Beitragspflicht zur SOKA-Bau bei Produktionsunternehmen im Metallbereich

Der Fall

Die SOKA-Bau nahm das von AMETHYST Rechtsanwälte vertretene Unternehmen auf Beitragszahlung in Anspruch.

Unsere Mandantin stellt im Wesentlichen Löschwasserbehälter für Feuerschutzanlagen her. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören die Herstellung und gelegentlich eigene Schlosser- und Metallbauarbeiten in der Konstruktionstechnik von Segmentbehältern/Löschwassertanks, Blechverkleidungen für Pumpenanlagen, Leitern, Podesten und Geländern. Ferner führt das Unternehmen Service- & Wartungsarbeiten durch.

Die Produkte sind selbstständig nicht verwertbar, das heißt, die Mandantin produziert nur den einzelnen Segmentbehälter für eine gesamte Feuerlöschanlage/Sprinkleranlage, die wiederum aus vielen weiteren Bestandteilen, unter anderem aus vielen und langen Rohrleitungen, mehreren Wasserpumpen, Sprinkleranlagen, in verschiedenen Werkhallen, Büroräumen, Großmärkten usw. besteht.

Den arbeitszeitlich überwiegenden Teil der bei unserer Mandantin ausgeübten Tätigkeit nehmen die Konstruktion und die Herstellung der Löschwasser-Segmentbehälter sowie die hierauf anfallenden Vertriebstätigkeiten ein. Zwar finden auch Schlosser + Metallbauarbeiten der Konstruktionstechnik für die Zusammensetzung der Segmentbehälter statt, diese ist, auf die Gesamtarbeitszeit im Unternehmen bezogen, allerdings arbeitszeitlich nicht überwiegend.


Die Lösung

Als Anwälte für das beklagte Unternehmen trugen wir in dem Prozess vor, dass es ein reiner Produktionsbetrieb ist. Folgende Argumente waren ausschlaggebend und überzeugten auch das zuständige Arbeitsgericht Berlin (Urt. v. 16.08.2018 – 65 Ca 80220/18).

Die SOKA-Bau hat gegen dieses Urteil keine Berufung mehr eingelegt.

1. Keine Bautätigkeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. I – III, V VTV

Allenfalls mögliche Nebentätigkeiten unserer Mandantin sind als bauunterstützend nur beitragspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen stehen. Erbringt ein Betrieb solche „Nebentätigkeiten“ als betrieblichen Hauptzweck, unterfällt er nicht dem VTV, weil der Betrieb dann einen anderen Zweck besitzt (BAG v. 18.01.2012 – 10 AZR 722/10). Das ist hier mit der Herstellung und dem Vertrieb der Behälter als überwiegendem Betriebszweck der Fall. Auch mit einer möglichen Erbringung baulicher Leistungen regelmäßig im Zusammenhang stehende Produktions-, Planungs-, Prüf- und Gutachtertätigkeiten gelten grundsätzlich nicht als bauliche Leistungen im Tarifsinne, selbst nicht, wenn sonst Tätigkeiten – etwa des Fertigbaus – tangiert werden, weil hier wieder das Überwiegensprinzip greifen würde (BAG v. 24.08.1994 – 10 AZR 974/93).

Konkret muss hier also die Frage gestellt werden, „wer hilft wem“, also die Produktion den Schlosser- und Metallbaukonstruktionsarbeiten vor Ort oder die Schlosser- und Metallbaukonstruktionsarbeiten vor Ort der Produktion, und diese Frage kann allein dahingehend beantwortet werden, dass die gelegentlichen Schlosser- und Metallbaukonstruktionsarbeiten vor Ort die Produktion als Hauptzweck unterstützt und nicht umgekehrt.

2. Tanks keine bauliche Anlage gem. §§ 1 Abs. 2 Abschn. 1 – 3 VTV

Die herzustellenden Behälter stellen – wie Öltanks – keine baulichen Anlagen entsprechend der Auffangklauseln der §§ 1 Abs. 2 Abschn. 1 – 3 VTV dar. Naheliegend ist insoweit ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Eigenschaft von Öltanks. Öltanks sind als solche nicht als Bauwerke anzusehen (Hess. LAG v. 28.05.2014 – 18 Sa 1466/12).

3. Insgesamt keine bauliche Prägung des Betriebes

Auch an der baulichen Prägung des Betriebes fehlt es. Das ist nur der Fall, wenn darin mit den Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet wird (BAG v. 25.04.2007 - 10 AZR 246/06). Für Herstellungs- und Installationsarbeiten gilt dies nicht.

4. Keine Teilnahme an Winterbeschäftigungs-Umlage

Eine fehlende Beitragspflicht ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte von der Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage befreit ist.

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Rechtsanwalt Jörg Hennig

Rechtsanwältin Anika Nadler


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