Anspruchsverjährung trotz rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung

Der Bei­trag ist in der Zeit­schrift Fach­an­walt Arbeits­recht (FA) 3/2016 erschie­nen. Ver­fas­ser ist RA Jörg Hen­nig, AMETHYST Rechts­an­wäl­te, Ber­lin.

For­de­run­gen kön­nen trotz recht­zei­ti­ger gericht­li­cher Gel­tend­ma­chung auch im Pro­zess­ver­lauf noch wegen Untä­tig­keit des Klä­gers ver­jäh­ren, selbst wenn lau­fend außer­ge­richt­lich wei­ter ver­han­delt wird. Das hat das Arbeits­ge­richt Ber­lin am 17.12.2015 (66 Ca 60735/15) ent­schie­den. Zur Begrün­dung berief sich das Gericht auf den Wort­laut des § § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach ende die Ver­jäh­rungs­hem­mung durch gericht­li­che Gel­tend­ma­chung immer sechs Mona­te nach der letz­ten Ver­fah­rens­hand­lung – selbst dann, wenn in der Zwi­schen­zeit zwi­schen den Par­tei­en außer­ge­richt­lich wei­ter ver­han­delt wor­den sei. Denn § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sei in Gerichts­ver­fah­ren die zu § 203 BGB spe­zi­el­le­re Rege­lung und schlie­ße die Anwen­dung der Hem­mungs­re­ge­lung des § 203 BGB (Ver­hand­lun­gen über den Anspruch) aus. Das gel­te sogar in Fäl­len wie dem ent­schie­de­nen, wenn der Still­stand des Ver­fah­rens allein auf der Initia­ti­ve der Beklag­ten­sei­te beru­he. Wol­le der Klä­ger die Ver­jäh­rung sicher aus­schlie­ßen, müs­se er vom Beklag­ten die Erklä­rung über den Ver­zicht auf Erhe­bung der Ver­jäh­rungs­ein­re­de ver­lan­gen. Nach dem Arbeits­ge­richt klingt das dann so:

Mit dem am 30.12.2013 erlas­se­nen Mahn­be­scheid, der der Beklag­ten bereits am 06.01.2014, also dem­nächst i.S.d. § 167 ZPO, zuge­stellt wur­de, war zwar zunächst die Ver­jäh­rung gem. § 204 Abs. 1 Zif­fer 3 BGB (Hem­mung der Ver­jäh­rung durch Rechts­ver­fol­gung) gehemmt. Gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hem­mung der Ver­jäh­rung gem. § 204 Abs. 1 BGB aber 6 Mona­te u.a. nach Been­di­gung des ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­rens, wobei gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Still­stand des Ver­fah­rens durch Nicht­be­trei­ben durch die Par­tei­en an die Stel­le der Been­di­gung des Ver­fah­rens die letz­te Ver­fah­rens­hand­lung der Par­tei­en tritt. Vor­lie­gend hat der Klä­ger das Ver­fah­ren erst am 20.07.2015 auf­ge­ru­fen, nach­dem auf Antrag des Beklag­ten­ver­tre­ters am 06.10.2014 die Anord­nung des Ruhens des Ver­fah­rens ange­ord­net war. Die Hem­mung der Ver­jäh­rung ende­te damit bereits Anfang Okto­ber 2014. Am 20.07.2015, dem Zeit­punkt des Wie­der­auf­rufs des Ver­fah­rens durch den Klä­ger hat­te die Hem­mung der Ver­jäh­rung weit län­ger als 6 Mona­te, fast 9 Mona­te nach dem 06.10.2014 geen­det, so dass die 4‑jährige Ver­jäh­rungs­frist längst aus­ge­schöpft war. Dabei ist uner­heb­lich, aus wel­chen Grün­den das Ver­fah­ren nicht betrie­ben wor­den ist, d.h. ob – wie hier – außer­ge­richt­li­che Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen hier­für maß­geb­lich gewe­sen sind. Viel­mehr kommt es allein dar­auf an, dass das Ver­fah­ren nicht betrie­ben wird, d.h. dass kei­ne zur För­de­rung des Ver­fah­rens not­wen­di­gen Hand­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Dabei geht ab dem Zeit­punkt des Still­stan­des die Ver­ant­wor­tung für das Betrei­ben des Pro­zes­ses wie­der auf den Klä­ger über, solan­ge nur das Gericht wie hier mit des­sen Ein­ver­ständ­nis von einer Ter­min­be­stim­mung auf unbe­stimm­te Zeit absieht (vgl. BGH Urt. v. 16.03.2009 II ZR 32/08 Rn. 31 bei Juris). ….

…..An die­sem Ergeb­nis ändert auch nichts die Rege­lung des § 203 BGB. Die Vor­schrift des § 203 BGB, wonach die Ver­jäh­rung gehemmt ist, wenn zwi­schen dem Schuld­ner und dem Gläu­bi­ger Ver­hand­lun­gen über den Anspruch schwe­ben, greift nach der Geset­zes­sys­te­ma­tik nicht ein, wenn wie hier die dro­hen­de Ver­jäh­rung gem. § 204 Abs. 1 Zif­fer 3 BGB zunächst durch Rechts­ver­fol­gung gehemmt wor­den ist. Die Beklag­te hat auch nicht im Hin­blick auf die außer­ge­richt­li­chen Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen erklärt, auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung zu verzichten.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig (Beru­fung anhän­gig beim LAG Ber­lin Bran­den­burg zum Az. 4 Sa 73/16). Es han­delt sich zwar ledig­lich um ein Urteil ers­ter Instanz, aller­dings ist es des­halb äußerst bri­sant, weil sich das Arbeits­ge­richt sich mit sei­ner Auf­fas­sung in bes­ter Gesell­schaft mit dem BGH (BGH v. 16.03.2009, II ZR 32/08) befin­det. Wird die Ent­schei­dung des ArbG Ber­lin auch in höhe­ren Instan­zen bestä­tigt, dürf­ten bei deut­schen Arbeits­ge­rich­ten nicht nur eini­ge Akten zu viel „ruhen“, son­dern in glei­cher Anzahl mög­li­che Regress­an­sprü­che gegen Pro­zess­ver­tre­ter, die die Ver­fah­ren nicht mit der nöti­gen Kon­se­quenz betrie­ben hatten.

Betrof­fen sind vor allem Ver­fah­ren, in denen der Gläu­bi­ger zur Anspruchs­si­che­rung kurz vor Ver­jäh­rungs­ein­tritt Mahn­be­schei­de bean­tragt, ohne die­se nach Ein­le­gung des Wider­spruchs zeit­nah zu begrün­den und statt­des­sen wei­ter mit dem Schuld­ner ver­han­delt. Aber auch die übli­che über­ein­stim­men­de Erklä­rung der Par­tei­en im Güte­ter­min, das Ver­fah­ren ruhen zu las­sen, um es anschlie­ßend erst nach deut­lich län­ge­rer Zeit als nach sechs Mona­ten nach dem Schei­tern zwi­schen­zeit­li­cher Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen wie­der fort­zu­set­zen, fällt dar­un­ter. In bei­den Fäl­len tickt die Uhr des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Anlass genug, sich noch ein­mal grund­le­gend mit der Ver­jäh­rungs­sys­te­ma­tik zu befassen.

a) Beginn der Verjährungsfrist, § 199 BGB

Frist­be­ginn für die Anspruchs­ver­jäh­rung ist ent­spre­chend § 199 BGB jeweils der 31.12. des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und in dem der Gläu­bi­ger von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te erlan­gen müs­sen. Die Kennt­nis im Sin­ne des § 199 I Nr. 2 BGB ist maß­geb­lich vor­han­den, wenn der Gläu­bi­ger auf Grund der ihm bekann­ten Tat­sa­chen gegen eine bestimm­te Per­son Kla­ge erhe­ben kann, die bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung so viel Erfolgs­aus­sich­ten hat, dass sie dem Gläu­bi­ger zumut­bar ist. (BAG v. 24.06.2015, 5 AZR 509/13) Im Zusam­men­hang mit Equal Tre­at­ment-Nach­for­de­run­gen wegen der feh­len­den Tarif­zu­stän­dig­keit der CGZP hat das BAG noch­mals klar­ge­stellt, dass es hier­für allein auf die Tat­sa­chen- und nicht auf die Rechts­kennt­nis des Gläu­bi­gers ankommt, selbst dann, wenn die Rechts­la­ge unüber­sicht­lich und höchst­rich­ter­lich noch nicht geklärt ist (BAG v. 13.03.2013, 5 AZR 424/12).

Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für Beginn und Ablauf der Ver­jäh­rung und somit auch für die Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ge Unkennt­nis der anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen liegt beim Beklag­ten als Schuld­ner, jedoch ist der Gläu­bi­ger ver­pflich­tet an der Sach­auf­klä­rung mit­zu­wir­ken und die Kennt­nis­er­lan­gung bezie­hungs­wei­se Unkennt­nis sei­ner Ansprü­che und der Per­son des Schuld­ners dar­zu­le­gen. Der Gläu­bi­ger muss kon­kre­te Umstän­de dar­le­gen kön­nen, wann und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen er Kennt­nis von den anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen gehabt habe und war­um er die­se Kennt­nis­se nicht zu einem frü­he­ren Zeit­punkt hät­te haben können.

 b) Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB – außergerichtlich 

Die Vor­aus­set­zun­gen der außer­ge­richt­li­chen Ver­jäh­rungs­hem­mung defi­niert § 203 BGB in dem Schwe­ben von Ver­hand­lun­gen zwi­schen dem Schuld­ner und dem Gläu­bi­ger über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstän­de. Der Begriff der Ver­hand­lun­gen ist weit aus­zu­le­gen. Hier­für genügt bereits jeder Mei­nungs­aus­tausch über den Anspruch, die den Anspruch begrün­den­den Umstän­de oder sei­ne tat­säch­li­chen Grund­la­gen, wenn nicht sofort erkenn­bar ist, dass der Anspruch abge­lehnt wird. Nicht erfor­der­lich ist, dass der Ver­hand­lungs­part­ner Ver­gleichs­be­reit­schaft in Aus­sicht stellt. Aus­rei­chend sind alle Erklä­run­gen des Schuld­ners, sei es aus­drück­lich oder kon­klu­dent, die den Gläu­bi­ger zu der Annah­me berech­ti­gen, der Schuld­ner las­se sich über­haupt auf die Erör­te­rung über die Berech­ti­gung der Ansprü­che ein. Eine aus­drück­li­che Bezeich­nung als „Ver­hand­lung“ ist eben­so wenig not­wen­dig wie der Bezug zu einem bestimm­ten Anspruch. Uner­läss­li­che Vor­aus­set­zung ist aber, dass für den Emp­fän­ger erkenn­bar ist, um wel­che Art von Anspruch es sich han­delt. Ist dies nicht der Fall, liegt kei­ne Ver­hand­lung im Sin­ne des § 203 S.1 BGB vor. Die Hem­mung wird erst been­det, wenn eine der Par­tei­en die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert oder wenn die­se ein­schla­fen. Die Ver­wei­ge­rung der Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen muss klar und ein­deu­tig sein. Sie braucht aber nicht aus­drück­lich zu erfol­gen, son­dern kann auch durch ein­deu­ti­ges Ver­hal­ten dem Ver­hand­lungs­part­ner gegen­über zum Aus­druck gebracht werden.

Schla­fen die Ver­hand­lun­gen ein oder wer­den sie ver­schleppt, gel­ten die Ver­hand­lun­gen ab dem Zeit­punkt als been­det, an dem nach Treu und Glau­ben der nächs­te Bei­trag zur Kom­mu­ni­ka­ti­on erwar­tet wer­den konn­te. Dabei kommt es auf den Inhalt der frü­he­ren Gesprä­che an, ob eine Kon­takt­pau­se schon als Been­di­gung anzu­se­hen ist. Zum einen gibt es in der Recht­spre­chung Fäl­le, in denen von einem Ein­schla­fen­las­sen etwa neun Mona­te nach dem letz­ten Schrei­ben in Ver­gleichs­ver­hand­lun­gen aus­zu­ge­hen ist. Bei vor­her­ge­hen­den inten­si­ven Ver­hand­lun­gen kann jedoch bereits nach ein­mo­na­ti­ger Untä­tig­keit von einem Ein­schla­fen­las­sen aus­ge­gan­gen wer­den.Die Dar­le­gungs- und Beweis­last für das Schwe­ben und auch den sach­li­chen Umfang der Ver­hand­lun­gen  trägt der Gläu­bi­ger der Forderung.

Hier finden Sie Teil II und Teil III des Beitrags.
Der Beitrag ist in der Zeitschrift Fachanwalt Arbeitsrecht (FA) 3/2016 erschienen. Verfasser ist RA Jörg Hennig, AMETHYST Rechtsanwälte, Berlin.