Verjährung von Beiträgen zur SOKA-Bau

Der Fall

Die SOKA-Bau nahm unsere Mandantin auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch. Abgesehen davon, dass die Baubetriebseigenschaft unserer Mandantin fraglich war, lagen die Zeiträume, für die Beiträge geltend gemacht werden sollten, sehr lange zurück. So hatte die Klägerin im Dezember 2014 per Mahnbescheid und späterer Klage Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 gefordert, obwohl nach dem Verfahrenstarifvertrag, der die Beitragspflicht im einzelnen regelt, eine vierjährige Verjährung- oder Verfallsfrist gilt. Bereits im Jahr 2013 hatte die SOKA-Bau über den Zoll allerdings die Namen aller Arbeitnehmer ermittelt, die bei der Mandantin unserer Kanzlei beschäftigt waren. Dennoch hatte sie die Namen dieser Arbeitnehmer in diesem Verfahren nicht genannt und hatte nur die allgemein üblichen Mindestlohnklage erhoben.


Die Lösung

Als Anwälte der Beklagten hatten wir vor dem Arbeitsgericht gegen die Klage eingewandt, dass der Anspruch der Baukasse jedenfalls verjährt sei. So fehle es zum einen an der konkreten namentlichen Nennung der betroffenen Arbeitnehmer, die durch unsere Mandanten eingesetzt worden sein sollen. Außerdem hätte die Sozialkasse Verhandlungen, die zwischenzeitlich geführt worden sind, einschlafen lassen, sodass die Verjährung weder durch Verhandlungen noch durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder die anschließende Begründung der Klage ausreichend gehemmt worden sein könnte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dieser Argumentation (Urt. v. 15.08.2018 – 15 Sa 982/18). Obwohl das Gericht der Auffassung ist, dass es sich beim Unternehmen unserer Mandantin um einen Baubetrieb handelt, hielt das Gericht den Anspruch jedenfalls für verjährt. Denn die SOKA-Bau hatte spätestens im April 2011 genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen Baubetrieb unterhalten haben könnte. Die notwendige weitere Kenntnis für die Individualisierung der Beitragsforderung, also die Nennung der jeweils eingesetzten Arbeitnehmer, hätte die Baukasse spätestens durch die Mitteilung des zuständigen Hauptzollamts im November 2013 gehabt, da dieses Schreiben eine Liste der erforderlichen Namen enthalten habe.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH hätte deshalb der Antrag auf den Mahnbescheid im Dezember 2013 nicht zur Hemmung der Verjährung führen können, da es an der namentlichen Nennung der eingesetzten Mitarbeiter gefehlt habe. Sofern es an einer Individualisierung (also der Nennung der Namen) eines Anspruchs fehle, obwohl die erforderlichen Informationen bekannt seien, kann auch ein Mahnbescheid die Verjährung nicht hemmen (BGH v. 21.10.2008 – XI ZR 466/07). Zwar kann die SOKA-Bau die Namen auch noch nachreichen, um das Versäumnis nachzuholen; nach der zitierten Entscheidung gehe dies jedoch nur solange, wie der Anspruch noch nicht verjährt sei. Das aber war im Zeitpunkt der Entscheidung im Juli 2018 schon der Fall gewesen.

Die Sozialkasse hat gegen die Entscheidung Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt (10 AZN 771/18). Siehe hierzu auch unseren Fachartikel „Anspruchsverjährung trotz rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung“ .


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