam­men. Da die Pflicht­mit­glied­schaft die Unter­neh­men – vor allem Misch­be­trie­be – meist über­ra­schend trifft, kann bei Feh­len ent­spre­chen­der Rück­la­gen deren wirt­schaft­li­che Exis­tenz ernst­haft bedroht sein.