Mahnbescheid von SOKA-Bau, Mahnverfahren

Sie haben einen Mahnbescheid von der SOKA-Bau erhalten? Lesen Sie, was dagegen zu tun ist!

Stuft die Sozi­al­kas­se Bau (SOKA-Bau) eine betrieb­li­che Tätig­keit als bau­ge­werb­lich ein, kön­nen ent­spre­chen­de Bei­trä­ge auf Grund­la­ge des Ver­fah­ren­s­ta­rif­ver­trags (VTV) fäl­lig wer­den. Die­se for­dert die SOKA-Bau regel­mä­ßig durch arbeits­ge­richt­li­che Mahn­be­schei­de der Urlaubs­kas­se der Bau­wirt­schaft (ULAK) ein. AME­THYST-Rechts­an­wäl­te emp­fiehlt, den Mahn­be­scheid gründ­lich zu prü­fen, bevor gezahlt wird, denn nicht jede For­de­rung ist berech­tigt. Das kann nur in einem gericht­li­chen Ver­fah­ren über­prüft wer­den. Außer­dem ent­hält das Mahn­ver­fah­ren vor den Arbeits­ge­rich­ten eini­ge Tücken und Fall­stri­cke, die es zu beach­ten gilt.

MERKE: Ohne recht­zei­ti­gen Wider­spruch wird der Anspruch der SOKA rechts­kräf­tig, ohne dass sich dage­gen spä­ter noch etwas unter­neh­men lässt!

Durchführung des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens durch die SOKA-Bau

Der Mahn­an­trag wird durch die SOKA-Bau gestellt. Er ist von ihr ord­nungs­ge­mäß und voll­stän­dig aus­zu­fül­len. Zu bezeich­nen sind die Par­tei­en, deren gesetz­li­che Ver­tre­ter, Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te und das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird. Außer­dem ist der Anspruch genau zu kon­kre­ti­sie­ren, die genaue Geld­sum­me anzu­ge­ben und auch die Zeit­räu­me, für die die For­de­rung gel­tend gemacht wird.

Den Mahn­an­trag prüft dann der Rechts­pfle­ger und weist ihn ggf. zurück, wenn die Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen nicht vorliegen.

MERKE: Hier ist eine genaue Prü­fung wich­tig: Bei fal­scher Par­tei­be­zeich­nung oder einer nicht exak­ten Anga­be der bean­tra­gen Sum­me kann der Mahn­an­trag unbe­grün­det sein oder, das kommt nicht sel­ten vor, Ansprü­che kön­nen auch verjähren.

Mahnbescheid – Widerspruch und Einspruch

Wer einen Mahn­be­scheid erhält, kann dage­gen vor­ge­hen, indem er schrift­lich Wider­spruch ein­legt. Hier­für ist der ent­spre­chen­de Vor­druck zu nut­zen, der übli­cher­wei­se bei Zustel­lung des Mahn­be­schei­des mit­ge­schickt wird. Begrün­det wer­den muss der Wider­spruch nicht.

Geht der Wider­spruch recht­zei­tig ein, geht die Sache ins Kla­ge­ver­fah­ren an das Arbeits­ge­richt über. Hier kön­nen dann die Argu­men­te gegen die For­de­rung der SOKA-Bau vor­ge­bracht werden.

MERKE: Beim Wider­spruch hilft das gute alte Fax: Durch Ver­sen­dung vor­ab per Fax und ent­spre­chen­dem Sen­de­be­richt lässt sich die Frist­ein­hal­tung am bes­ten überprüfen.

Läuft die Frist ohne Erhe­bung des Wider­spruchs ab, kann die SOKA-Bau Antrag auf einen Voll­stre­ckungs­be­scheid stellen.

Gegen den Voll­stre­ckungs­be­scheid wie­der­um kann Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Als Ein­spruch wird außer­dem auch ein Wider­spruch behan­delt, der ver­spä­tet erklärt wird oder bei Gericht ein­geht, d.h. nach­dem bereits ein Voll­stre­ckungs­be­scheid ver­fügt wur­de. Auch in die­sen Fäl­len geht die Sache wei­ter zum Arbeits­ge­richt und in das Kla­ge­ver­fah­ren über.

Besonderheiten bei arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren

Son­der­re­ge­lun­gen für das arbeits­ge­richt­li­che Mahn­ver­fah­ren bestehen etwa hin­sicht­lich der ört­li­chen Zustän­dig­keit und der Wider­spruchs­frist. Die­se Beson­der­hei­ten sind in § 46 a Abs. 2 bis 8 ArbGG gere­gelt, der zusätz­lich zu den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten zum Mahn­ver­fah­ren der §§ 688 ff. ZPO Anwen­dung findet.

Bei arbeits­ge­richt­li­chen Mahn­be­schei­den gilt eine Wider­spruchs­frist von nur einer Woche (§ 46 a Abs. 3 ArbGG). Aller­dings kann auch danach noch frist­ge­recht Wider­spruch ein­ge­legt wer­den, sofern der Voll­stre­ckungs­be­scheid vom Rechts­pfle­ger noch nicht in den Geschäfts­gang gege­ben wor­den ist.

Folgen des Versäumens der Widerspruchsfrist bei Mahnverfahren

Die erho­be­nen For­de­run­gen der SOKA-Bau soll­ten kei­nes­falls ein­fach ohne vor­he­ri­ge Prü­fung begli­chen wer­den. Denn gezahlt wer­den muss bei­spiels­wei­se nicht, wenn die For­de­rung aus dem Bescheid bereits ver­jährt ist oder es sich über­haupt nicht um SOKA-pflich­ti­ge Tätig­kei­ten han­delt. Um sich eine ent­spre­chen­de Prü­fung offen zu hal­ten, soll­te am bes­ten erst ein­mal Wider­spruch ein­ge­legt werden.

Wird die Wider­spruchs­frist ver­säumt, kann die SOKA-Bau den geschul­de­ten Betrag zwangs­voll­stre­cken. Des­halb ist hier höchs­te Vor­sicht gebo­ten. Unse­re Anwäl­te unter­stüt­zen Sie ger­ne in Ihrem Mahn­ver­fah­ren gegen die SOKA-Bau.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung beim Ausfüllen des „Fragebogens“
  • Widerspruch und Beratung im Mahnverfahren
  • Verhandlungen mit der SOKA-Bau
  • Übernahme der gesamten Prozessführung:
    • vor den beiden in Deutschland zuständigen Arbeitsgerichten in Berlin und Wiesbaden,
    • in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sowie
    • in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.