Freelancer / Arbeitnehmerüberlassung
Die Themen „Scheinselbstständigkeit“ und „Leiharbeit“ überschneiden sich mit einer möglichen Beitragspflicht zu SOKA-Bau häufiger als man denkt. Ausgangspunkt für die Bewertung der Beitragspflicht ist die Definition des Betriebes bei den betroffenen Unternehmen und die Beantwortung der Frage, ob in diesem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer überwiegend Bauleistungen erbringen oder nicht.
Die Beantwortung dieser Frage hängt häufig allerdings auch von der rechtlichen Einordnung der genannten Personengruppen ab. So sind Leiharbeitnehmer, die beim Auftraggeber eingesetzt werden, dessen Weisungsrecht unterworfen, weshalb deren Stunden bei der Gesamtberechnung der Stunden, die den Baubereich zuzurechnen sind, für die Ermittlung des betrieblichen Hauptzweckes mitzählen, obwohl natürlich nicht der Auftraggeber, sondern der Verleiher dann die konkreten Beiträge zu tragen hätte.
Beispiel: Erbringt ein Betrieb mit eigenen Arbeitnehmern 40 % Trockenbauarbeiten und weitere 15 % mit Leiharbeitnehmern, so besteht eine Beitragspflicht zu SOKA-Bau allein wegen der mit zu berücksichtigenden Leiharbeitnehmer, obwohl der Betrieb mit eigenen Arbeitnehmern überwiegend baufremde Arbeiten erbringt. Daran ändert es nichts, dass der Unternehmer nur für seine eigenen Mitarbeiter Beiträge zahlen muss.
Auch wenn Arbeitnehmerüberlassung in den Baubereich grundsätzlich nicht erlaubt ist (vgl. § § 1 Abs. 2 AÜG), ist diese durch Baubetriebe selbst zulässig; ferner gilt das Bauverbot nicht im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung innerhalb eines Konzerns.
Schließlich stellen sich „Werkverträge“, die durch Soloselbstständige oder „Freelancer“ erbracht werden, häufig als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung heraus, auf die der oben genannte Grundsatz ebenfalls anzuwenden ist.
Bei den Freelancern kommt das Problem einer Scheinselbstständigkeit und damit verbunden einer Beitragspflicht wie für beschäftigte Arbeitnehmer hinzu.
Wir sind auch auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert und beraten hier auch Unternehmen der Bauwirtschaft.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Analyse der betrieblichen Weisungsstrukturen und einer möglichen Einbindung von Fremdpersonal in die Strukturen des Auftraggebers
- Entwicklung von Modellen, wie der Einsatz von Fremdpersonal rechtlich korrekt und ohne Auswirkungen auf eine Beitragspflicht erfolgt
- Beratung rund um Fragen der Versicherungspflicht Scheinselbständiger
- Beratung rund um die Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich, rechtliche Möglichkeiten und deren Grenzen