Freelancer / Arbeitnehmerüberlassung

Die The­men „Schein­selbst­stän­dig­keit“ und „Leih­ar­beit“ über­schnei­den sich mit einer mög­li­chen Bei­trags­pflicht zu SOKA-Bau häu­fi­ger als man denkt. Aus­gangs­punkt für die Bewer­tung der Bei­trags­pflicht ist die Defi­ni­ti­on des Betrie­bes bei den betrof­fe­nen Unter­neh­men und die Beant­wor­tung der Fra­ge, ob in die­sem Betrieb beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer über­wie­gend Bau­leis­tun­gen erbrin­gen oder nicht.

Die Beant­wor­tung die­ser Fra­ge hängt häu­fig aller­dings auch von der recht­li­chen Ein­ord­nung der genann­ten Per­so­nen­grup­pen ab. So sind Leih­ar­beit­neh­mer, die beim Auf­trag­ge­ber ein­ge­setzt wer­den, des­sen Wei­sungs­recht unter­wor­fen, wes­halb deren Stun­den bei der Gesamt­be­rech­nung der Stun­den, die den Bau­be­reich zuzu­rech­nen sind, für die Ermitt­lung des betrieb­li­chen Haupt­zwe­ckes mit­zäh­len, obwohl natür­lich nicht der Auf­trag­ge­ber, son­dern der Ver­lei­her dann die kon­kre­ten Bei­trä­ge zu tra­gen hätte.

Bei­spiel: Erbringt ein Betrieb mit eige­nen Arbeit­neh­mern 40 % Tro­cken­bau­ar­bei­ten und wei­te­re 15 % mit Leih­ar­beit­neh­mern, so besteht eine Bei­trags­pflicht zu SOKA-Bau allein wegen der mit zu berück­sich­ti­gen­den Leih­ar­beit­neh­mer, obwohl der Betrieb mit eige­nen Arbeit­neh­mern über­wie­gend bau­frem­de Arbei­ten erbringt. Dar­an ändert es nichts, dass der Unter­neh­mer nur für sei­ne eige­nen Mit­ar­bei­ter Bei­trä­ge zah­len muss.

Auch wenn Arbeit­neh­mer­über­las­sung in den Bau­be­reich grund­sätz­lich nicht erlaubt ist (vgl. § § 1 Abs. 2 AÜG), ist die­se durch Bau­be­trie­be selbst zuläs­sig; fer­ner gilt das Bau­ver­bot nicht im Rah­men der Arbeit­neh­mer­über­las­sung inner­halb eines Konzerns.

Schließ­lich stel­len sich „Werk­ver­trä­ge“, die durch Solo­selbst­stän­di­ge oder „Free­lan­cer“ erbracht wer­den, häu­fig als ver­deck­te Arbeit­neh­mer­über­las­sung her­aus, auf die der oben genann­te Grund­satz eben­falls anzu­wen­den ist.

Bei den Free­lan­cern kommt das Pro­blem einer Schein­selbst­stän­dig­keit und damit ver­bun­den einer Bei­trags­pflicht wie für beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer hinzu.

Wir sind auch auf den Bereich der Arbeit­neh­mer­über­las­sung spe­zia­li­siert und bera­ten hier auch Unter­neh­men der Bauwirtschaft.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Analyse der betrieblichen Weisungsstrukturen und einer möglichen Einbindung von Fremdpersonal in die Strukturen des Auftraggebers
  • Entwicklung von Modellen, wie der Einsatz von Fremdpersonal rechtlich korrekt und ohne Auswirkungen auf eine Beitragspflicht erfolgt
  • Beratung rund um Fragen der Versicherungspflicht Scheinselbständiger
  • Beratung rund um die Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich, rechtliche Möglichkeiten und deren Grenzen