Änderungstarifvertrag 2022 zum VTV (2019)

Änderungstarifvertrag zum VTV 2019 vom 10. November 2022 enthält einige Neuerungen

Die Tarif­par­tei­en der SOKA-Bau haben den Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be (VTV) mit der Fas­sung vom 10. Novem­ber 2022 aktua­li­siert. Das ist die drit­te Ände­rung seit dem Neu­ab­schluss des VTV im Jahr 2018 (zu den dama­li­gen erheb­li­chen Bei­trags­er­hö­hun­gen – hier). Eine All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung des Ände­rungs­ta­rif­ver­trags zum VTV liegt bis­her aber nur für den vor­he­ri­gen Ände­rungs­ta­rif­ver­trag vom 07.01.2022 vor (Banz AT 02.11.2022 B1). Die­se jüngs­te Fas­sung des VTV ent­hält im Ver­gleich zur ursprüng­li­chen Ver­si­on aus 2019 eini­ge, kei­nes­wegs unwe­sent­li­che, Änderungen. 

Welches sind die wesentlichen Änderungen?

Die Ände­run­gen sind teil­wei­se von erheb­li­cher Bedeu­tung, betref­fen teils aber auch eher Details:

  • Für die Jah­re 2019 bis 2021 gab es in eini­gen Berei­chen tem­po­rär fest­ge­leg­te Bei­trags­hö­hen. Die­se sind nun aus­ge­lau­fen, sodass die bereits im ursprüng­li­chen VTV 2019 ange­ge­ben Bei­trä­ge nun gül­tig sind.
  • Dane­ben gab es an man­chen Stel­len Beitragsanhebungen.
  • Es wur­de ein Bei­trag zur Finan­zie­rung der Berufs­aus­bil­dung ein­ge­führt (§ 17 VTV; Höhe 18,00 € pro Angestelltem).
  • Der Anspruch des nach­weis­li­chen Erbens auf Abgel­tung eines vom Erb­las­sers nicht genom­me­nen Urlaubs wur­de in den VTV auf­ge­nom­men (§ 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 VTV).
  • Die Ein­zugs­stel­le ist nun bei feh­len­der Kennt­nis der ange­fal­le­nen Brut­to­lohn­sum­me zur Schät­zung die­ser Sum­me berech­tigt (§ 15 Abs. 5 VTV).
  • Der Umfang der Mit­tei­lungs­pflich­ten des Arbeit­ge­bers umfasst nun auch die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 VTV). Dane­ben wur­den wei­te­re Mel­de­pflich­ten im Detail präzisiert.
  • Der Arbeit­ge­ber ist zur Mit­tei­lung von Ände­run­gen der mit­tei­lungs­pflich­ti­gen Daten nun aus­drück­lich ver­pflich­tet (§ 5 Abs. 5 VTV).
  • Arbeit­neh­mer müs­sen der Sozi­al­kas­se ihre aktu­el­le E‑Mail-Adres­se mit­tei­len (§ 3 Abs. 6 VTV).

Synopse aller Änderungen

Eine Syn­op­se sämt­li­cher Ände­run­gen ent­hält die nach­fol­gen­de Tabelle:

Ände­rungZusam­men­fas­sungVTV 2019, neue Fas­sung vom 10. Novem­ber 2022VTV 2019
Abschnitt I § 3 Abs. 6Arbeit­neh­mer, Azu­bis und Leis­tungs­be­zie­her sind zur Mit­tei­lung ihrer aktu­el­len E‑Mail-Adres­se an die SOKA verpflichtet.„Arbeit­neh­mer, Aus­zu­bil­den­de und Bezie­her von Leis­tun­gen nach dem Tarif­ver­trag über eine zusätz­li­che Alters­ver­sor­gung im Bau­ge­wer­be (TZA Bau) haben der Ein­zugs­stel­le ihre jeweils aktu­el­le E‑Mail-Adres­se zum Zwe­cke der Durch­füh­rung der Sozialkassenverfahren
mitzuteilen.“
„Soweit Arbeit­neh­mer oder Arbeit­ge­ber gegen­über der zustän­di­gen Kas­se in die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung ihrer E‑Mail-Adres­se ein­ge­wil­ligt haben, kann die gegen­sei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on auf die­sem Weg erfol­gen. Die zustän­di­ge Kas­se stellt die dem jewei­li­gen Inhalt ange­mes­se­ne Ver­trau­lich­keit sicher.“
Abschnitt II § 5 Abs. 2 Nr. 7 

neu ein­ge­fügt!
Mel­de­pflicht des Arbeit­ge­bers vor Tätig­keits­be­ginn des Arbeit­neh­mers umfasst nun auch die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gem. § 139b AO.„Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, der für ihn zustän­di­gen Kas­se unmit­tel­bar vor Auf­nah­me der Tätig­keit eines Arbeit­neh­mers sei­nes Betrie­bes mitzuteilen:
[…]
7. steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gemäß § 139b AO.“
Abschnitt II § 5 Abs. 5 

neu ein­ge­fügt!
Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Mit­tei­lung von Ände­run­gen der mel­de­pflich­ti­gen Daten.„Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, der für ihn zustän­di­gen Kas­se Ände­run­gen und Ergän­zun­gen der gemäß Absät­ze 1 bis 4 zu mel­den­den Daten unver­züg­lich mitzuteilen.“
Abschnitt II § 6 Abs. 1 S. 3

neu ein­ge­fügt!
Prä­zi­sie­rung der Mit­tei­lungs­pflicht des Arbeit­ge­bers für die Berech­nung der Mindesturlaubsvergütung.„Der Arbeit­ge­ber hat der ULAK für jeden Kalen­der­mo­nat bis zum 15. des fol­gen­den Monats mitzuteilen:
[…]
Für die Berech­nung der Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung hat der Arbeit­ge­ber den Brut­to­stun­den­lohn (GTL) ohne Zuschlä­ge mitzuteilen.“
Abschnitt II § 10 Abs. 2 Nr. 5
Bei Aus­zu­bil­den­den muss der Aus­bil­dungs­be­trieb nun nur den gewähr­ten, nicht auch den ent­stan­de­nen Urlaub angeben.„Der Aus­bil­dungs­be­trieb hat der ULAK bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats mitzuteilen:
[…]
5. gewähr­ter Urlaub im Auslernjahr.“
[…]
5. ent­stan­de­ner und gewähr­ter Urlaub im Auslernjahr.“
Abschnitt III § 13 Abs. 1 S. 2 & Abs. 5


neu ein­ge­fügt!
Anspruch des nach­weis­li­chen Erbens (Erb­schein oder ande­rer geeig­ne­ter Nach­weis) auf Abgel­tung eines vom Erb­las­sers nicht genom­me­nen Urlaubs.Abs. 1 S. 2:
„Der Erbe hat sei­nen Anspruch auf Zah­lung der Abgel­tung eines vom Erb­las­ser nicht genom­me­nen Urlaubs gegen die ULAK unter Vor­la­ge eines Erb­schei­nes oder eines ande­ren geeig­ne­ten Nach­wei­ses der Erb­be­rech­ti­gung zu bean­tra­gen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.“

Abs. 5:
„Auf den Erben nach § 8 Nr. 9 Halb­satz 1 Alter­na­ti­ve 1 BRTV über­ge­gan­ge­ne Ansprü­che auf Urlaubs­ver­gü­tung bei Tod des Arbeit­neh­mers hat der Erbe unter Vor­la­ge eines Erb­schei­nes oder eines ande­ren geeig­ne­ten Nach­wei­ses der Erb­be­rech­ti­gung zu bean­tra­gen; dabei ist die vor­han­de­ne Bank­ver­bin­dung anzu­ge­ben. Die Rege­lun­gen der vor­ste­hen­den Absät­ze zur lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Behand­lung der Urlaubs­ab­gel­tung für Zah­lun­gen der ULAK an Erben für ver­erb­te Ansprü­che auf Urlaubs­ver­gü­tung gel­ten ent­spre­chend. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.“
Abschnitt IV § 15Aus­lau­fen der geson­dert fest­ge­leg­ten Bei­trags­hö­hen für gewerb­li­che Arbeit­neh­mer für die Jah­re 2019–2021. (Die Dar­stel­lung beschränkt sich auf die Bei­trags­sät­ze mit Änderungen.)
Abschnitt IV § 15 Abs. 118,7%18,9 %
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,2%

15,4%
Abschnitt IV § 15 Abs. 2BaWü, Bay­ern, Bre­men, Ham­burg, Hes­sen, Nie­der­sach­sen, NRW, Rhein­land-Pfalz, Saar­land, Schleswig-Holstein20,8% (unver­än­dert)20,8%
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,2%
Zusatz­ver­sor­gung: 3,2%

15,4%
3,0%
Abschnitt IV § 15 Abs. 3Ber­lin West25,75% (unver­än­dert)25,75%
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,2%
Zusatz­ver­sor­gung: 3,2%

15,4%
3,0%
Ber­lin Ost23,65%23,85%
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,2%

15,4%
Abschnitt IV § 15 Abs. 5 

neu ein­ge­fügt!
Berech­ti­gung der Ein­zugs­stel­le zur Schät­zung bei feh­len­der Kennt­nis der ange­fal­le­nen Bruttolohnsumme.„Kennt die Ein­zugs­stel­le die ange­fal­le­ne Brut­to­lohn­sum­me nicht, kann sie inso­weit eine Schät­zung vor­neh­men. Das gilt auch, wenn die Ein­zugs­stel­le weder die Anzahl der im Abrech­nungs­zeit­raum beschäf­tig­ten gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer noch die Zahl der von ihnen im Abrech­nungs­zeit­raum geleis­te­ten Arbeits­stun­den kennt. Für die Schät­zung kann die Ein­zugs­stel­le unter­stel­len, dass

– jeder gewerb­li­che Arbeit­neh­mer den nach dem Tarif­ver­trag zur Rege­lung der Min­dest­löh­ne im Bau­ge­wer­be im Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (TV Min­dest­lohn) geschul­de­ten Min­dest­lohn erhal­ten hat, min­des­tens für 50 v.H. der Arbeit­neh­mer des Betrie­bes in Höhe des Min­dest­lohns 2,
– jeder gewerb­li­che Arbeit­neh­mer den vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt für die Bau­wirt­schaft ermit­tel­ten durch­schnitt­li­chen Brut­to­ar­beits­lohn erhal­ten hat,
– Brut­to­ar­beits­löh­ne in Höhe von zwei Drit­teln des Net­to­um­sat­zes gezahlt wurde.

Die Ein­zugs­stel­le ist dazu berech­tigt, auch ande­re Schätz­grund­la­gen zu ver­wen­den. Die Mel­de­pflich­ten des Arbeit­ge­bers nach Abschnitt II blei­ben unberührt.“
Abschnitt IV § 15 Abs. 7

ehe­mals Abs. 6
Arbeit­ge­ber in den alten Bun­des­län­dern und Ber­lin West zah­len für die Zusatz­ver­sor­gung eines dienst­pflich­ti­gen gewerb­li­chen Arbeit­neh­mers mehr.78€ monat­lich73€ monat­lich
Abschnitt IV § 16Die Bei­trä­ge für Aus­zu­bil­den­de und Ange­stell­te wur­den geändert.
Abschnitt IV § 16 Abs. 2Alte Bun­des­län­der und Ber­lin West67€ monat­lich63€ monat­lich
Neue Bun­des­län­der und Ber­lin Ost27,50€ monat­lich25€ monat­lich
Abschnitt IV § 16 Abs. 6Anhe­bung des Bei­trags für die Zusatz­ver­sor­gung eines dienst­pflich­ti­gen Angestellten.Alte Bun­des­län­der und Ber­lin West: 67€ mntl.Alte Bun­des­län­der und Ber­lin West: 63€ mntl.
Neue Bun­des­län­der und Ber­lin Ost: 27,50€ mntl.Neue Bun­des­län­der und Ber­lin Ost: 25€ mntl.
Abschnitt IV § 17

neu ein­ge­fügt!
Ein­füh­rung eines Bei­trags pro Ange­stell­tem zur Finan­zie­rung der Berufs­aus­bil­dung (aus­ge­nom­men sind gering­fü­gig Beschäftigte).Abs. 1:
„Zur Finan­zie­rung der Berufs­aus­bil­dung hat der Arbeit­ge­ber für jeden Kalen­der­mo­nat eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses der von die­sem Tarif­ver­trag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfass­ten Ange­stell­ten, die nicht nur eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung im Sin­ne von § 8 SGB IV aus­üben, einen monat­li­chen Bei­trag in Höhe von 18,00 € an die Ein­zugs­stel­le abzuführen.“
Abs. 2:
„ Beginnt das Arbeits­ver­hält­nis nicht am Ers­ten eines Monats bzw. endet es nicht am Letz­ten eines Monats, so ist für jeden Arbeits­tag ein Zwan­zigs­tel des jewei­li­gen in Abs. 1 genann­ten Betra­ges zu zah­len. Wäh­rend des Ruhens des Arbeits­ver­hält­nis­ses besteht kei­ne Beitragspflicht.“