Saftig erhöhte Beiträge zur Sozialkasse im VTV 2019 (2018) der SOKA-Bau
Neuer VTV 2019 enthält erhebliche Beitragserhöhungen
Die Tarifparteien der SOKA-Bau haben am 7. November 2018 einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gestellt (BAnz AT 12.11.2018 B4). Die Änderungen, die 2019 in Kraft treten sollen, sehen vor allem erhebliche Beitragserhöhungen vor.
Welches sind die wesentlichen Änderungen?
Die Änderungen sind seit langem mal wieder von erheblichem Gewicht:
- Die Beiträge steigen bereits 2019 deutlich an (18,8% neue Bundesländer, 20,8% alte Bundesländer, 25,75% Berlin-West)
- Der Mindestbeitrag in der Berufsbildung für Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer entfällt (§ 17 VTV a.F.)
- Der Verzugszinssatz reduziert sich von 1,0 auf 0,9 % pro Monat (§ 20 Abs. 1 VTV). Hier hatte die SOKA wohl Sorge davor, dass der bisherige Zinssatz sittenwidrig sein könnte
- Verzugszinsen bei Saldierung entfallen zukünftig (die Saldierung wurde in der neuen Formulierung des § 20 Abs. 2 VTV ausdrücklich ausgenommen)
- Die Verfallsfrist wurde von vier auf drei Jahre verkürzt (§ 21 Abs. 1 VTV)
- Ebenfalls wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt (§ 21 Abs. 4 VTV)
- Stundungen, Ratenzahlungen und sogar der Erlass von Verzugszinsen werden zukünftig erleichtert (§ 28 VTV)
Synopse aller Änderungen
Eine Synopse sämtlicher Änderungen enthält die nachfolgende Tabelle:
Änderung | Zusammenfassung | Neuer VTV | Alter VTV |
---|---|---|---|
Abschnitt I § 3 Abs. 6 neu eingefügt | SOKA 4.0: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jetzt mit der SOKA per Mail kommunizieren! | „Soweit Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Kasse in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer E‑Mail-Adresse eingewilligt haben, kann die gegenseitige Kommunikation auf diesem Wege erfolgen, Die zuständige Kasse stellt die dem jeweiligen Inhalt angemessene Vertraulichkeit sicher.“ | |
Abschnitt IV § 15 | Die einzelnen Beiträge für gewerbliche Mitarbeiter wurden teilweise angehoben oder gesenkt. | ||
Abschnitt IV § 15 (1) | 2019: 18,8% Ab 2020: 18,9% | 17,20% | |
davon Urlaubsverfahren: 15,4% Berufsbildungsverfahren: 2,4% | 14,50% 2,10% |
||
Zusatzversorgung ab 2019: 1,0% Zusatzversorgung ab 2020: 1,1% | 0,60% | ||
Abschnitt IV § 15 (2) | BaWü, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein | 20,80% | 20,40% |
davon Urlaubsverfahren: 15,4% Berufsbildungsverfahren: 2,4% Zusatzversorgung: 3,0% | 14,50% 2,10% 3,80% |
||
Abschnitt IV § 15 (3) | Berlin West | 25,75% | 26,55% |
davon Urlaubsverfahren: 15,4% Berufsbildungsverfahren: 1,65% Urlaubsverfahren: 15,4% Berufsbildungsverfahren: 1,65% Zusatzversorgung: 3,0% | 14,50% 1,65% 14,50% 1,65% 3,80% |
||
Berlin Ost | 23,75% | 23,35% | |
davon Urlaubsverfahren: 15,4% Berufsbildungsverfahren: 1,65% | 14,50% 1,65% |
||
Zusatzversorgung ab 2019: 1,0% Zusatzversorgung ab 2020: 1,1% | 0,60% | ||
Abschnitt IV § 15 (4) | Die Definition von Bruttolohn wurde geändert. | „(4) Bruttolohn ist | „(4) Bruttolohn ist |
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, | a) bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen Unfallversicherung; | ||
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 40 EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 4 sowie Abs. 6) des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 TV TZR) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.” | b) bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen nach § 8 Nr. 6 BRTV und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.” | ||
Abschnitt IV § 15 (6) | Arbeitgeber in den alten Bundesländern und Berlin West zahlen für die Zusatzversorgung eines dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmers weniger | 2019–2021: 73€ monatlich | 93€ monatlich |
Abschnitt IV – § 16 | Die Beiträge für Auszubildende und Angestellte wurden geändert. | ||
Abschnitt IV § 16 (2) | Alte Bundesländer und Berlin West | 2019–2021: 63€ monatlich | 79,50€ monatlich |
Neue Bundesländer und Berlin Ost | 25€ monatlich | 25€ monatlich | |
Abschnitt IV § 16 (6) | Manche Arbeitgeber zahlen für die Zusatzversorgung eines dienstpflichtigen Angestellten weniger | Alte Bundesländer und Berlin West: 63€ mntl. | Alte Bundesländer und Berlin West: 79,5€ mntl. |
Neue Bundesländer und Berlin Ost: 25€ mntl. | Neue Bundesländer und Berlin Ost: 25€ mntl. | ||
Abschnitt IV § 17 | entfallen | § 17 Mindestbeitrag für die Berufsbildung Zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren haben die Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jährlichen Betrag für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von mindestens 900,00 € spätestens bis zum 20. November nach diesem Zeitraum zu zahlen. Entsteht oder endet die Beitragspflicht im Laufe dieses Zeitraumes, so ist für jeden angefangenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Mindestbeitrages abzuführen. „Erstmals ist für den Zeitraum April bis September 2015 abweichend von Satz 1 ein Mindestbeitrag in Höhe von 450,00 € unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 zu zahlen. Satz 2 gilt entsprechend.” |
|
Abschnitt IV § 20 (1) | Die Verzugszinsen verringern sich | 0,90% | 1,00% |
Abschnitt IV § 20 (2) | Es gibt keine Verzugszinsen mehr auf nachträgliche Saldierung. | (2) Bei Verzug nach Abee 1 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag, S 389 BGB findet keine Anwendung. | (2) Bei Verzug nach Abs. 1 und nachträglicher Saldierung gemäß § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung. |
Abschnitt V § 21 (1) | Die Verjährung der SOKA Ansprüche verkürzt sich auf 3 Jahre. | (1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Abweichend hiervon verfallen Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber, die bis zum Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind. wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind, Für den Beginn der Frist gilt S 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. | (1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. |