Erstattungsansprüche des Arbeitgebers

Erstattungsansprüche

Erbringt ein Arbeit­ge­ber gegen­über sei­nen Arbeit­neh­mern tarif­li­che Leis­tun­gen wie die Urlaubs­ver­gü­tung, hat er Erstat­tungs­an­sprü­che gegen die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kas­se (ULAK). Die­ser Anspruch ver­hin­dert eine dop­pel­te Inan­spruch­nah­me des Arbeit­ge­bers, der bereits auf­grund sei­ner Pflicht­mit­glied­schaft ver­pflich­tet ist, Urlaubs­kas­sen­bei­trä­ge an die Sozi­al­kas­se abzuführen.

Für die Abrech­nung zur Erstat­tung anste­hen­der Beträ­ge gibt es ver­schie­de­ne Möglichkeiten:

  • Spit­zen­aus­gleich;
  • Über­wei­sung ohne Sal­die­rung mit Sozi­al­kas­sen­bei­trag / Winterbeschäftigungs-Umlage;
  • Über­wei­sung eines Rest­gut­ha­bens nach Sal­die­rung mit Sozi­al­kas­sen­bei­trag /  Winterbeschäftigungs-Umlage;
  • Ver­blei­ben­de Sozi­al­kas­sen­bei­trags-Schuld bzw. Win­ter­be­schäf­ti­gungs-Umla­ge-Schuld nach Sal­die­rung mit den Erstattungsforderungen.

Grund­sätz­li­che Vor­aus­set­zun­gen einer Sal­die­rung sind:

  • Die Mel­dun­gen lie­gen voll­stän­dig für alle Arbeit­neh­mer vor. An der Recht­mä­ßig­keit der bean­trag­ten Erstat­tun­gen bestehen kei­ne Zweifel.
  • Die Bei­trä­ge wur­den zunächst voll­stän­dig gezahlt.

Rückwirkende Geltendmachung

Wird ein Arbeit­ge­ber rück­wir­kend zur Mel­dung und Bei­trags­zah­lung her­an­ge­zo­gen (bis zu 4 Jah­ren seit deren Fäl­lig­keit), so kann der grund­sätz­lich auch für die zurück­lie­gen­den Zeit­räu­me sei­ne Erstat­tungs­an­sprü­che gel­tend machen. Die Frist hier­für beträgt 2 Jah­re, danach ver­fal­len die Erstat­tungs­an­sprü­che. Die Ver­fall­frist beginnt mit Ablauf des Jah­res, in dem die ULAK dem Arbeit­ge­ber des­sen Bei­trags­pflicht durch die Bekannt­ga­be der Betriebs­kon­to­num­mer mit­ge­teilt hat.