SOKA Rechtsanwalt

Ihre Rechtsberater zur SOKA Bau

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Handelsblatt Auszeichnung Beste Anwälte 2019

AMETHYST Rechtsanwälte zur SOKA-Bau

AMETHYST Rechtsanwälte berät und betreut Unternehmen bei allen Auseinandersetzungen um die SOKA Bau-Pflicht, die die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) vereint. Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in Mahnverfahren und Klageverfahren vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Unsere Leistungen im Überblick

 

Mahnbescheid und Klage

Das Arbeitsgericht Berlin ist neben dem Arbeitsgericht Wiesbaden allein zuständig für Klagen für und gegen die SOKA. Unsere Anwälte sind in den Kammern dieser Gerichte ständig präsent und kennen auch regionale Unterschiede in der Rechtsprechung.

Darüber hinaus liegt ein wesentlicher Teil der Tätigkeit unserer Kanzlei in der Entwicklung von Unternehmensstrategien und -ausrichtung und in der Vorfeldprüfung einer möglichen Mitgliedschaft. Wir beraten als Anwälte auch zu allen Beitragsfragen und Haftungsfragen rund um die SOKA-Bau und erstellen entsprechende Rechtsgutachten.

Informationen zur Mitgliedschaft

Sie suchen Informationen rund um die (Pflicht-) Mitgliedschaft in der Soka Bau? Hier finden Sie alles Wissenswerte.

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Beratung

Sie sind unsicher, ob Ihr Unternehmen beitragspflichtig zur SOKA-Bau ist und benötigen die fundierte Einschätzung eines Anwalts? Hier finden Sie weitere Infos.

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Mahnbescheid/ Klagen

Die Sozialkasse hat bereits einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt oder sogar schon ihre Klage begründet? Unsere Anwälte vertreten Sie professionell und engagiert.

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Blog

Wir berichten regelmäßig über das aktuelle Geschehen rund um die SOKA-Bau, u.a. mit Neuigkeiten über aktuelle Urteile und Tarifänderungen.

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SOKA-Check

Für eine erste Einschätzung, ob Ihr Unternehmen beitragspflichtig zur SOKA-Bau ist, wählen Sie unseren kostenfreien SOKA Online-Check.

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Best Practice

Sehen Sie, welche Projekte wir in der Vergangenheit betreut, welche Prozesse geführt und welche Gutachten wir erstellt haben.

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Änderungstarifvertrag vom 10. November 2022 zum VTV-Bau 2019

Der Änderungstarifvertrag zum VTV 2019 vom 10. November 2022 enthält einige Neuerungen im Vergleich zur Ursprungsfassung aus dem Jahr 2018. Eine Allgemeinverbindlicherklärung dieses jüngsten Änderungstarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) liegt noch nicht vor.

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Rechtsfragen des § 8 Arbeitnehmerentsendegesetz

Im Jahr 2009 hat das BAG entschieden, dass ein beim Entleiher als Maler eingesetzter Leiharbeitnehmer nur dann Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn nach § 1 S. 3 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 i.V.m. § 8 Abs. 3 AEntG in der bis zum 13. August 2014 geltenden Fassung habe, wenn der Entleiher selbst dem betrieblichen Geltungsbereich dieser Verordnung unterfalle.

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