Anspruchsverjährung trotz rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung III

Der Bei­trag ist in der Zeit­schrift Fach­an­walt Arbeits­recht (FA) 3/2016 erschie­nen. Ver­fas­ser ist RA Jörg Hen­nig, AMETHYST Rechts­an­wäl­te, Ber­lin.

e) Verzicht auf Verjährungseinrede

Das Beru­fen  eines Schuld­ners auf Ver­jäh­rung ist unab­hän­gig von sei­nem vor­he­ri­gen pro­zes­sua­len Ver­hal­ten nicht treu­wid­rig. Begehrt ein Gläu­bi­ger eine wirk­sa­me Anspruchs­si­che­rung, steht ihm hier­für das Mit­tel des Ver­zichts auf Erhe­bung der Ver­jäh­rungs­ein­re­de durch den Schuld­ner im Sin­ne des § 202 II BGB zur Ver­fü­gung. Er kann den Schuld­ner auf­for­dern, die­sen Ver­zicht zu erklä­ren und im Fal­le der Wei­ge­rung anspruchs­si­chern­de Maß­nah­men ein­lei­ten. Der Ver­zicht ist vom Schuld­ner aus­drück­lich zu erklä­ren und lässt sich in der Regel nicht aus den Umstän­den oder aus Erklä­run­gen ablei­ten, wonach der Schuld­ner sich sich an Ver­hand­lun­gen betei­li­gen wol­le. Auch in die­sen Fäl­len liegt die Ver­ant­wor­tung für das Betrei­ben des Pro­zes­ses wei­ter­hin allein im Ver­ant­wor­tungs­be­reich der kla­gen­den Par­tei. Der Ver­zicht auf Ver­jäh­rungs­ein­re­de ist ana­log zu § 144 II BGB form­frei mög­lich. Die Erklä­rung des Schuld­ners soll­te jedoch immer aus­drück­lich erken­nen las­sen, dass er auf die Ein­re­de der Ver­jäh­rung ver­zich­ten will. Dabei liegt die Beweis­last für das Vor­lie­gen eines Ver­zichts auf Erhe­bung der Ver­jäh­rungs­ein­re­de beim Gläubiger.

Der Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist wird durch den Ver­zicht auf Erhe­bung der Ver­jäh­rungs­ein­re­de  nicht berührt. Die Frist wird weder gehemmt, noch ver­län­gert, es ist dem Schuld­ner aller­dings nicht mög­lich, sich spä­ter auf den Ver­jäh­rungs­ein­tritt zu beru­fen (BGH v. 07.05.2014 – XII ZB 141/13).

f) Folgen der Verjährungshemmung

Tritt Hem­mung wäh­rend einer lau­fen­den Ver­jäh­rungs­frist ein, wer­den die vor und nach der Hem­mung lau­fen­den Zeit­räu­me addiert. Dabei wer­den die Tage des Ent­ste­hens und des Weg­falls des Hem­mungs­grun­des nicht mit­ge­zählt. In Fäl­len der Ver­jäh­rungs­hem­mung wird jedoch nach Ablauf der Hem­mung tage­wei­se wei­ter gerech­net. Die Hem­mung wirkt so lan­ge, bis der eine oder der ande­re Teil die Fort­set­zung der Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert, wobei die Ver­jäh­rung in die­sem Fall frü­hes­tens drei Mona­te nach dem Ende der Hem­mung ein­tritt (§ 203 BGB).

Fazit

Für rechts­hän­gi­ge Ansprü­che rich­ten sich die Rege­lun­gen zur Hem­mung der Ver­jäh­rung aus­schließ­lich nach § 204 BGB. Danach endet die Hem­mung, wenn das Ver­fah­ren, gleich aus wel­chem Grund, für mehr als sechs Mona­te nicht betrie­ben wird. Außer­ge­richt­li­che Ver­hand­lun­gen i.S. des § 203 BGB haben hier­auf kei­nen Ein­fluss.  Möch­te ein Gläu­bi­ger über rechts­hän­gi­ge Ansprü­che län­ger als sechs Mona­te außer­ge­richt­lich ver­han­deln, muss er vom Schuld­ner einen Ver­zicht auf Erhe­bung der Ver­jäh­rungs­ein­re­de oder das gericht­li­che Ver­fah­ren vor Ablauf der Sechs­mo­nats­frist von sich aus wei­ter betreiben.

Hier finden Sie Teil I und Teil II des Beitrags.
Der Beitrag ist in der Zeitschrift Fachanwalt Arbeitsrecht (FA) 3/2016 erschienen. Verfasser ist RA Jörg Hennig, AMETHYST Rechtsanwälte, Berlin.