Die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe
Auch wenn Arbeitnehmerüberlassung durch klassische Zeitarbeitsunternehmen in den Baubereich grundsätzlich nicht erlaubt ist, können sich Betriebe des Baugewerbes gegenseitig Arbeitnehmer überlassen, wenn der Verleiherbetrieb seit min. drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen bzw. deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird. Auch an andere entleihende Betriebe, deren für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen, oder innerhalb eines Konzerns ist die Arbeitnehmerüberlassung erlaubt.
Dabei sind allerdings besondere Regeln zu beachten (§ 1b AÜG). Die Arbeitnehmerüberlassung ist nur innerhalb des jeweils einschlägigen der fünf Bautarifbereiche Baugewerbe, Abbruchgewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau erlaubt (§ 1b S. 2 b) AÜG). Ein Dachdeckerbetrieb darf daher auch nur an einen Dachdeckerbetrieb Personal überlassen.
Hintergrund dieser Regelungen ist die hohe Anfälligkeit der Baubranche für illegale Überlassungen, der der Gesetzgeber entgegenwirken will.
Betriebliche Schwerpunktsetzung entscheidend
Ausschlaggebend ist somit vor allem, ob ein Baubetrieb vorliegt. Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn arbeitszeitlich mehrheitlich Bauleistungen ausgeführt werden (§ 1 Baubetriebe-Verordnung). Bauleistungen sind dabei solche Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, ‑haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Überlässt ein Betrieb jedoch überwiegend Arbeitnehmer, ist er kein Baubetrieb (mehr), auch wenn die Arbeitnehmer an Baubetriebe überlassen werden, sondern ein Zeitarbeitsunternehmen, für das wiederum das ANÜ-Verbot ins Baugewerbe gilt.
Sonstige Voraussetzungen
Das stellt Bauunternehmen, die verleihen wollen, vor besondere Herausforderungen. Darüber hinaus sind die allgemeinen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten. Das verleihende Unternehmen muss etwa sicherstellen, dass seine Arbeitnehmer für die Verleihzeit den im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer wesentlichen Arbeitsbedingungen (Equal Treatment-Grundsatz), v.a. demselben Arbeitslohn (Equal Pay), unterliegen. Insbesondere sind dabei übertarifliche Zuschläge im Einsatzbetrieb mit einzukalkulieren.
Auch andere AÜG-Vorschriften sind zu berücksichtigen. So benötigt das Verleihunternehmen etwa eine Überlassungserlaubnis nach dem AÜG (Ausnahme: bei Privilegierungen nach §§ 1 III, 1a AÜG). Bei Überlassungen von Verleihunternehmen mit ausländischem Unternehmenssitz nach Deutschland ist die Meldepflicht nach § 18 AEntG zu beachten.
Folgen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen diese Vorschriften kann der Verleiher als unzuverlässig eingestuft werden und muss ggf. mit dem Widerruf seiner Überlassungserlaubnis rechnen.
Verstöße gegen § 1b S. 1 AÜG können außerdem mit Bußgeldern geahndet werden (§ 16 I Nr. 1f AÜG). Ggf. können auch strafrechtliche Verfahren drohen.