Mahnbescheid von SOKA-Bau, Mahnverfahren
Sie haben einen Mahnbescheid von der SOKA-Bau erhalten? Lesen Sie, was dagegen zu tun ist!
Stuft die Sozialkasse Bau (SOKA-Bau) eine betriebliche Tätigkeit als baugewerblich ein, können entsprechende Beiträge auf Grundlage des Verfahrenstarifvertrags (VTV) fällig werden. Diese fordert die SOKA-Bau regelmäßig durch arbeitsgerichtliche Mahnbescheide der Urlaubskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ein. AMETHYST-Rechtsanwälte empfiehlt, den Mahnbescheid gründlich zu prüfen, bevor gezahlt wird, denn nicht jede Forderung ist berechtigt. Das kann nur in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden. Außerdem enthält das Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten einige Tücken und Fallstricke, die es zu beachten gilt.
MERKE: Ohne rechtzeitigen Widerspruch wird der Anspruch der SOKA rechtskräftig, ohne dass sich dagegen später noch etwas unternehmen lässt!
Durchführung des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens
Der Mahnantrag wird durch die SOKA-Bau gestellt. Er ist ordnungsgemäß und vollständig auszufüllen. Zu bezeichnen sind die Parteien, deren gesetzliche Vertreter, Prozessbevollmächtigte und das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wird. Außerdem ist der Anspruch genau zu konkretisieren, die genaue Geldsumme anzugeben und auch die Zeiträume, für die die Forderung geltend gemacht wird.
Den Mahnantrag prüft dann der Rechtspfleger und weist ihn ggf. zurück, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
MERKE: Hier ist eine genaue Prüfung wichtig: Bei falscher Parteibezeichnung oder einer nicht exakten Angabe der beantragen Summe kann der Mahnantrag unbegründet sein oder, das kommt nicht selten vor, Ansprüche können auch verjähren.
Mahnbescheid – Widerspruch und Einspruch
Wer einen Mahnbescheid erhält, kann dagegen vorgehen, indem er schriftlich Widerspruch einlegt. Hierfür ist der entsprechende Vordruck zu nutzen, der üblicherweise bei Zustellung des Mahnbescheides mitgeschickt wird. Begründet werden muss der Widerspruch nicht.
Geht der Widerspruch rechtzeitig ein, geht die Sache ins Klageverfahren an das Arbeitsgericht über. Hier können dann die Argumente gegen die Forderung der SOKA-Bau vorgebracht werden.
MERKE: Beim Widerspruch hilft das gute alte Fax: Durch Versendung vorab per Fax und entsprechendem Sendebericht lässt sich die Fristeinhaltung am besten überprüfen.
Läuft die Frist ohne Erhebung des Widerspruchs ab, kann ein Antrag auf den Vollstreckungsbescheid gestellt werden.
Gegen den Vollstreckungsbescheid wiederum kann Einspruch eingelegt werden. Als Einspruch wird außerdem auch ein Widerspruch behandelt, der verspätet erklärt wird oder bei Gericht eingeht, d.h. nachdem bereits ein Vollstreckungsbescheid verfügt wurde. Auch in diesen Fällen geht die Sache weiter zum Arbeitsgericht und in das Klageverfahren über.
Besonderheiten bei arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren
Sonderregelungen für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren bestehen etwa hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und der Widerspruchsfrist. Diese Besonderheiten sind in § 46 a Abs. 2 bis 8 ArbGG geregelt, der zusätzlich Anwendung zu den allgemeinen Vorschriften zum Mahnverfahren der §§ 688 ff. ZPO findet.
Bei arbeitsgerichtlichen Mahnbescheiden gilt eine Widerspruchsfrist von nur einer Woche (§ 46 a Abs. 3 ArbGG). Allerdings kann auch danach noch fristgerecht Widerspruch eingelegt werden, sofern der Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger noch nicht in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
Folgen des Versäumens der Widerspruchsfrist bei Mahnverfahren
Die erhobenen Forderungen der SOKA-Bau sollten keinesfalls einfach ohne vorherige Prüfung beglichen werden. Denn gezahlt werden muss beispielsweise nicht, wenn die Forderung aus dem Bescheid bereits verjährt ist oder es sich überhaupt nicht um SOKA-pflichtige Tätigkeiten handelt. Um sich eine entsprechende Prüfung offen zu halten, sollte am besten erst einmal Widerspruch eingelegt werden.
Wird die Widerspruchsfrist versäumt, kann die SOKA-Bau den geschuldeten Betrag zwangsvollstrecken. Deshalb ist hier höchste Vorsicht geboten. Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne in Ihrem Mahnverfahren gegen die SOKA-Bau.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung beim Ausfüllen des „Fragebogens“
- Widerspruch und Beratung im Mahnverfahren
- Verhandlungen mit der SOKA-Bau
- Übernahme der gesamten Prozessführung vor den beiden in Deutschland zuständigen Arbeitsgerichten in Berlin und Wiesbaden, ferner vertreten wir Sie in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sowie in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.