Grenzüberschreitende Einsätze und SOKA-Pflicht
Grenzüberschreitende Einsätze waren im Baubereich schon immer eine Selbstverständlichkeit. Ausländische Firmen sind in Deutschland als Haupt- oder Subunternehmer aktiv wie auch deutsche Firmen im Ausland tätig sind. Grenzüberschreitende Einsätze weisen rechtlich jedoch einige Besonderheiten auf.
1. Ausländische Unternehmen in Deutschland
Ausländische Firmen, die in Deutschland tätig sind, sind oft erstmalig mit einer Beitragspflicht zur SOKA-Bau konfrontiert. Hier gilt letztlich aber genau dasselbe, was auch deutsche Firmen beachten müssen: Sobald der räumliche und der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sind, sind Beiträge zur SOKA-Bau zu entrichten.
Anders verhält es sich jedoch im Sozialversicherungs- und Steuerrecht, wo immer im Einzelfall zu überprüfen ist, ob ein „Entsendesachverhalt“ vorliegt, also die Bindung zum ausländischen Arbeitgeber noch so stark ist, dass sie das Vertragsverhältnis prägt. Das hätte zur Folge, dass Arbeitgeber trotz der bestehenden Mitgliedschaft in der SOKA-Bau Sozialversicherungsbeiträge in ihrem Heimatland abführen können.
Siehe hierzu auch unseren Beitrag „Foreign Enterprises“.
2. Deutsche Unternehmen im Ausland
Für deutsche Firmen, die im Ausland tätig sind, ändert sich durch gelegentliche Auslandstätigkeiten an ihrer grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht nichts. Denn Auslandstätigkeiten sind Teil der betrieblichen Gesamttätigkeit, und solange deren Schwerpunkt in Deutschland liegt, sind auch sämtliche Arbeitnehmer des Betriebes beitragspflichtig. Das ändert sich erst, wenn die Tätigkeiten im Ausland zeitlich überwiegen. Doch selbst dann könnten eine Vielzahl in Deutschland abgeschlossener Verträge und das Vorhandensein sämtlicher Betriebsmittel des Arbeitgebers in Deutschland noch immer nahe legen, dass der räumliche Geltungsbereich des VTV-Bau nach wie vor in Deutschland eröffnet ist. Das ist im Einzelfall zu überprüfen.
3. Unternehmensschwerpunkte in mehreren Ländern
Bei vielen multinational tätigen Konzernen oder Unternehmen ist der inhaltliche oder örtliche Tätigkeitsschwerpunkt oft nicht mehr klar zu erkennen. So haben viele Konzerne im Anlagenbau Unternehmen (GmbH, Ltd. etc.) in diversen Ländern und bestücken ihre Teams je nach Bedarf und Fähigkeiten einzelner Personen mit Arbeitnehmern aus verschiedensten Konzernunternehmen in unterschiedlichen Ländern.
Einige Wochen später kann ein umgekehrter Sachverhalt vorliegen, wonach ein Unternehmen, das bisher Arbeitnehmer für ein Projekt gestellt hatte, nun selbst Projekte durchführt und dafür auf Mitarbeiter verbundener Unternehmen zurückgreift. Dabei gilt es zusätzlich die besonderen Regelungen für Offshore-Einsätze zu kennen.
Nicht selten kommt es vor, dass dann auch noch Freelancer für diese Montagetrupps gestellt werden, bei denen der Status der Selbstständigkeit fraglich ist.
Neben sehr komplexen Abgrenzungsfragen zwischen Arbeitnehmerüberlassung, Werkverträgen, Dienstverträgen und Scheinselbstständigkeit stellen sich Herausforderungen, wenn nicht klar ermittelt werden kann, in welchem Land sich die einzelnen Unternehmensschwerpunkte befinden und je nach Zuordnung auch ein größerer Konzernkomplex mit Einheiten im Ausland der Beitragspflicht unterfallen kann. Fragen des Entsenderechts kommen hinzu.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung zu den Besonderheiten grenzüberschreitender Bautätigkeiten
- Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung, Dienst- und Werkverträgen im Bau- und Montagebereich
- Begutachtung komplexer Rechtsfragen zur Festlegung des Tätigkeitsschwerpunktes und einer möglichen Beitragspflicht
- Entwicklung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen, um eine Beitragspflicht zu vermeiden