SOKA-Mitgliedsbeiträge für Neben- und Hilfstätigkeiten
Zählen Neben- und Hilfstätigkeiten als beitragspflichtige Bautätigkeiten i.S. des VTV oder können sie isoliert aus der Bewertung heraus genommen werden mit der Folge, dass für diese Nebentätigkeiten keine Beiträge anfallen?
Sehr häufig stellt sich die Frage, ob Transport -, Abräumarbeiten etc. den SOKA-pflichtigen Bautätigkeiten hinzuzurechnen sind oder nicht. Dabei gilt zunächst der Grundsatz der Einheit des Betriebes, der in Abschnitt § 1 Abs. 2 Abschnitt VI des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) seinen Niederschlag gefunden hat. Danach fallen Betriebe immer als Ganzes unter den Tarifvertrag, einzelne Tätigkeiten können nicht herausgenommen werden.
§ 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Dasselbe gilt für selbstständige Betriebsabteilungen, sofern diese nicht durch einen spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Ob ein (einheitlicher) Betrieb als mitgliedspflichtiger Baubetrieb anzusehen ist, richtet sich nach der 50%-Regelung. Diese besagt, dass in einem Betrieb oder einem Betriebsteil stets allein der Tarifvertrag anwendbar ist, dessen Geltungsbereich mehr als 50% der beschäftigten Arbeitnehmer durch ihre ausgeübte Tätigkeit unterfallen. Werden mehr als 50% Bautätigkeiten ausgeübt, unterfällt der Betrieb also als Ganzes dem VTV. Vgl. dazu auch BAG vom 19.07.2000 – 10 AZR 918/98.
Übliche Neben- und Hilfstätigkeiten zählen
Damit ist noch nicht die Frage beantwortet, ob die oben genannten Nebenarbeiten wie Transporte etc. den Bautätigkeiten für die Bestimmung der 50%-Quote zugerechnet werden. Das nimmt das BAG jedoch an. Es urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass der baugewerblichen (SOKA-Tätigkeit) diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen sind, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Das wird vor allem am Merkmal der „Üblichkeit“ festgemacht. Werden die Tätigkeiten nach der Verkehrssitte von den Betrieben des Baugewerbes üblicherweise mit erledigt, zählen sie voll als Bautätigkeiten, auch wenn es im engeren Sinne definitiv keine Bautätigkeiten sind (BAG vom 25.02.1987 – 4 AZR 240/86). Das ist bei Beräumung der Baustelle und bei An- und Abtransporten anzunehmen, wenn lediglich die bei der eigenen Bautätigkeit anfallenden Abfälle und Aushübe entsorgt werden, da deren Entfernungen üblicherweise zur Tätigkeit des Bauunternehmers dazu gehört. Das gilt auch dann, wenn der Aushub durch fremde Transportbetriebe beseitigt werden könnte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend solche baugewerblichen Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt hierbei der ZVK (BAG vom 20.03.2002 – 10 AZR 458/01).
Fazit
Es bringt somit wenig, einen Betrieb in zwei Einheiten aufzuspalten, in eine, in der der baulichen Tätigkeit selbst nachgegangen wird und in eine andere, in der die Arbeitnehmer untergebracht werden, die lediglich Hilfstätigkeiten ausüben, damit jedenfalls die Beitragslast sich auf die „echten“ Bau-Arbeiter beschränkt. Denn auch die ausgegliederten Hilfsarbeiten werden noch vom Geltungsbereich des VTV erfasst.