Ausländische Unternehmen

Infor­ma­tio­nen für aus­län­di­sche Unter­neh­men, die in Deutsch­land Bau­leis­tun­gen erbrin­gen. Tätig­kei­ten aus­län­di­scher Bau­un­ter­neh­men in Deutsch­land unter­fal­len einer Bei­trags­pflicht zur SOKA-Bau.

1. Was ist die SOKA-Bau?

Auf­ga­be der SOKA-Bau ist es, Ansprü­che ein­zel­ner Arbeit­neh­mer auf Urlaubs­ge­wäh­rung zu sichern, die durch oft nur sehr kur­ze Unter­neh­mens­zu­ge­hö­rig­kei­ten gefähr­det sind. Das geschieht durch ver­schie­de­ne Abga­ben, die von den Arbeit­ge­bern erho­ben wer­den, sofern sie als Bau­be­trie­be klas­si­fi­ziert sind.

Die SOKA-Bau ist jedoch kei­ne staat­li­che Ein­rich­tung, son­dern wird von den Tarif­par­tei­en der Bau­in­dus­trie getra­gen! Ihr ste­hen also nicht die Mit­tel öffent­li­cher Insti­tu­tio­nen oder von Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern zur Ver­fü­gung. „Bei­trags­be­schei­de“ gibt es nicht, son­dern nur ein­fa­che For­de­run­gen, die nicht im Wege des Ver­wal­tungs­zwangs durch­ge­setzt wer­den können.

2. Beitragspflicht

Die Finan­zie­rung der Leis­tun­gen der SOKA-Bau erfolgt durch Bei­trags­er­he­bun­gen nach dem Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be (VTV).

Bei­trags­pflich­tig sind alle Unter­neh­men, die über­wie­gend in Deutsch­land bau­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Das gilt auch für aus­län­di­sche Unter­neh­men, die nur vor­über­ge­hend in Deutsch­land tätig sind.

Die Bei­trags­hö­he ist abhän­gig von den für die gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer gezahl­ten Brut­to­löh­nen und unter­schei­det sich außer­dem danach, in wel­chem Bun­des­land sich der Sitz des Betriebs bzw. sei­ne Tätig­keit befin­det. Seit dem Kalen­der­jahr 2022 beträgt der Gesamt­bei­trag zum Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren in den alten Bun­des­län­dern 20,8 %, in den neu­en 18,7 % und in Ber­lin 25,75 % (West) bzw. 23,65 % (Ost). Der Groß­teil des Bei­trags (15,2 %) ist für das Urlaubs­kas­sen­ver­fah­ren vorgesehen.

3. Urlaubsverfahren

Das wich­tigs­te Ver­fah­ren ist das Urlaubs­ver­fah­ren. Hier sieht der Tarif­ver­trag vor, dass der Arbeit­ge­ber, bei dem der Beschäf­tig­te den Urlaub nimmt, den Gesamt­ur­laub des Arbeit­neh­mers zu bezah­len hat. Die zustän­di­ge Urlaubs­kas­se (ULAK) erstat­tet dem Arbeit­ge­ber anschlie­ßend die von ihm an den Arbeit­neh­mer aus­ge­zahl­te Urlaubsvergütung.

Sofern die SOKA-Bau das Unter­neh­men auf Bei­trags­zah­lung in Anspruch nimmt, kann es auch spä­ter noch mit dem an die Beleg­schaft gezahl­ten Urlaubs­ent­gelt auf­rech­nen. Das setzt allerdings

  • eine erfolg­te Mel­dung (§ 12 Abs. 1 VTV),
  • die tat­säch­li­che Zah­lung des Urlaubs­ent­gelts (vgl. § 12 Abs. 1 VTV) und
  • die voll­stän­di­ge Bei­trags­zah­lung (§ 12 Abs. 2 VTV)

vor­aus.

4. Geltungsbereich des VTV

Unab­hän­gig von einer Ver­bands­mit­glied­schaft besteht die Pflicht zur Bei­trags­zah­lung für Betrie­be in einem Unter­neh­men, die als „Betrieb des Bau­ge­wer­bes“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VTV) ein­zu­stu­fen sind. Das wie­der­um hängt davon ab, ob er dem Gel­tungs­be­reich des VTV unter­fällt. Wie ande­re Tarif­ver­trä­ge unter­schei­det der VTV nach räum­li­chem und betrieb­li­chem Geltungsbereich.

Räum­lich umfasst der Anwen­dungs­be­reich des VTV das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das ist bei Fäl­len mit Aus­lands­be­zug immer im ein­zel­nen zu prü­fen; oft­mals wird die Bei­trags­pflicht jedoch zu beja­hen sein.

Gro­ße Schwie­rig­kei­ten berei­tet die Ein­ord­nung in den betrieb­li­chen Gel­tungs­be­reich: Kurz gesagt, müs­sen die Betrie­be über­wie­gend, also zu mehr als 50 % der geleis­te­ten Arbeits­stun­den, bau­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen. Prä­zi­ser defi­niert das § 1 Abs. 2 VTV, der noch­mal in sie­ben Unter­ab­schnit­te geglie­dert ist.

Die Prü­fung beginnt mit § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV, in dem 42 Regel­bei­spie­le für ein­zel­ne Bau­bran­chen auf­ge­zählt wer­den, deren Betrie­be dem VTV als Pflicht­mit­glie­der unter­fal­len. Fin­det man sein Gewer­be hier nicht, kann es sich nach ande­ren Abschnit­ten den­noch um einen Bau­be­trieb han­deln, denn nach Abschnitt I und II unter­fal­len auch Betrie­be dem VTV, die nach ihrer durch die Art der betrieb­li­chen Tätig­kei­ten gepräg­ten Zweck­be­stim­mung und nach ihrer betrieb­li­chen Ein­rich­tung gewerb­lich Bau­ten aller Art erstel­len oder bau­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen, die der Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung, Ände­rung oder Besei­ti­gung von Bau­wer­ken dienen.

Stellt man eine Bei­trags­pflicht fest, ist die Sache aber noch nicht geklärt. Denn über § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV kann nun die „Rück­aus­nah­me“ grei­fen. Wer­den mehr als 50 % bau­li­che Leis­tun­gen erbracht, so kann der Betrieb die Rück­aus­nah­me in Abschnitt VII für sich in Anspruch neh­men, wenn er die dort genann­ten Merk­ma­le zu 20 % erfüllt. Er muss also mit min­des­tens 20 % der betrieb­li­chen Gesamt­ar­beits­zeit Arbei­ten aus­füh­ren, die aus­schließ­lich den von dem betrieb­li­chen Gel­tungs­be­reich aus­ge­nom­me­nen Gewer­ken wie für Maler und Lackie­rer, Gerüst­bau­er, Klemp­ner oder Gla­ser zuzu­ord­nen sind.

Mischbetriebe

Bei Betrie­ben, die nicht bloß eine, son­dern meh­re­re Tätig­kei­ten aus­üben (Misch­be­trie­be) kommt es dar­auf an, wel­chen Tätig­kei­ten über­wie­gend, also mit mehr als 50 % der Kopf­stun­den nach­ge­gan­gen wird (BAG, Urt. v. 25.1.2005 – 9 AZR 146/04). Sind Teil­tä­tig­kei­ten in selbst­stän­di­gen (orga­ni­sa­to­risch eigen­stän­di­gen) Betriebs­tei­len orga­ni­siert, wird die Fra­ge nach der über­wie­gen­den Tätig­keit bezo­gen auf jeden Betriebs­teil beur­teilt (§ 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV). Dann kann es auch vor­kom­men, dass nur ein selbst­stän­di­ger Betriebs­teil eines Unter­neh­mens SOKA-Bau-pflich­tig, die übri­gen Tei­le jedoch bei­trags­frei sind. Für die Berech­nung zäh­len nur die Arbeits­stun­den sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tig­ter Arbeit­neh­mer. Selbst­stän­di­ge, Sub­un­ter­neh­mer etc. blei­ben bei der Bewer­tung außen vor. So kann es bspw. schnell pas­sie­ren, dass ein Unter­neh­men, das Fer­tig­häu­ser nach außen sicht­bar schlüs­sel­fer­tig „baut“ und damit sogar auch wirbt, kein Bau­be­trieb i. S. d. VTV ist, da es sich nur mit Pla­nung und Ver­trieb befasst. Nur dann, wenn Arbei­ten unter ein­heit­li­cher Lei­tung inner­halb einer orga­ni­sa­to­ri­schen Ein­heit ver­rich­tet wer­den, kommt es aus­nahms­wei­se zur Berück­sich­ti­gung von Sub­un­ter­neh­mern (BAG, Urt. v. 14.3.2012 – 10 AZR 610/10).

Eine Beson­der­heit gilt für klas­si­sche Hilfs- und Neben­tä­tig­kei­ten wie den Mate­ri­al­trans­port an die Bau­stel­le, Räum- oder Rei­ni­gungs­ar­bei­ten. Die hier­für auf­ge­wand­te Arbeits­zeit stellt kei­nen eige­nen Betriebs­zweck dar, son­dern wird der Haupt­tä­tig­keit zuge­schla­gen und zählt somit als rei­ne Bau­tä­tig­keit. Für die Bau­tä­tig­keit mit zu berück­sich­ti­gen sind nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BAG die­je­ni­gen Vor‑, Nach- und Neben­ar­bei­ten, die zu einer sach­ge­rech­ten Aus­füh­rung der bau­li­chen Leis­tun­gen not­wen­dig sind und des­halb mit ihnen im Zusam­men­hang ste­hen. Das ist bei Beräu­mung der Bau­stel­le und bei An- und Abtrans­por­ten anzu­neh­men, wenn ledig­lich die bei der eige­nen Bau­tä­tig­keit anfal­len­den Abfäl­le und Aus­hü­be ent­sorgt wer­den, da deren Ent­fer­nun­gen übli­cher­wei­se zur Tätig­keit des Bau­un­ter­neh­mers dazu gehört. Das gilt auch dann, wenn der Aus­hub durch frem­de Trans­port­be­trie­be besei­tigt wer­den könn­te. Machen die­se Neben­tä­tig­kei­ten jedoch ins­ge­samt mehr als 50 % der betrieb­li­chen Arbeits­zeit aus, kippt die Sache. Denn dann wird aus einem bei­trags­pflich­ti­gen Bau­be­trieb plötz­lich ein bei­trags­frei­es Transportunternehmen.

Durch den rich­ti­gen „Zuschnitt“ von Betrie­ben und Betriebs­tei­len kön­nen die Ver­ant­wort­li­chen oft im Rah­men von orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men den bei­trags­pflich­ti­gen Per­so­nen­kreis deut­lich beschrän­ken oder die Bei­trags­pflicht sogar ganz beseitigen.

5. Haftung des Auftraggebers für ausländische Subunternehmer

§ 14 AEntG sieht vor, dass ein in Deutsch­land ansäs­si­ger Auf­trag­ge­ber für die Sozi­al­kas­sen­bei­trä­ge sei­nes aus­län­di­schen Sub­un­ter­neh­mers haf­tet. Er wird des­halb stets dar­auf ach­ten, dass der Sub­un­ter­neh­mer sei­ne Bei­trä­ge auch ord­nungs­ge­mäß abge­führt hat.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Einführung in die Problematik der Beitragspflicht, Berechnung möglicher Beitragsanteile
  • Tiefenanalyse, ob tatsächlich eine Beitragspflicht besteht unter Berücksichtigung von Tätigkeitsschwerpunkten im Ausland und der konkreten betrieblichen Zustände; ferner Prüfung, inwieweit im Ausland gezahlte Sozialbeiträge mit Beiträgen an die deutsche SOKA-Bau verrechnet werden können
  • Beratung in Fragen des Entsenderechts
  • Verhandlung mit den deutschen Sozialkassen
  • Prozessführung