Erstattungsansprüche des Arbeitgebers
Erstattungsansprüche
Erbringt ein Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern tarifliche Leistungen wie die Urlaubsvergütung, hat er Erstattungsansprüche gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK). Dieser Anspruch verhindert eine doppelte Inanspruchnahme des Arbeitgebers, der bereits aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft verpflichtet ist, Urlaubskassenbeiträge an die Sozialkasse abzuführen.
Für die Abrechnung zur Erstattung anstehender Beträge gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Spitzenausgleich;
- Überweisung ohne Saldierung mit Sozialkassenbeitrag / Winterbeschäftigungs-Umlage;
- Überweisung eines Restguthabens nach Saldierung mit Sozialkassenbeitrag / Winterbeschäftigungs-Umlage;
- Verbleibende Sozialkassenbeitrags-Schuld bzw. Winterbeschäftigungs-Umlage-Schuld nach Saldierung mit den Erstattungsforderungen.
Grundsätzliche Voraussetzungen einer Saldierung sind:
- Die Meldungen liegen vollständig für alle Arbeitnehmer vor. An der Rechtmäßigkeit der beantragten Erstattungen bestehen keine Zweifel.
- Die Beiträge wurden zunächst vollständig gezahlt.
Rückwirkende Geltendmachung
Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen (bis zu 4 Jahren seit deren Fälligkeit), so kann der grundsätzlich auch für die zurückliegenden Zeiträume seine Erstattungsansprüche geltend machen. Die Frist hierfür beträgt 2 Jahre, danach verfallen die Erstattungsansprüche. Die Verfallfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die ULAK dem Arbeitgeber dessen Beitragspflicht durch die Bekanntgabe der Betriebskontonummer mitgeteilt hat.