Containerbau als beitragspflichtige Tätigkeit zur SOKA-Bau?

Der Fall

Die Mandantin betreibt Handel und Vermietung von Wohncontainern. Diese Container werden im Neugeschäft per Werks-LKW geliefert und durch Subunternehmer des Lieferanten montiert/aufgebaut. Gebrauchtverkäufe sowie Mietanlagen werden durch Subunternehmer der Mandantin aufbereitet (z.B. Verlegen neuer Bodenbeläge, Fenster-, Trennwandeinbauten, etc.) und auch aufgebaut.

Ferner führt unsere Mandantin Reinigungsarbeiten und Kleinstreparaturen (z.B. Austausch von Türschlössern/Profilzylindern, Ersatz von Ablagen etc.) durch, während für größere Instandsetzungsarbeiten Subunternehmer eingesetzt werden.

Alle Zusatzleistungen, wie das Erstellen der Fundamente, Transporte, Auf- bzw. Abbau der Container werden zwar durch Subunternehmer ausgeführt, allerdings im eigenen Namen verkauft. Zu prüfen war, ob diese Tätigkeiten beitragspflichtig bei der SOKA-Bau sind.


Die Lösung

Die Begutachtung durch AMETHYST Rechtsanwälte hat ergeben, dass die Voraussetzungen einer Beitragspflicht nicht gegeben waren, weshalb die Mandantin ihre Tätigkeit risikolos planen konnte.

1. Grundsatz: Beitragspflicht

Sowohl das Aufstellen als auch das Herrichten der Container stellt zwar zunächst eine bauliche Leistung dar (für die Herstellung und den Vertrieb gilt das nicht). Anders wäre es nur, wenn die Montage durch ein mit dem Hersteller verbundenes Unternehmen durchgeführt wird, was konkret zu verneinen war.

Das Aufstellen von Containern kann sowohl als „Trocken und Montagebauarbeiten“ im Sinne der Nummer 37 als auch als Fertigbauarbeiten im Sinne der Nummer 13 (jeweils in § 1 Abschn. 5 VTV) gewertet werden.

Grundvoraussetzung gem. § 1 Abschn. 1 VTV ist, dass es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung baulicher Anlagen handelt. Das ist für das Aufstellen von Containern zu bejahen. Das VG München (v. 28. Juni 2010 - M 8 K 10.2260) hat dies konkret für das Aufstellen von Wohncontainern entschieden:

Wohncontainer sind bauliche Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO, da sie aus Baustoffen hergestellt sind und allein durch ihr Gewicht mit dem Erdboden verbunden sind.

Auf eine feste - bauliche - Verbindung mit dem Erdboden kommt es also nicht an.

2. Sonderfall: Einbeziehung von Subunternehmern

Die Beitragspflicht scheiterte dennoch daran, dass die Mandantin diese Auf- und Einbauten nicht selbst vornimmt, sondern durch Subunternehmer ausführen lässt.

Für eine Zurechnung der Arbeiten der Subunternehmer wäre ergänzend erforderlich, dass diese nach konkreten Weisungen und auch kontrolliert durch die Auftraggeberin ausgeführt werden:

„…. Dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. die Arbeitnehmer der E oder eines sonstigen Dritten in der Weise beaufsichtigt, eingewiesen, kontrolliert und überwacht hätten, dass es gerechtfertigt sei, die Montagearbeiten eines Dritten der Beklagten zu 1. wie eigene Arbeiten zuzurechnen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.“ (Hessisches LAG v. 12.08.2016 - 10 Sa 188/16).

Daran fehlte es hier jedoch. Denn das erforderliche Know-How lag allein bei den Herstellerfirmen und Subunternehmern, so dass deren „Aufbautätigkeiten“ der Mandantin nicht zugerechnet werden können.

3. Reinigung und Wartung

Reinigung und Wartung sind keine baulichen Leistungen, zumal keine dieser Tätigkeiten länger als 30 Minuten andauert. Die Herstellungsprozesse entfallen wieder für die Bewertung, weil es an der Verbindung zwischen dem Hersteller und der Mandantin als Auftraggeberin fehlt.

4.  Bürgenhaftung und Scheinselbstständigkeit

Allerdings galt es zusätzlich zu bedenken, dass eine Haftung unserer Mandantin als Auftraggeberin (sog. Bürgenhaftung gem. § 14 AEntG) bestehen kann, wenn die Subunternehmer mit ihren Beiträgen ausfallen. Diese Ansprüche sind in der Praxis nicht zu unterschätzen. Ferner war bei Einzelunternehmen an die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit mit der Folge hoher Nachzahlungen an Sozialversicherungsträger zu denken.


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