Änderungstarifvertrag 2022 zum VTV (2019)
Änderungstarifvertrag zum VTV 2019 vom 10. November 2022 enthält einige Neuerungen
Die Tarifparteien der SOKA-Bau haben den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) mit der Fassung vom 10. November 2022 aktualisiert. Das ist die dritte Änderung seit dem Neuabschluss des VTV im Jahr 2018 (zu den damaligen erheblichen Beitragserhöhungen – hier). Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Änderungstarifvertrags zum VTV liegt bisher aber nur für den vorherigen Änderungstarifvertrag vom 07.01.2022 vor (Banz AT 02.11.2022 B1). Diese jüngste Fassung des VTV enthält im Vergleich zur ursprünglichen Version aus 2019 einige, keineswegs unwesentliche, Änderungen.
Welches sind die wesentlichen Änderungen?
Die Änderungen sind teilweise von erheblicher Bedeutung, betreffen teils aber auch eher Details:
- Für die Jahre 2019 bis 2021 gab es in einigen Bereichen temporär festgelegte Beitragshöhen. Diese sind nun ausgelaufen, sodass die bereits im ursprünglichen VTV 2019 angegeben Beiträge nun gültig sind.
- Daneben gab es an manchen Stellen Beitragsanhebungen.
- Es wurde ein Beitrag zur Finanzierung der Berufsausbildung eingeführt (§ 17 VTV; Höhe 18,00 € pro Angestelltem).
- Der Anspruch des nachweislichen Erbens auf Abgeltung eines vom Erblassers nicht genommenen Urlaubs wurde in den VTV aufgenommen (§ 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 VTV).
- Die Einzugsstelle ist nun bei fehlender Kenntnis der angefallenen Bruttolohnsumme zur Schätzung dieser Summe berechtigt (§ 15 Abs. 5 VTV).
- Der Umfang der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers umfasst nun auch die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 VTV). Daneben wurden weitere Meldepflichten im Detail präzisiert.
- Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung von Änderungen der mitteilungspflichtigen Daten nun ausdrücklich verpflichtet (§ 5 Abs. 5 VTV).
- Arbeitnehmer müssen der Sozialkasse ihre aktuelle E‑Mail-Adresse mitteilen (§ 3 Abs. 6 VTV).
Synopse aller Änderungen
Eine Synopse sämtlicher Änderungen enthält die nachfolgende Tabelle:
Änderung | Zusammenfassung | VTV 2019, neue Fassung vom 10. November 2022 | VTV 2019 |
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Abschnitt I § 3 Abs. 6 | Arbeitnehmer, Azubis und Leistungsbezieher sind zur Mitteilung ihrer aktuellen E‑Mail-Adresse an die SOKA verpflichtet. | „Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher von Leistungen nach dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) haben der Einzugsstelle ihre jeweils aktuelle E‑Mail-Adresse zum Zwecke der Durchführung der Sozialkassenverfahren mitzuteilen.“ | „Soweit Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Kasse in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer E‑Mail-Adresse eingewilligt haben, kann die gegenseitige Kommunikation auf diesem Weg erfolgen. Die zuständige Kasse stellt die dem jeweiligen Inhalt angemessene Vertraulichkeit sicher.“ |
Abschnitt II § 5 Abs. 2 Nr. 7 neu eingefügt! | Meldepflicht des Arbeitgebers vor Tätigkeitsbeginn des Arbeitnehmers umfasst nun auch die steuerliche Identifikationsnummer gem. § 139b AO. | „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers seines Betriebes mitzuteilen: […] 7. steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b AO.“ | |
Abschnitt II § 5 Abs. 5 neu eingefügt! | Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitteilung von Änderungen der meldepflichtigen Daten. | „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der für ihn zuständigen Kasse Änderungen und Ergänzungen der gemäß Absätze 1 bis 4 zu meldenden Daten unverzüglich mitzuteilen.“ | |
Abschnitt II § 6 Abs. 1 S. 3 neu eingefügt! | Präzisierung der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung. | „Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen: […] Für die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung hat der Arbeitgeber den Bruttostundenlohn (GTL) ohne Zuschläge mitzuteilen.“ | |
Abschnitt II § 10 Abs. 2 Nr. 5 | Bei Auszubildenden muss der Ausbildungsbetrieb nun nur den gewährten, nicht auch den entstandenen Urlaub angeben. | „Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen: | |
[…] 5. gewährter Urlaub im Auslernjahr.“ | […] 5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr.“ |
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Abschnitt III § 13 Abs. 1 S. 2 & Abs. 5 neu eingefügt! | Anspruch des nachweislichen Erbens (Erbschein oder anderer geeigneter Nachweis) auf Abgeltung eines vom Erblassers nicht genommenen Urlaubs. | Abs. 1 S. 2: „Der Erbe hat seinen Anspruch auf Zahlung der Abgeltung eines vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs gegen die ULAK unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung zu beantragen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.“ | |
Abs. 5: „Auf den Erben nach § 8 Nr. 9 Halbsatz 1 Alternative 1 BRTV übergegangene Ansprüche auf Urlaubsvergütung bei Tod des Arbeitnehmers hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung zu beantragen; dabei ist die vorhandene Bankverbindung anzugeben. Die Regelungen der vorstehenden Absätze zur lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Urlaubsabgeltung für Zahlungen der ULAK an Erben für vererbte Ansprüche auf Urlaubsvergütung gelten entsprechend. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.“ | |||
Abschnitt IV § 15 | Auslaufen der gesondert festgelegten Beitragshöhen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Jahre 2019–2021. (Die Darstellung beschränkt sich auf die Beitragssätze mit Änderungen.) | ||
Abschnitt IV § 15 Abs. 1 | 18,7% | 18,9 % | |
davon Urlaubsverfahren: 15,2% | 15,4% |
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Abschnitt IV § 15 Abs. 2 | BaWü, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 20,8% (unverändert) | 20,8% |
davon Urlaubsverfahren: 15,2% Zusatzversorgung: 3,2% | 15,4% 3,0% |
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Abschnitt IV § 15 Abs. 3 | Berlin West | 25,75% (unverändert) | 25,75% |
davon Urlaubsverfahren: 15,2% Zusatzversorgung: 3,2% | 15,4% 3,0% |
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Berlin Ost | 23,65% | 23,85% | |
davon Urlaubsverfahren: 15,2% | 15,4% |
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Abschnitt IV § 15 Abs. 5 neu eingefügt! | Berechtigung der Einzugsstelle zur Schätzung bei fehlender Kenntnis der angefallenen Bruttolohnsumme. | „Kennt die Einzugsstelle die angefallene Bruttolohnsumme nicht, kann sie insoweit eine Schätzung vornehmen. Das gilt auch, wenn die Einzugsstelle weder die Anzahl der im Abrechnungszeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer noch die Zahl der von ihnen im Abrechnungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden kennt. Für die Schätzung kann die Einzugsstelle unterstellen, dass – jeder gewerbliche Arbeitnehmer den nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) geschuldeten Mindestlohn erhalten hat, mindestens für 50 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebes in Höhe des Mindestlohns 2, – jeder gewerbliche Arbeitnehmer den vom Statistischen Bundesamt für die Bauwirtschaft ermittelten durchschnittlichen Bruttoarbeitslohn erhalten hat, – Bruttoarbeitslöhne in Höhe von zwei Dritteln des Nettoumsatzes gezahlt wurde. Die Einzugsstelle ist dazu berechtigt, auch andere Schätzgrundlagen zu verwenden. Die Meldepflichten des Arbeitgebers nach Abschnitt II bleiben unberührt.“ | |
Abschnitt IV § 15 Abs. 7 ehemals Abs. 6 | Arbeitgeber in den alten Bundesländern und Berlin West zahlen für die Zusatzversorgung eines dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmers mehr. | 78€ monatlich | 73€ monatlich |
Abschnitt IV § 16 | Die Beiträge für Auszubildende und Angestellte wurden geändert. | ||
Abschnitt IV § 16 Abs. 2 | Alte Bundesländer und Berlin West | 67€ monatlich | 63€ monatlich |
Neue Bundesländer und Berlin Ost | 27,50€ monatlich | 25€ monatlich | |
Abschnitt IV § 16 Abs. 6 | Anhebung des Beitrags für die Zusatzversorgung eines dienstpflichtigen Angestellten. | Alte Bundesländer und Berlin West: 67€ mntl. | Alte Bundesländer und Berlin West: 63€ mntl. |
Neue Bundesländer und Berlin Ost: 27,50€ mntl. | Neue Bundesländer und Berlin Ost: 25€ mntl. | ||
Abschnitt IV § 17 neu eingefügt! | Einführung eines Beitrags pro Angestelltem zur Finanzierung der Berufsausbildung (ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte). | Abs. 1: „Zur Finanzierung der Berufsausbildung hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,00 € an die Einzugsstelle abzuführen.“ | |
Abs. 2: „ Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen in Abs. 1 genannten Betrages zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht.“ |