Saftig erhöhte Beiträge zur Sozialkasse im VTV 2019 (2018) der SOKA-Bau

Neuer VTV 2019 enthält erhebliche Beitragserhöhungen

Die Tarif­par­tei­en der SOKA-Bau haben am 7. Novem­ber 2018 einen Antrag auf All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung des Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be (VTV) vom 28. Sep­tem­ber 2018 beim Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les gestellt (BAnz AT 12.11.2018 B4). Die Ände­run­gen, die 2019 in Kraft tre­ten sol­len, sehen vor allem erheb­li­che Bei­trags­er­hö­hun­gen vor.

Welches sind die wesentlichen Änderungen?

Die Ände­run­gen sind seit lan­gem mal wie­der von erheb­li­chem Gewicht:

  • Die Bei­trä­ge stei­gen bereits 2019 deut­lich an (18,8% neue Bun­des­län­der, 20,8% alte Bun­des­län­der, 25,75% Berlin-West)
  • Der Min­dest­bei­trag in der Berufs­bil­dung für Betrie­be ohne gewerb­li­che Arbeit­neh­mer ent­fällt (§ 17 VTV a.F.)
  • Der Ver­zugs­zins­satz redu­ziert sich von 1,0 auf 0,9 % pro Monat (§ 20 Abs. 1 VTV). Hier hat­te die SOKA wohl Sor­ge davor, dass der bis­he­ri­ge Zins­satz sit­ten­wid­rig sein könnte
  • Ver­zugs­zin­sen bei Sal­die­rung ent­fal­len zukünf­tig (die Sal­die­rung wur­de in der neu­en For­mu­lie­rung des § 20 Abs. 2 VTV aus­drück­lich ausgenommen)
  • Die Ver­falls­frist wur­de von vier auf drei Jah­re ver­kürzt (§ 21 Abs. 1 VTV)
  • Eben­falls wur­de die Ver­jäh­rungs­frist auf drei Jah­re ver­kürzt (§ 21 Abs. 4 VTV)
  • Stun­dun­gen, Raten­zah­lun­gen und sogar der Erlass von Ver­zugs­zin­sen wer­den zukünf­tig erleich­tert (§ 28 VTV)

Synopse aller Änderungen

Eine Syn­op­se sämt­li­cher Ände­run­gen ent­hält die nach­fol­gen­de Tabelle:

Ände­rungZusam­men­fas­sungNeu­er VTV Alter VTV
Abschnitt I § 3 Abs. 6 

neu ein­ge­fügt
SOKA 4.0: Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber kön­nen jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! 
„Soweit Arbeit­neh­mer oder Arbeit­ge­ber gegen­über der zustän­di­gen Kas­se in die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung ihrer E‑Mail-Adres­se ein­ge­wil­ligt haben, kann die gegen­sei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on auf die­sem Wege erfol­gen, Die zustän­di­ge Kas­se stellt die dem jewei­li­gen Inhalt ange­mes­se­ne Ver­trau­lich­keit sicher.“
Abschnitt IV § 15Die ein­zel­nen Bei­trä­ge für gewerb­li­che Mit­ar­bei­ter wur­den teil­wei­se ange­ho­ben oder gesenkt.
Abschnitt IV § 15 (1)2019: 18,8%
Ab 2020: 18,9%
17,20%
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,4%
Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren: 2,4%
14,50%
2,10%
Zusatz­ver­sor­gung ab 2019: 1,0%
Zusatz­ver­sor­gung ab 2020: 1,1%
0,60%
Abschnitt IV § 15 (2)BaWü, Bay­ern, Bre­men, Ham­burg, Hes­sen, Nie­der­sach­sen, NRW, Rhein­land-Pfalz, Saar­land, Schleswig-Holstein20,80%20,40%
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,4%
Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren: 2,4%
Zusatz­ver­sor­gung: 3,0%
14,50%
2,10%
3,80%
Abschnitt IV § 15 (3)Ber­lin West25,75%26,55%
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,4%
Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren: 1,65%
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,4%
Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren: 1,65%
Zusatz­ver­sor­gung: 3,0%
14,50%
1,65%
14,50%
1,65%
3,80%
Ber­lin Ost23,75%23,35%
davon
Urlaubs­ver­fah­ren: 15,4%
Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren: 1,65%
14,50%
1,65%
Zusatz­ver­sor­gung ab 2019: 1,0%
Zusatz­ver­sor­gung ab 2020: 1,1%
0,60%
Abschnitt IV § 15 (4)Die Defi­ni­ti­on von Brut­to­lohn wur­de geändert.„(4) Brut­to­lohn ist„(4) Brut­to­lohn ist
a) der für die Berech­nung der Lohn­steu­er zugrun­de zu legen­de und in die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ein­zu­tra­gen­de Brut­to­ar­beits­lohn ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge die nicht pau­schal nach § 40 EStG ver­steu­ert werden,a) bei Arbeit­neh­mern, die dem deut­schen Lohn­steu­er­recht unter­lie­gen, der für die Berech­nung der Lohn­steu­er zugrun­de zu legen­de und in die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ein­zu­tra­gen­de Brut­to­ar­beits­lohn ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge, die nicht pau­schal nach § 40 EStG ver­steu­ert wer­den, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei gering­fü­gi­ger Beschäf­ti­gung steu­er­freie Brut­to­ar­beits­lohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pau­schal zu ver­steu­ern­de Brut­to­ar­beits­lohn mit Aus­nah­me des Bei­tra­ges für die tarif­li­che Zusatz­ver­sor­gung der Arbeit­neh­mer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 1), des Arbeit­ge­ber­an­teils an der Finan­zie­rung der Tarif­li­chen Zusatz­ren­te (§ 2 Absät­ze 1 bis 5 des Tarif­ver­tra­ges über eine Zusatz­ren­te im Bau­ge­wer­be) sowie des Bei­tra­ges zu einer Grup­pen Unfallversicherung;
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pau­schal zu ver­steu­ern­de Brut­to­ar­beits­lohn mit Aus­nah­me des Bei­tra­ges für die tarif­li­che Zusatz­ver­sor­gung der Arbeit­neh­mer (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6) des Arbeit­ge­ber­an­teils an der Finan­zie­rung der Tarif­li­chen Zusatz­ren­te (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Bei­tra­ges zu einer Gruppen-Unfallversicherung.”b) bei Arbeit­neh­mern, die nicht dem deut­schen Lohn­steu­er­recht unter­lie­gen, der Brut­to­ar­beits­lohn ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge, der bei Anwen­dung des deut­schen Steu­er­rechts nach Buchst. a) als Brut­to­lohn gel­ten wür­de. Zum Brut­to­lohn gehö­ren nicht das tarif­li­che 13. Monats­ein­kom­men oder betrieb­li­che Zah­lun­gen mit glei­chem Cha­rak­ter (z.B. Weih­nachts­geld, Jah­res­son­der­zah­lung), Urlaubs­ab­gel­tun­gen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfin­dun­gen, die für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gezahlt werden.”
Abschnitt IV § 15 (6)Arbeit­ge­ber in den alten Bun­des­län­dern und Ber­lin West zah­len für die Zusatz­ver­sor­gung eines dienst­pflich­ti­gen gewerb­li­chen Arbeit­neh­mers weniger2019–2021: 73€ monatlich93€ monat­lich
Abschnitt IV – § 16Die Bei­trä­ge für Aus­zu­bil­den­de und Ange­stell­te wur­den geändert.
Abschnitt IV § 16 (2)Alte Bun­des­län­der und Ber­lin West2019–2021: 63€ monatlich79,50€ monat­lich
Neue Bun­des­län­der und Ber­lin Ost25€ monat­lich25€ monat­lich
Abschnitt IV § 16 (6)Man­che Arbeit­ge­ber zah­len für die Zusatz­ver­sor­gung eines dienst­pflich­ti­gen Ange­stell­ten wenigerAlte Bun­des­län­der und Ber­lin West: 63€ mntl.Alte Bun­des­län­der und Ber­lin West: 79,5€ mntl.
Neue Bun­des­län­der und Ber­lin Ost: 25€ mntl.Neue Bun­des­län­der und Ber­lin Ost: 25€ mntl.
Abschnitt IV § 17ent­fal­len§ 17 Min­dest­bei­trag für die Berufsbildung 
Zur Auf­brin­gung der Mit­tel für die tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen im Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren haben die Betrie­be, auch wenn sie kei­ne gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, unter Anrech­nung auf den Bei­trags­an­teil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jähr­li­chen Betrag für den Zeit­raum Okto­ber bis Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res in Höhe von min­des­tens 900,00 € spä­tes­tens bis zum 20. Novem­ber nach die­sem Zeit­raum zu zah­len. Ent­steht oder endet die Bei­trags­pflicht im Lau­fe die­ses Zeit­rau­mes, so ist für jeden ange­fan­ge­nen Kalen­der­mo­nat ein Zwölf­tel des jähr­li­chen Min­dest­bei­tra­ges abzuführen. 

„Erst­mals ist für den Zeit­raum April bis Sep­tem­ber 2015 abwei­chend von Satz 1 ein Min­dest­bei­trag in Höhe von 450,00 € unter Anrech­nung auf den Bei­trags­an­teil nach § 15 Abs. 1 bis 3 zu zah­len. Satz 2 gilt entsprechend.”
Abschnitt IV § 20 (1)Die Ver­zugs­zin­sen ver­rin­gern sich0,90%1,00%
Abschnitt IV § 20 (2)Es gibt kei­ne Ver­zugs­zin­sen mehr auf nach­träg­li­che Saldierung.(2) Bei Ver­zug nach Abee 1 berech­nen sich die Ver­zugs­zin­sen aus dem gesam­ten nicht recht­zei­tig gezahl­ten Bei­trag, S 389 BGB fin­det kei­ne Anwendung.(2) Bei Ver­zug nach Abs. 1 und nach­träg­li­cher Sal­die­rung gemäß § 18 Abs. 2 berech­nen sich die Ver­zugs­zin­sen aus dem gesam­ten nicht recht­zei­tig gezahl­ten Bei­trag. § 389 BGB fin­det kei­ne Anwendung.
Abschnitt V § 21 (1)Die Ver­jäh­rung der SOKA Ansprü­che ver­kürzt sich auf 3 Jahre.(1) Die Ansprü­che der zustän­di­gen Kas­se gegen den Arbeit­ge­ber ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb von drei Jah­ren seit Fäl­lig­keit gel­tend gemacht wor­den sind. Abwei­chend hier­von ver­fal­len Ansprü­che der zustän­di­gen Kas­se gegen den Arbeit­ge­ber, die bis zum Ablauf des Jah­res 2014 fäl­lig gewor­den sind. wenn sie nicht inner­halb von vier Jah­ren seit Fäl­lig­keit gel­tend gemacht wor­den sind, Für den Beginn der Frist gilt S 199 BGB ent­spre­chend. Der Ver­fall wird auch gehemmt, wenn die Ansprü­che recht­zei­tig bei Gericht anhän­gig gemacht wur­den. Die Ver­fall­fris­ten gel­ten nicht für Ansprü­che aus uner­laub­ter Handlung.(1) Die Ansprü­che der zustän­di­gen Kas­se gegen den Arbeit­ge­ber ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb von vier Jah­ren seit Fäl­lig­keit gel­tend gemacht wor­den sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB ent­spre­chend. Der Ver­fall wird auch gehemmt, wenn die Ansprü­che recht­zei­tig bei Gericht anhän­gig gemacht wur­den. Die Ver­fall­fris­ten gel­ten nicht für Ansprü­che aus uner­laub­ter Handlung.