Klage gegen SOKA-Bau/ Prozessvertretung
AMETHYST Rechtsanwälte helfen Ihnen gegen die SOKA-Bau. Egal, ob Sie den berüchtigten Fragebogen, einen Mahnbescheid oder eine Klage von der SOKA-Bau erhalten haben. Wir beraten und vertreten bundesweit vor allen Arbeitsgerichten! Lesen Sie nachfolgend, was zu tun ist.
1. Mahnbescheid
Ich habe einen Mahnbescheid erhalten. Was ist zunächst zu tun?
a) Widerspruchsfrist
- Achten Sie sofort auf die Widerspruchsfrist, die bei arbeitsgerichtlichen Mahnbescheiden nur eine Woche beträgt! Der Widerspruch muss innerhalb dieser Frist beim Arbeitsgericht im Original eingegangen sein. Mail oder eingescannte Unterschrift funktionieren nicht. Wenn möglich ist „vorab per Fax” immer noch am besten.
- Wenn Sie mit dem Widerspruch eine Anwaltskanzlei beauftragen wollen, ist es für Ihre Anwälte wichtig, dass Sie sich das Zugangsdatum des Mahnbescheides genau notieren, damit die Frist genau berechnet werden kann.
- Nach Zustellung der Mahnbescheide ist ein Widerspruch schnell eingelegt und es kommt nicht selten vor, dass das betroffene Unternehmen dann erst einmal Monate nichts mehr in dieser Sache hört. Irgendwann aber begründet die Baukasse die Mahnbescheide und dann befindet man sich in einem ganz normalen Arbeitsgerichtsprozess.
b) Frist versäumt?
- Wenn die Frist versäumt wurde, haben Sie noch eine zweite Chance. Denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist stellt das Arbeitsgericht einen Vollstreckungsbescheid zu. Auch hiergegen können Sie wieder mit einwöchiger Frist Einspruch einlegen. Diese Frist sollten Sie dann aber auch nutzen, noch eine Frist gibt es nicht. Der Bescheid wäre im Anschluss rechtskräftig.
c) Richtiger Beklagter?
- Prüfen Sie außerdem genau, ob Sie überhaupt der richtige Beklagte sind: Oft sind die Gesellschafsangaben ungenau, schon das kann zur Unwirksamkeit des Mahnbescheides führen. Die SOKA kann den Mahnbescheid dann zwar noch einmal beantragen, oft ist der Anspruch dann aber schon teilweise verjährt.
Weitere Infos zum Mahnverfahren finden Sie hier.
c) Hilfe durch AMETHYST Rechtsanwälte
- Wir legen für Sie den Widerspruch ein
- Wir prüfen, ob Sie der richtige Beklagte sind
- Wir prüfen, ob Sie überhaupt beitragspflichtig sind
- Wir sagen Ihnen, ob der Anspruch auf Beiträge verjährt ist.
2. Fragebogen der SOKA
Sie haben das erste Schreiben von der SOKA erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Melden Sie sich bei uns!
Wir prüfen Ihr Unternehmen, genau wie es die SOKA tun würde, allerdings stets mit Blick auf Ihre Interessen.
Je nach Ergebnis unserer Prüfung beraten wir Sie zum weiteren Vorgehen. Wir erklären Ihnen, warum Ihr Unternehmen nicht beitragspflichtig ist und fertigen ein Schreiben mit der Aufforderung zur Schließung Ihres Beitragskontos oder helfen Ihnen ggf. dabei, sich mit den richtigen Unterlagen bei der SOKA anzumelden.
3. Klage der SOKA-Bau
Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, kommt es zum Klageverfahren. Zuständig sind nur die Arbeitsgerichte in Wiesbaden (alte Bundesländer) sowie in Berlin (neue Bundesländer und Berlin).
In dem Arbeitsgerichtsprozess werden zwei Sachen geprüft. Ist Ihr Betrieb überhaupt beitragspflichtig, also ein Baubetrieb nach dem „VTV Bau”, der das im Einzelnen regelt. Zum anderen ist anschließend die Höhe der zu zahlenden Beiträge zu ermitteln.
a) Geltungsbereich des SOKA-Tarifvertrages (VTV-Bau)
Ob der Geltungsbereich des VTV-Bau eröffnet ist, ist vor allem bei Tätigkeiten, die nicht zweifelsfrei Bautätigkeiten sind, nur schwierig zu ermitteln. Solche „Grenztätigkeiten“ können handwerksnahe Tätigkeiten anderer Gewerke (Maler‑, Glaser‑, Elektrikerarbeiten etc.) sein, wobei in solchen Fällen auch eine andere Sozialkasse zuständig sein könnte. Aber auch metallverarbeitende Tätigkeiten, Tätigkeiten des Anlagenbaus oder moderne „Bauformen“, für die keine herkömmlichen Definitionen z.B. in klassischen Ausbildungsordnungen bestehen, können immer wieder aus der Beitragspflicht entfallen.
Sie können über unseren SOKA-Check eine erste Vorabprüfung vornehmen. Wenn dann noch Unklarheiten bestehen, beraten wir Sie gern!
b) Beitragshöhe
Bei der Beitragshöhe kommen der SOKA-Bau erhebliche Beweiserleichterungen zugute. Sie muss gezahlten Löhne und die daraus abgeleiteten Beiträge nicht im Einzelnen beziffern, sondern kann sich auf die Erhebung sog. Mindestlohnklagen beschränken. Sie muss also nur die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer benennen, für die Beiträge verlangt werden, was ihr aufgrund von Kontrollmeldungen des Zoll oder von Krankenkassen leicht fällt, und kann diese Zahl dann einfach mit Durchschnittslöhnen multiplizieren. Diese Praxis ist zwar umstritten, findet jedoch die Billigung der Rechtsprechung. Sie führt oftmals dazu, dass Forderungen erhoben werden, die weit über den tatsächlich durch das betroffene Unternehmen zu zahlenden Beiträgen liegen. Ist dies der Fall bleibt dem Unternehmen nur die Möglichkeit, durch Benennung der Lohnsummen die Beitragsforderung in einem ersten Schritt zu reduzieren.
c) Wer muss das beweisen?
Auch was die Eigenschaft des Unternehmens als Baubetrieb angeht, hat es die SOKA leicht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, zunächst bei den Sozialkassen. Allerdings müssen sie nur ganz allgemein Anhaltspunkte vortragen, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst. Dies fällt der SOKA-Bau grundsätzlich nicht weiter schwer. Denn für solche „Anhaltspunkte“ genügt es oft schon, wenn ein Unternehmen in seiner Internet-Domain das Wort „Bau“ führt, möglicherweise noch Mitglied der BG-Bau ist oder sich sonst aus den Umständen ergibt, dass mit baulichen Leistungen geworben wird.
Um das zu widerlegen muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer und die durch diese Arbeitnehmer in den vergangenen vier Jahren verrichteten Tätigkeiten stundengenau benennen (BAG vom 14.03.2012 – 10 AZR 610/10). Das ist in der Praxis die große Schwierigkeit für das Unternehmen. Denn wer hat schon solche Aufzeichnungen parat oder überhaupt die dafür notwendigen Informationen? Faktisch entscheidet diese „Last des substantiierten Bestreitens” daher den Großteil solcher Beitragsprozesse. Es fällt den Sozialkassen relativ leicht, ihre Anhaltspunkte zum Bestehen von Bautätigkeiten vorzutragen, während in den betroffenen Unternehmen oftmals keine Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten vorliegen oder geführt werden.
Hier helfen wir Ihnen, vorliegendes Zahlenmaterial so gut aufzubereiten, dass es von den Gerichten als ausreichend angesehen wird. Ist dies der Fall, führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch und vernimmt einen Großteil der von dem Arbeitgeber benannten Mitarbeiter als Zeugen. Das können dann schon 20, 30 oder auch 40 Personen sein, die dazu befragt werden, was sie vor mehreren Jahren inhaltlich überwiegend gemacht haben. Diese Beweisaufnahme werden aber regelmäßig nicht von den zuständigen Arbeitsgerichten durchgeführt, sondern an Arbeitsgerichte vor Ort delegiert.
AMETHYST in der Praxis: Vgl. zur Prozessführung auch unsere Case Studies zur Beitragsverjährung und zur Beitragspflicht von Produktionsunternehmen im Metallbereich.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung beim Ausfüllen des „Fragebogens“
- Betreuung im Mahnverfahren
- Übernahme der gesamten Prozessführung vor den beiden in Deutschland zuständigen Arbeitsgerichten in Berlin und Wiesbaden, ferner vertreten wir Sie in Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sowie in Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht.