Verfahren und Handlungsempfehlungen: Was darf die SOKA? Was kann ich tun?
Liegen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Bautarifverträge in Ihrem Betrieb vor, sind Sie verpflichtet, sich bei der SOKA-Bau anzumelden. Diese prüft sodann, ob Sie tatsächlich dem Tarifvertrag unterfallen und am Verfahren der Sozialkassen Bau teilnehmen müssen.
Sind Sie Ihrer Verpflichtung zur Anmeldung nicht nachgekommen, wird die Sozialkasse früher oder später mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Hierbei gilt: Notieren Sie stets das Eingangsdatum des Briefs und reagieren Sie unverzüglich. Die Nachzahlung von gegebenenfalls hohen Beitragssummen ist eine ernstzunehmende wirtschaftliche Gefahr, der Sie zügig begegnen müssen!
Erster Kontakt: Übersenden des Fragebogens
In einem ersten Brief wird Ihnen die SOKA-Bau, die ULAK oder ZVK-Bau in der Regel anbieten, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Diesem Schreiben liegt stets ein Fragebogen (Stammblatt) bei, in dem Sie gebeten werden, detaillierte Auskünfte über Ihren Betrieb zu machen. Teilweise wird bereits in diesem ersten Schreiben die Einrichtung eines Beitragskontos angekündigt.
Handlungsempfehlung
Füllen Sie den FFragebogen nicht aus, es sei denn Sie sind sich sicher, dass Sie beitragspflichtig sind. Ein falsch ausgefülltes Stammblatt hat eine hohe Beweiskraft, weshalb Sie sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen sollten. Dieser kann in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater sowie der Buchhaltung prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft vorliegen und welche Auskünfte Sie geben sollten. Machen Sie nur nach erfolgter Beratung und nur dann, wenn Sie selbst von einer Mitgliedschaft ausgehen, die erforderlichen Angaben und schicken Sie das Stammblatt zurück.
Weitere Schreiben und Befugnisse der SOKA zur eigenständigen Verschaffung von Auskünften
Fall Sie es doch versäumen auf diesen ersten Brief zu reagieren, folgen meist weitere Aufforderungsschreiben mit erneuter Bitte um Auskunft und gegebenenfalls der Androhung bestimmter Maßnahmen zur Auskunftsverschaffung. Doch Vorsicht: Es besteht nur eine eingeschränkte Auskunftspflicht, die immer eine Mitgliedschaft voraussetzt und nicht begründen darf. Das bedeutet: über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft müssen keine Auskünfte erteilt werden. Erst wenn die SOKA-Bau mit eigenen Mitteln beweisen hat, dass Ihr Unternehmen dem VTV unterfällt, darf sie weiter gehende Auskünfte über Lohnsummen etc. verlangen.
Betriebsprüfung der SOKA
Die SOKA-Bau darf sich die Informationen ohnehin nur begrenzt eigenständig verschaffen. Denn sie ist keine staatliche Sozialkasse ist und ihre Befugnisse daher eingeschränkt.
Die SOKA-Bau darf …
- Auskünfte über den Betriebsgegenstand und die vom Betrieb erbrachten Leistungen sowie die Anzahl der Mitarbeiter und deren Gesamtarbeitsstunden verlangen, sofern sie eine Bindung des Unternehmens an den VTV beweisen kann,
- mit anderen Behörden/ Sozialkassen (BA, Bundesverband AOK oder Bauberufsgenossenschaften) zusammenarbeiten und Daten von diesen erhalten, um Auskünfte zu erlangen.
Die SOKA-Bau darf nicht …
- Auskünfte über die Voraussetzung der Mitgliedschaft verlangen
- Akten/Personalunterlagen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers einsehen
- Dokumente beschlagnahmen
- den Betrieb für eine Betriebsprüfung betreten
Handlungsempfehlung
Lassen Sie sich spätestens jetzt durch einen Anwalt beraten, soweit Sie dies noch nicht getan haben. Falls die SOKA eine Betriebsprüfung vornehmen will, verweigern Sie die Zustimmung zu allen Maßnahmen, die ihre Kompetenzen überschreiten.
Gerichtliches Verfahren
Falls Sie auch auf das zweite Schreiben nicht reagieren und damit ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, kann die SOKA vor dem Arbeitsgericht klagen. Dabei wird sie in der Regel direkt auf Zahlung klagen, weil ihr Auskunftsansprüche über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht zustehen. Diese Klagen werden in der Hoffnung erhoben, dass der Arbeitgeber sich hierzu vor dem Arbeitsgericht einlässt. Macht er das jedoch nicht, sind diese Klagen in aller Regel erfolglos.
Besitzt die SOKA-Bau dagegen genügend Informationen für eine Mitgliedschaft, kann Sie auf Auskunft über die Zahl und Tätigkeit der Beschäftigten klagen. Ergibt sich aus den so erhaltenen Auskünften, dass die Beitragspflicht besteht, wird die Klage in der Regel umgestellt auf eine Zahlungsklage (hilfsweise eine Mindestbeitragsklage), in welcher Beiträge für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden.
Merke: Im gerichtlichen Verfahren obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, der Sozialkasse. Sie muss nachweisen, dass der Betrieb baugewerbliche Arbeiten im Sinne des Tarifvertrags ausführt sowie, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Hierbei kommt dem ausgefüllten Stammblatt eine hohe Beweiskraft zu, weshalb es umso bedeutsamer ist, von Beginn an nur unter anwaltlicher Beratung Auskünfte zu machen oder von vornherein die Auskünfte zu verweigern.
Handlungsempfehlung
Spätestens sobald Ihnen ein Mahnbescheid oder eine Klage zugeht, müssen Sie schnellstmöglich reagieren! Die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide der ULAK – die die Beiträge für die SOKA-Bau gerichtlich geltend macht – beträgt nur eine Woche ab Zustellung.
Kommt es zum Prozess, kann einer Beitragspflicht für die Vergangenheit nur noch argumentativ begegnet werden. Sie sollten versuchen nachzuweisen, dass ihr Betrieb baugewerbliche Tätigkeiten nicht oder jedenfalls nicht überwiegend ausführt. Außerdem sollten Sie sich dagegen wehren, dass einzelne Abteilungen des Betriebs als selbstständige Betriebseinheiten qualifiziert werden, da dann für diese wiederrum eine Beitragspflicht gilt.
Für die Zukunft: Vermeidung einer Beitragspflicht
Um die Beitragspflicht für die Zukunft zu vermeiden, können Umstrukturierungen im Betrieb wie beispielsweise die Auflösung von selbstständigen Betriebsabteilungen vorgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Mitgliedschaft in einem der Verbände, die von der Beitragspflicht befreit sind.