Anspruchsverjährung trotz rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung III
Der Beitrag ist in der Zeitschrift Fachanwalt Arbeitsrecht (FA) 3/2016 erschienen. Verfasser ist RA Jörg Hennig, AMETHYST Rechtsanwälte, Berlin.
e) Verzicht auf Verjährungseinrede
Das Berufen eines Schuldners auf Verjährung ist unabhängig von seinem vorherigen prozessualen Verhalten nicht treuwidrig. Begehrt ein Gläubiger eine wirksame Anspruchssicherung, steht ihm hierfür das Mittel des Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede durch den Schuldner im Sinne des § 202 II BGB zur Verfügung. Er kann den Schuldner auffordern, diesen Verzicht zu erklären und im Falle der Weigerung anspruchssichernde Maßnahmen einleiten. Der Verzicht ist vom Schuldner ausdrücklich zu erklären und lässt sich in der Regel nicht aus den Umständen oder aus Erklärungen ableiten, wonach der Schuldner sich sich an Verhandlungen beteiligen wolle. Auch in diesen Fällen liegt die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses weiterhin allein im Verantwortungsbereich der klagenden Partei. Der Verzicht auf Verjährungseinrede ist analog zu § 144 II BGB formfrei möglich. Die Erklärung des Schuldners sollte jedoch immer ausdrücklich erkennen lassen, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichten will. Dabei liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede beim Gläubiger.
Der Ablauf der Verjährungsfrist wird durch den Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede nicht berührt. Die Frist wird weder gehemmt, noch verlängert, es ist dem Schuldner allerdings nicht möglich, sich später auf den Verjährungseintritt zu berufen (BGH v. 07.05.2014 – XII ZB 141/13).
f) Folgen der Verjährungshemmung
Tritt Hemmung während einer laufenden Verjährungsfrist ein, werden die vor und nach der Hemmung laufenden Zeiträume addiert. Dabei werden die Tage des Entstehens und des Wegfalls des Hemmungsgrundes nicht mitgezählt. In Fällen der Verjährungshemmung wird jedoch nach Ablauf der Hemmung tageweise weiter gerechnet. Die Hemmung wirkt so lange, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, wobei die Verjährung in diesem Fall frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt (§ 203 BGB).
Fazit
Für rechtshängige Ansprüche richten sich die Regelungen zur Hemmung der Verjährung ausschließlich nach § 204 BGB. Danach endet die Hemmung, wenn das Verfahren, gleich aus welchem Grund, für mehr als sechs Monate nicht betrieben wird. Außergerichtliche Verhandlungen i.S. des § 203 BGB haben hierauf keinen Einfluss. Möchte ein Gläubiger über rechtshängige Ansprüche länger als sechs Monate außergerichtlich verhandeln, muss er vom Schuldner einen Verzicht auf Erhebung der Verjährungseinrede oder das gerichtliche Verfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist von sich aus weiter betreiben.