SOKA-Beiträge für Angestellte

Unter welchen Voraussetzungen sind Beiträge für Angestellte an die SOKA-Bau abzuführen?

Grund­sätz­lich ist der Zweck des VTV vor allem die Urlaubs­si­che­rung für gewerb­li­che Arbeit­neh­mer, die im Gegen­satz zu Ange­stell­ten in der Regel nicht ganz­jäh­rig in Bau­be­trie­ben beschäf­tigt sind. Aus die­sem Grund sind für Ange­stell­te gene­rell kei­ne Bei­trä­ge für die ULAK und auch kei­ne Berufs­bil­dungs­bei­trä­ge abzu­füh­ren. § 16 VTV legt aller­dings fest, dass für Ange­stell­te (West) ein monat­li­cher Pau­schal­be­trag in Höhe von 67,00 EUR als Zusatz­ver­sor­gung der Ange­stell­ten mit ihren Ren­ten­an­sprü­chen an die Ein­zugs­stel­le zu zah­len ist. Für Ange­stell­te in den neu­en Bun­des­län­dern und im Ost­teil Ber­lins sind seit dem 01. Juni 2022 27,50 EUR abzuführen.

Tarifliche Regelung

Die Rege­lung zur Bei­trags­pflicht für Ange­stell­te fin­det sich in §  16 VTV.

§ 16 VTV – Bei­trag für Ange­stell­te […] zur Finan­zie­rung der Zusatzversorgung 

(1) Zur Finan­zie­rung der Zusatz­ver­sor­gung der Ange­stell­ten hat der Arbeit­ge­ber für jeden Kalen­der­mo­nat eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses der von die­sem Tarif­ver­trag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfass­ten Ange­stell­ten, die nicht nur eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung im Sin­ne von § 8 SGB IV aus­üben, einen monat­li­chen Bei­trag an die Ein­zugs­stel­le abzuführen.


(2) Der monat­li­che Bei­trag beträgt für

a) Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Gebiet der alten Bun­des­län­der und des West­teils des
Lan­des Ber­lin 67,00 ,

b) Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Gebiet der neu­en Bun­des­län­der und des Ost­teils des
Lan­des Ber­lin 25,00 , ab dem 1. Juni 2022 27,50 €.


(3) Beginnt das Arbeits­ver­hält­nis nicht am Ers­ten eines Monats bzw. endet es nicht am
Letz­ten eines Monats, so ist für jeden Arbeits­tag ein Zwan­zigs­tel des jewei­li­gen in Abs. 2 ge-
nann­ten Betra­ges zu zah­len. Wäh­rend des Ruhens des Arbeits­ver­hält­nis­ses besteht kei­ne
Bei­trags­pflicht.


(4) Für Ange­stell­te in einem zwei­ten Arbeits­verhält­nis mit der Lohn­steu­er­klas­se VI ent­fällt
die Bei­trags­pflicht auf Antrag des Arbeitgebers.

[…]