Verfahren und Handlungsempfehlungen: Was darf die SOKA? Was kann ich tun?

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen der Anwend­bar­keit der Bau­ta­rif­ver­trä­ge in Ihrem Betrieb vor, sind Sie ver­pflich­tet, sich bei der SOKA-Bau anzu­mel­den. Die­se prüft sodann, ob Sie tat­säch­lich dem Tarif­ver­trag unter­fal­len und am Ver­fah­ren der Sozi­al­kas­sen Bau teil­neh­men müssen.

Sind Sie Ihrer Ver­pflich­tung zur Anmel­dung nicht nach­ge­kom­men, wird die Sozi­al­kas­se frü­her oder spä­ter mit Ihnen Kon­takt auf­neh­men. Hier­bei gilt: Notie­ren Sie stets das Ein­gangs­da­tum des Briefs und reagie­ren Sie unver­züg­lich. Die Nach­zah­lung von gege­be­nen­falls hohen Bei­trags­sum­men ist eine ernst­zu­neh­men­de wirt­schaft­li­che Gefahr, der Sie zügig begeg­nen müssen!

Erster Kontakt: Übersenden des Fragebogens

In einem ers­ten Brief wird Ihnen die SOKA-Bau, die ULAK oder ZVK-Bau in der Regel anbie­ten, am Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Die­sem Schrei­ben liegt stets ein Fra­ge­bo­gen (Stamm­blatt) bei, in dem Sie gebe­ten wer­den, detail­lier­te Aus­künf­te über Ihren Betrieb zu machen. Teil­wei­se wird bereits in die­sem ers­ten Schrei­ben die Ein­rich­tung eines Bei­trags­kon­tos angekündigt.

Handlungsempfehlung

Fül­len Sie den FFra­ge­bo­gen nicht aus, es sei denn Sie sind sich sicher, dass Sie bei­trags­pflich­tig sind. Ein falsch aus­ge­füll­tes Stamm­blatt hat eine hohe Beweis­kraft, wes­halb Sie sich unbe­dingt von einem Anwalt bera­ten las­sen soll­ten. Die­ser kann in Zusam­men­ar­beit mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter sowie der Buch­hal­tung prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine Pflicht­mit­glied­schaft vor­lie­gen und wel­che Aus­künf­te Sie geben soll­ten. Machen Sie nur nach erfolg­ter Bera­tung und nur dann, wenn Sie selbst von einer Mit­glied­schaft aus­ge­hen, die erfor­der­li­chen Anga­ben und schi­cken Sie das Stamm­blatt zurück.

Weitere Schreiben und Befugnisse der SOKA zur eigenständigen Verschaffung von Auskünften

Fall Sie es doch ver­säu­men auf die­sen ers­ten Brief zu reagie­ren, fol­gen meist wei­te­re Auf­for­de­rungs­schrei­ben mit erneu­ter Bit­te um Aus­kunft und gege­be­nen­falls der Andro­hung bestimm­ter Maß­nah­men zur Aus­kunfts­ver­schaf­fung. Doch Vor­sicht: Es besteht nur eine ein­ge­schränk­te Aus­kunfts­pflicht, die immer eine Mit­glied­schaft vor­aus­setzt und nicht begrün­den darf. Das bedeu­tet: über die Vor­aus­set­zun­gen der Mit­glied­schaft müs­sen kei­ne Aus­künf­te erteilt wer­den. Erst wenn die SOKA-Bau mit eige­nen Mit­teln bewei­sen hat, dass Ihr Unter­neh­men dem VTV unter­fällt, darf sie wei­ter gehen­de  Aus­künf­te über Lohn­sum­men etc. verlangen.

Betriebsprüfung der SOKA

Die SOKA-Bau darf sich die Infor­ma­tio­nen ohne­hin nur begrenzt eigen­stän­dig ver­schaf­fen. Denn sie ist kei­ne staat­li­che Sozi­al­kas­se ist und ihre Befug­nis­se daher eingeschränkt.

Die SOKA-Bau darf …

  • Aus­künf­te über den Betriebs­ge­gen­stand und die vom Betrieb erbrach­ten Leis­tun­gen sowie die Anzahl der Mit­ar­bei­ter und deren Gesamt­ar­beits­stun­den ver­lan­gen, sofern sie eine Bin­dung des Unter­neh­mens an den VTV bewei­sen kann,
  • mit ande­ren Behörden/ Sozi­al­kas­sen (BA, Bun­des­ver­band AOK oder Bau­be­rufs­ge­nos­sen­schaf­ten) zusam­men­ar­bei­ten und Daten von die­sen erhal­ten, um Aus­künf­te zu erlangen.

Die SOKA-Bau darf nicht …

  • Aus­künf­te über die Vor­aus­set­zung der Mit­glied­schaft verlangen
  • Akten/Personalunterlagen ohne Erlaub­nis des Arbeit­ge­bers einsehen
  • Doku­men­te beschlagnahmen
  • den Betrieb für eine Betriebs­prü­fung betreten

Handlungsempfehlung

Las­sen Sie sich spä­tes­tens jetzt durch einen Anwalt bera­ten, soweit Sie dies noch nicht getan haben. Falls die SOKA eine Betriebs­prü­fung vor­neh­men will, ver­wei­gern Sie die Zustim­mung zu allen Maß­nah­men, die ihre Kom­pe­ten­zen überschreiten.

Gerichtliches Verfahren

Falls Sie auch auf das zwei­te Schrei­ben nicht reagie­ren und damit ihrer Aus­kunfts­pflicht nicht nach­kom­men, kann die SOKA vor dem Arbeits­ge­richt kla­gen. Dabei wird sie in der Regel direkt auf Zah­lung kla­gen, weil ihr Aus­kunfts­an­sprü­che über die Vor­aus­set­zun­gen der Mit­glied­schaft nicht zuste­hen. Die­se Kla­gen wer­den in der Hoff­nung erho­ben, dass der Arbeit­ge­ber sich hier­zu vor dem Arbeits­ge­richt ein­lässt. Macht er das jedoch nicht, sind die­se Kla­gen in aller Regel erfolglos.

Besitzt die SOKA-Bau dage­gen genü­gend Infor­ma­tio­nen für eine Mit­glied­schaft, kann Sie auf Aus­kunft über die Zahl und Tätig­keit der Beschäf­tig­ten kla­gen. Ergibt sich aus den so erhal­te­nen Aus­künf­ten, dass die Bei­trags­pflicht besteht, wird die Kla­ge in der Regel umge­stellt auf eine Zah­lungs­kla­ge (hilfs­wei­se eine Min­dest­bei­trags­kla­ge), in wel­cher Bei­trä­ge für ver­gan­ge­ne Zeit­räu­me gel­tend gemacht werden.

Mer­ke: Im gericht­li­chen Ver­fah­ren obliegt die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass in einem Betrieb über­wie­gend bau­ge­werb­li­che Tätig­kei­ten ver­rich­tet wer­den, der Sozi­al­kas­se. Sie muss nach­wei­sen, dass der Betrieb bau­ge­werb­li­che Arbei­ten im Sin­ne des Tarif­ver­trags aus­führt sowie, dass die­se Tätig­kei­ten ins­ge­samt arbeits­zeit­lich über­wie­gen. Hier­bei kommt dem aus­ge­füll­ten Stamm­blatt eine hohe Beweis­kraft zu, wes­halb es umso bedeut­sa­mer ist, von Beginn an nur unter anwalt­li­cher Bera­tung Aus­künf­te zu machen oder von vorn­her­ein die Aus­künf­te zu verweigern.

Handlungsempfehlung

Spä­tes­tens sobald Ihnen ein Mahn­be­scheid oder eine Kla­ge zugeht, müs­sen Sie schnellst­mög­lich reagie­ren! Die Wider­spruchs­frist gegen Mahn­be­schei­de der ULAK – die die Bei­trä­ge für die SOKA-Bau gericht­lich gel­tend macht – beträgt nur eine Woche ab Zustel­lung.

Kommt es zum Pro­zess, kann einer Bei­trags­pflicht für die Ver­gan­gen­heit nur noch argu­men­ta­tiv begeg­net wer­den. Sie soll­ten ver­su­chen nach­zu­wei­sen, dass ihr Betrieb bau­ge­werb­li­che Tätig­kei­ten nicht oder jeden­falls nicht über­wie­gend aus­führt. Außer­dem soll­ten Sie sich dage­gen weh­ren, dass ein­zel­ne Abtei­lun­gen des Betriebs als selbst­stän­di­ge Betriebs­ein­hei­ten qua­li­fi­ziert wer­den, da dann für die­se wie­der­rum eine Bei­trags­pflicht gilt.

Für die Zukunft: Vermeidung einer Beitragspflicht

Um die Bei­trags­pflicht für die Zukunft zu ver­mei­den, kön­nen Umstruk­tu­rie­run­gen im Betrieb wie bei­spiels­wei­se die Auf­lö­sung von selbst­stän­di­gen Betriebs­ab­tei­lun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Eine wei­te­re Mög­lich­keit ist die Mit­glied­schaft in einem der Ver­bän­de, die von der Bei­trags­pflicht befreit sind.