Klage gegen SOKA-Bau/ Prozessvertretung

Erfolgreich gegen Klage und Mahnbescheid der SOKA verteidigen

1. Klageverfahren der SOKA-Bau – was jetzt auf Ihr Unternehmen zukommt

In dem Kla­ge­ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt ent­schei­det sich, ob Ihr Betrieb über­haupt bei­trags­pflich­tig ist – und falls ja, in wel­cher Höhe. Genau hier liegt der Kern unse­rer anwalt­li­chen Arbeit.

Zuständig sind ausschließlich zwei Gerichte:

  • Arbeits­ge­richt Wies­ba­den (für Unter­neh­men aus den alten Bundesländern)
  • Arbeits­ge­richt Ber­lin (für Unter­neh­men aus den neu­en Bun­des­län­dern und Berlin)

Wir ver­tre­ten bun­des­weit Unter­neh­men in bei­den Zustän­dig­keits­be­rei­chen – regel­mä­ßig, rou­ti­niert, mit tie­fem Spe­zi­al­wis­sen aus zahl­rei­chen SOKA-Bau-Prozessen.

Prüfung: Fällt Ihr Betrieb überhaupt unter den VTV-Bau?

Ob der tarif­li­che Gel­tungs­be­reich des VTV-Bau eröff­net ist, ist der zen­tra­le Streit­punkt im Kla­ge­ver­fah­ren. Und genau hier ent­ste­hen die meis­ten Fehl­zu­ord­nun­gen durch die SOKA-Bau.

Beson­ders bei Tätig­kei­ten, die nicht ein­deu­tig Bau­leis­tun­gen sind, wird es kom­plex. Dazu gehö­ren u. a.:

  • hand­werks­na­he Tätig­kei­ten (Maler, Gla­ser, Elek­tri­ker etc.)
  • metall­ver­ar­bei­ten­de Arbeiten
  • Anla­gen­bau oder Montage
  • moder­ne Tätig­keits­pro­fi­le, die in klas­si­schen Aus­bil­dungs­ord­nun­gen nicht vorkommen
  • Misch­be­trie­be mit meh­re­ren Gewerken
  • Tätig­kei­ten, die mög­li­cher­wei­se einer ande­ren Sozi­al­kas­se zuzu­ord­nen sind (z. B. Maler-/La­ckier­er­kas­se)

Für vie­le Unter­neh­men gilt: Schon klei­ne Abwei­chun­gen im Tätig­keits­pro­fil kön­nen die Bei­trags­pflicht ent­fal­len lassen.

Unser Ange­bot: der SOKA-Check: Mit unse­rem SOKA-Check erhal­ten Sie eine ers­te Ein­schät­zung, ob Ihr Betrieb über­haupt in den Gel­tungs­be­reich fällt. Bei offe­nen Fra­gen bera­ten wir Sie detail­liert – recht­lich sau­ber, pra­xis­nah und mit Blick auf die tat­säch­li­chen Erfolgsaussichten.

Beitragshöhe – warum die SOKA-Bau hier oft zu hoch ansetzt

Ist die grund­sätz­li­che Bei­trags­pflicht geklärt, prüft das Gericht als zwei­ten Schritt die Höhe der Forderung.

Die SOKA-Bau pro­fi­tiert dabei von erheb­li­chen Beweis­erleich­te­run­gen:
Sie muss Löh­ne und Zeit­räu­me nicht exakt dar­le­gen, son­dern darf soge­nann­te Min­dest­lohn­kla­gen erhe­ben. Sie nennt lediglich:

  • die Anzahl der Arbeitnehmer,
  • für die Bei­trä­ge ver­langt wer­den sollen.

Die­se Zahl mul­ti­pli­ziert sie mit Durch­schnitts­löh­nen. Genau die­se Metho­de führt häu­fig zu über­höh­ten For­de­run­gen, die deut­lich über dem lie­gen, was ein Unter­neh­men tat­säch­lich schul­den würde.

Unsere Aufgabe in diesem Stadium:

Wir stel­len die tat­säch­li­chen Lohn­sum­men prä­zi­se zusam­men, sodass die For­de­rung im Regel­fall spür­bar redu­ziert wird.

Wer muss was beweisen? – die größte Hürde im Prozess

Auch bei der Fra­ge, ob Ihr Unter­neh­men über­haupt ein Bau­be­trieb ist, liegt die Beweis­last nur auf den ers­ten Blick bei der SOKA-Bau.

In der Pra­xis muss die SOKA ledig­lich all­ge­mei­ne Anhalts­punk­te vor­tra­gen, die eine Bei­trags­pflicht „nahe­lie­gend erschei­nen las­sen“. Und die­se Hür­de ist äußerst nied­rig. Schon fol­gen­de Punk­te rei­chen regel­mä­ßig aus:

  • das Wort „Bau“ im Fir­men­na­men oder in der Domain,
  • eine Mit­glied­schaft in der BG Bau,
  • Außen­dar­stel­lung mit angeb­li­chen Bauleistungen.

Damit ist die SOKA ihrer Pflicht bereits nachgekommen.

Der schwierige Teil liegt bei dann bei Ihnen

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG vom 14.03.2012 – 10 AZR 610/10) muss der Arbeitgeber:

  • alle Arbeit­neh­mer,
  • alle Tätig­kei­ten der letz­ten vier Jah­re,
  • stun­den­ge­nau darlegen.

In der Pra­xis ist genau das der kri­ti­sche Punkt. Denn kaum ein Unter­neh­men ver­fügt über sol­che his­to­ri­schen Tätigkeitsaufzeichnungen.

Dies führt dazu, dass Pro­zes­se häu­fig ver­lo­ren gehen, nicht weil die SOKA im Recht wäre, son­dern weil die Unter­neh­men die stren­gen Anfor­de­run­gen nicht erfül­len können.

Wie wir konkret helfen

Unse­re Stär­ke liegt dar­in, Ihr vor­han­de­nes Zahlen‑, Lohn- und Tätig­keits­ma­te­ri­al so auf­zu­be­rei­ten, dass es von den Gerich­ten als aus­rei­chend ange­se­hen wird. Gelingt dies, folgt eine Beweis­auf­nah­me, in der nun die SOKA bewei­sen muss, dass Sie ein Bau­be­trieb sind. Das gelingt der SOKA häu­fig nicht.

Die Beweis­auf­nah­me wird dabei nicht in Wies­ba­den oder Ber­lin durch­ge­führt, son­dern an die Gerich­te am Unter­neh­mens­sitz dele­giert. Wir koor­di­nie­ren den gesam­ten Ablauf und sor­gen für eine geord­ne­te, struk­tu­rier­te und glaub­wür­di­ge Dar­stel­lung Ihrer betrieb­li­chen Realität.

Erfahrungen aus der Praxis

Wir haben zahl­rei­che Unter­neh­men erfolg­reich gegen über­zo­ge­ne oder unbe­rech­tig­te For­de­run­gen der SOKA-Bau ver­tei­digt – beson­ders in kom­ple­xen Fäl­len wie:

  • fal­scher Gel­tungs­be­reich (z. B. metall­ver­ar­bei­ten­de Betrie­be, Produktionsunternehmen)
  • ver­jähr­te Beitragsforderungen
  • unzu­tref­fen­de Tätigkeitszuordnung
  • Ver­let­zung der Dar­le­gungs­last durch die SOKA-Bau

Unse­re Case Stu­dies zur Bei­trags­ver­jäh­rung und zur Bei­trags­pflicht von Pro­duk­ti­ons­be­trie­ben zei­gen exem­pla­risch, wie wir auch in schwie­ri­gen Ver­fah­ren sub­stan­zi­el­le Erfol­ge erzie­len konnten.

Fazit: Im Klageverfahren entscheidet die richtige Strategie

Das Kla­ge­ver­fah­ren ist der ent­schei­den­de Moment, in dem sich die Wei­chen stel­len – ent­we­der für hohe Bei­trä­ge und Zwangs­voll­stre­ckung oder für eine erfolg­rei­che, fun­dier­te Ver­tei­di­gung. Die Anfor­de­run­gen sind kom­plex, der Auf­wand hoch, die pro­zes­sua­len Fall­stri­cke zahlreich.

Mit unse­rer Spe­zia­li­sie­rung, Erfah­rung und Daten­auf­be­rei­tung unter­stüt­zen wir Sie umfas­send – von der Ana­ly­se bis zur Beweisaufnahme.

2. Mahnbescheid

Ich habe einen Mahn­be­scheid erhal­ten. Was ist zunächst zu tun?

Widerspruchsfrist

  • Ach­ten Sie sofort auf die Wider­spruchs­frist, die bei arbeits­ge­richt­li­chen Mahn­be­schei­den nur eine Woche beträgt! Der Wider­spruch muss inner­halb die­ser Frist beim Arbeits­ge­richt im Ori­gi­nal ein­ge­gan­gen sein. Mail oder ein­ge­scann­te Unter­schrift funk­tio­nie­ren nicht. Wenn mög­lich ist „vor­ab per Fax” immer noch am besten.
  • Wenn Sie mit dem Wider­spruch eine Anwalts­kanz­lei beauf­tra­gen wol­len, ist es für Ihre Anwäl­te wich­tig, dass Sie sich das Zugangs­da­tum des Mahn­be­schei­des genau notie­ren, damit die Frist genau berech­net wer­den kann.
  • Nach Zustel­lung der Mahn­be­schei­de ist ein Wider­spruch schnell ein­ge­legt und es kommt nicht sel­ten vor, dass das betrof­fe­ne Unter­neh­men dann erst ein­mal Mona­te nichts mehr in die­ser Sache hört. Irgend­wann aber begrün­det die Bau­kas­se die Mahn­be­schei­de und dann befin­det man sich in einem ganz nor­ma­len Arbeitsgerichtsprozess.

Frist versäumt?

  • Wenn die Frist ver­säumt wur­de, haben Sie noch eine zwei­te Chan­ce. Denn nach Ablauf der Wider­spruchs­frist stellt das Arbeits­ge­richt einen Voll­stre­ckungs­be­scheid zu. Auch hier­ge­gen kön­nen Sie wie­der mit ein­wö­chi­ger Frist Ein­spruch ein­le­gen. Die­se Frist soll­ten Sie dann aber auch nut­zen, noch eine Frist gibt es nicht. Der Bescheid wäre im Anschluss rechtskräftig.

Richtiger Beklagter?

  • Prü­fen Sie außer­dem genau, ob Sie über­haupt der rich­ti­ge Beklag­te sind: Oft sind die Gesell­schaf­s­an­ga­ben unge­nau, schon das kann zur Unwirk­sam­keit des Mahn­be­schei­des füh­ren. Die SOKA kann den Mahn­be­scheid dann zwar noch ein­mal bean­tra­gen, oft ist der Anspruch dann aber schon teil­wei­se ver­jährt.

Wei­te­re Infos zum Mahn­ver­fah­ren fin­den Sie hier.

Hilfe durch AMETHYST Rechtsanwälte

  • Wir legen für Sie den Wider­spruch ein
  • Wir prü­fen, ob Sie der rich­ti­ge Beklag­te sind
  • Wir prü­fen, ob Sie über­haupt bei­trags­pflich­tig sind
  • Wir sagen Ihnen, ob der Anspruch auf Bei­trä­ge ver­jährt ist.

3. Fragebogen der SOKA

Sie haben das ers­te Schrei­ben von der SOKA erhal­ten und wis­sen nicht, wie Sie sich ver­hal­ten sol­len? Mel­den Sie sich bei uns!

Wir prü­fen Ihr Unter­neh­men, genau wie es die SOKA tun wür­de, aller­dings stets mit Blick auf Ihre Interessen.

Je nach Ergeb­nis unse­rer Prü­fung bera­ten wir Sie zum wei­te­ren Vor­ge­hen. Wir erklä­ren Ihnen, war­um Ihr Unter­neh­men nicht bei­trags­pflich­tig ist und fer­ti­gen ein Schrei­ben mit der Auf­for­de­rung zur Schlie­ßung Ihres Bei­trags­kon­tos oder hel­fen Ihnen ggf. dabei, sich mit den rich­ti­gen Unter­la­gen bei der SOKA anzumelden.

AMETHYST in der Praxis

Vgl. zur Pro­zess­füh­rung auch unse­re Case Stu­dies zur Bei­trags­ver­jäh­rung und zur Bei­trags­pflicht von Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men im Metall­be­reich. Über einen beson­ders gra­vie­ren­den Fall kön­nen Sie sich hier infor­mie­ren.kön­nen sie sich hier informieren.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung beim Ausfüllen des „Fragebogens“
  • Betreuung im Mahnverfahren
  • Übernahme der gesamten Prozessführung vor den beiden in Deutschland zuständigen Arbeitsgerichten in Berlin und Wiesbaden, ferner vertreten wir Sie in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sowie in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.