Haftung
Im Rahmen des Beitragseinzuges der Sozialkassen kommt es sehr schnell zu haftungsrechtlichen Fragestellungen. Denn wenn eine Nachhaftung gegenüber der SOKA-Bau besteht, stellen sich diverse Folgefragen:
- Wie hoch sind mögliche Nachforderungen und welche Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen, zum Beispiel durch bereits gezahltes Urlaubsentgelt an Arbeitnehmer?
- Wer haftet neben dem Unternehmen selbst für die Nachforderungen, zum Beispiel der Inhaber, Geschäftsführer oder auch Betriebsleiter?
- Wem gegenüber wird gehaftet? Meistens kommt es nicht nur zu einer Geltendmachung von Forderungen durch die SOKA-Bau, sondern es können eine Reihe weiterer „Gläubiger“ hinzukommen, z.B.:
- Bußgeldverfahren des Zolls wegen der Unterschreitung von Baumindestlöhnen (das ist in aller Regel eine Folge des Umstandes, dass Betriebe davon ausgehen, dass sie im Rechtssinne kein Baubetrieb sind)
- Forderungen der DRV Bund wegen der Nichtzahlung von SV-Beiträgen auf „Atomlöhne“, also die höheren Baulöhne, die nicht bezahlt wurden
- Beitragsforderungen der SOKA-Bau nicht nur auf die gezahlten Löhne, sondern auch auf die Löhne der EG II des BRTV Bau („Fachhelfer“)
- Strafverfahren wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 a StGB)
- Forderungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) als Nachhaftung für Subunternehmer, die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Diese Konstellation stellt sich vor allem relativ häufig mit ausländischen Subunternehmern, die ihre Beiträge nicht abgeführt haben und für die der in Deutschland ansässige Auftraggeber grundsätzlich haftet.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Vollständige Analyse und Begutachtung drohender Haftungsszenarien
- Entwicklung einer Abwehrstrategie
- Durchführung von Verhandlungen mit der DRV Bund, der SOKA-Bau und ggf. mit einzelnen Arbeitnehmern
- Sofern erforderlich Vermittlung von Kontakten zu Partnerkanzleien, die mit dem Thema in strafrechtlicher Hinsicht einschlägig und häufig befasst sind