Grenzüberschreitende Einsätze und SOKA-Pflicht

Grenz­über­schrei­ten­de Ein­sät­ze waren im Bau­be­reich schon immer eine Selbst­ver­ständ­lich­keit. Aus­län­di­sche Fir­men sind in Deutsch­land als Haupt- oder Sub­un­ter­neh­mer aktiv wie auch deut­sche Fir­men im Aus­land tätig sind. Grenz­über­schrei­ten­de Ein­sät­ze wei­sen recht­lich jedoch eini­ge Beson­der­hei­ten auf.

1. Ausländische Unternehmen in Deutschland

Aus­län­di­sche Fir­men, die in Deutsch­land tätig sind, sind oft erst­ma­lig mit einer Bei­trags­pflicht zur SOKA-Bau kon­fron­tiert. Hier gilt letzt­lich aber genau das­sel­be, was auch deut­sche Fir­men beach­ten müs­sen: Sobald der räum­li­che und der betrieb­li­che Gel­tungs­be­reich des VTV eröff­net sind, sind Bei­trä­ge zur SOKA-Bau zu entrichten.

Anders ver­hält es sich jedoch im Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Steu­er­recht, wo immer im Ein­zel­fall zu über­prü­fen ist, ob ein „Ent­sen­de­sach­ver­halt“ vor­liegt, also die Bin­dung zum aus­län­di­schen Arbeit­ge­ber noch so stark ist, dass sie das Ver­trags­ver­hält­nis prägt. Das hät­te zur Fol­ge, dass Arbeit­ge­ber trotz der bestehen­den Mit­glied­schaft in der SOKA-Bau Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in ihrem Hei­mat­land abfüh­ren können.

Sie­he hier­zu auch unse­ren Bei­trag „For­eign Enter­pri­ses“.

2. Deutsche Unternehmen im Ausland

Für deut­sche Fir­men, die im Aus­land tätig sind, ändert sich durch gele­gent­li­che Aus­lands­tä­tig­kei­ten an ihrer grund­sätz­lich bestehen­den Bei­trags­pflicht nichts. Denn Aus­lands­tä­tig­kei­ten sind Teil der betrieb­li­chen Gesamt­tä­tig­keit, und solan­ge deren Schwer­punkt in Deutsch­land liegt, sind auch sämt­li­che Arbeit­neh­mer des Betrie­bes bei­trags­pflich­tig. Das ändert sich erst, wenn die Tätig­kei­ten im Aus­land zeit­lich über­wie­gen. Doch selbst dann könn­ten eine Viel­zahl in Deutsch­land abge­schlos­se­ner Ver­trä­ge und das Vor­han­den­sein sämt­li­cher Betriebs­mit­tel des Arbeit­ge­bers in Deutsch­land noch immer nahe legen, dass der räum­li­che Gel­tungs­be­reich des VTV-Bau nach wie vor in Deutsch­land eröff­net ist. Das ist im Ein­zel­fall zu überprüfen.

3. Unternehmensschwerpunkte in mehreren Ländern

Bei vie­len mul­ti­na­tio­nal täti­gen Kon­zer­nen oder Unter­neh­men ist der inhalt­li­che oder ört­li­che Tätig­keits­schwer­punkt oft nicht mehr klar zu erken­nen. So haben vie­le Kon­zer­ne im Anla­gen­bau Unter­neh­men (GmbH, Ltd. etc.) in diver­sen Län­dern und bestü­cken ihre Teams je nach Bedarf und Fähig­kei­ten ein­zel­ner Per­so­nen mit Arbeit­neh­mern aus ver­schie­dens­ten Kon­zern­un­ter­neh­men in unter­schied­li­chen Ländern.

Eini­ge Wochen spä­ter kann ein umge­kehr­ter Sach­ver­halt vor­lie­gen, wonach ein Unter­neh­men, das bis­her Arbeit­neh­mer für ein Pro­jekt gestellt hat­te, nun selbst Pro­jek­te durch­führt und dafür auf Mit­ar­bei­ter ver­bun­de­ner Unter­neh­men zurück­greift. Dabei gilt es zusätz­lich die beson­de­ren Rege­lun­gen für Off­shore-Ein­sät­ze zu kennen.

Nicht sel­ten kommt es vor, dass dann auch noch Free­lan­cer für die­se Mon­ta­ge­trupps gestellt wer­den, bei denen der Sta­tus der Selbst­stän­dig­keit frag­lich ist.

Neben sehr kom­ple­xen Abgren­zungs­fra­gen zwi­schen Arbeit­neh­mer­über­las­sung, Werk­ver­trä­gen, Dienst­ver­trä­gen und Schein­selbst­stän­dig­keit stel­len sich Her­aus­for­de­run­gen, wenn nicht klar ermit­telt wer­den kann, in wel­chem Land sich die ein­zel­nen Unter­neh­mens­schwer­punk­te befin­den und je nach Zuord­nung auch ein grö­ße­rer Kon­zern­kom­plex mit Ein­hei­ten im Aus­land der Bei­trags­pflicht unter­fal­len kann. Fra­gen des Ent­sen­de­rechts kom­men hinzu.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung zu den Besonderheiten grenzüberschreitender Bautätigkeiten
  • Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung, Dienst- und Werkverträgen im Bau- und Montagebereich
  • Begutachtung komplexer Rechtsfragen zur Festlegung des Tätigkeitsschwerpunktes und einer möglichen Beitragspflicht
  • Entwicklung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen, um eine Beitragspflicht zu vermeiden