Klage der SOKA-Bau über 2,7 Millionen € vom LAG Hessen abgewiesen – AMETHYST-Rechtsanwälte erfolgreich vor Gericht

Die SOKA-Bau (Sozi­al­kas­sen der Bau­wirt­schaft) ist für eine Rei­he von Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be zustän­dig, etwa das Urlaubs­ver­fah­ren. Stuft die SOKA-Bau eine betrieb­li­che Tätig­keit eines Unter­neh­mens als bau­ge­werb­lich ein, kann es zu ganz erheb­li­chen Nach­zah­lungs­for­de­run­gen der Sozi­al­kas­se für die ent­spre­chend fäl­li­gen Bei­trä­ge kom­men. Da sich die For­de­run­gen regel­mä­ßig auch auf zurück­lie­gen­de Jah­re bezie­hen, kön­nen die auf einen Schlag durch eine Kla­ge der SOKA-Bau gefor­der­ten Beträ­ge durch­aus exis­tenz­be­dro­hend sein.

Ein anschau­li­ches Bei­spiel für der­lei Nach­zah­lungs­for­de­run­gen lie­fert ein Fall unse­rer Kanz­lei, den das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) am 16.12.2022 – Az. 10 Sa 1647/21 SK – rechts­kräf­tig ent­schie­den hat.

Der Sach­ver­halt ist denk­bar sim­pel, nur die For­de­rung hat­te es in sich: Die SOKA-Bau for­der­te auf Grund­la­ge des Ver­fah­ren­s­ta­rif­ver­trags (VTV) die Nach­zah­lung von Bei­trä­gen für den Zeit­raum von gut drei­ein­halb Jah­ren. Gerich­tet war die For­de­rung an ein Kon­zern­un­ter­neh­men, wel­ches bun­des­weit und mit einem Team von mehr als 300 Mit­ar­bei­ten­den Woh­nungs­im­mo­bi­li­en betreut. Das Tätig­keits­feld des Unter­neh­mens umfasst drei gro­ße Auf­ga­ben­be­rei­che: Haus­meis­ter­ser­vice, Gebäu­de­rei­ni­gung und Grün­ar­bei­ten. Die­se Tätig­keit stuf­te die SOKA-Bau als über­wie­gend bau­ge­werb­lich ein und nahm das Kon­zern­un­ter­neh­men auf Nach­zah­lung von Bei­trä­gen in Höhe von 2,7 Mil­lio­nen € in Anspruch.

Die­se For­de­rung ver­such­te die SOKA-Bau gericht­lich durch­zu­set­zen und erhob Kla­ge. Wir ver­tra­ten das Unter­neh­men gegen die Bei­trags­for­de­run­gen vor Gericht und waren sowohl in ers­ter als auch in zwei­ter Instanz erfolgreich.

Zur Begrün­dung der Ent­schei­dung führ­te das Hes­si­sche LAG aus, dass der betrieb­li­che Gel­tungs­be­reich des VTV nicht eröff­net sei. Sowohl die Rei­ni­gungs­leis­tun­gen als auch die Grün­pfle­ge­ar­bei­ten sei­en ent­ge­gen der Auf­fas­sung der SOKA-Bau durch­weg als bau­fremd zu bewer­ten. Zwar sei der Begriff der „Haus­meis­ter­tä­tig­kei­ten“ im Kon­text des Anwen­dungs­be­reichs des VTV nicht aus­sa­ge­kräf­tig, da dies durch­aus auch klei­ne­re Instand­set­zungs­ar­bei­ten oder elek­tro­hand­werk­li­che Tätig­kei­ten wie etwa den Aus­tausch von Leucht­mit­teln umfas­sen kön­ne. Die­se wären vom VTV erfasst. Nach dem Vor­trag der Beklag­ten erge­be sich jedoch selbst bei groß­zü­gi­ger Schät­zung des Anteils von bau­ge­werb­li­chen Tätig­kei­ten ein Über­wie­gen bau­frem­der Tätigkeiten.

Der SOKA-Bau war es sodann nicht gelun­gen, einen geeig­ne­ten Beweis zu erbrin­gen, wel­cher ihre Sicht­wei­se bestä­ti­gen wür­de. Wir zeig­ten auf, dass die als Klä­ge­rin beweis­be­las­te­te Sozi­al­kas­se für min­des­tens 50 % der Gesamt­ar­beits­zeit die Aus­füh­rung bau­ge­werb­li­cher Tätig­kei­ten bewei­sen muss. Nur das Errei­chen die­ses Schwel­len­werts lie­ße einen Rück­schluss auf das Über­wie­gen sol­cher Tätig­kei­ten vor. Als Beweis­an­ge­bot reich­te die SOKA-Bau eine Lis­te von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern ein. Dar­auf­hin rech­ne­ten wir vor, dass die von der SOKA-Bau benann­te Anzahl von Zeu­gen nicht aus­reich­te, um einen Beweis für mehr als 50 % der Gesamt­ar­beits­zeit antre­ten zu kön­nen. Somit blieb die SOKA-Bau beweis­fäl­lig und das LAG Hes­sen wies die Kla­ge der SOKA-Bau ab.