26. Mai 2015
SOKA-Beiträge für Angestellte
Unter welchen Voraussetzungen sind Beiträge für Angestellte an die SOKA-Bau abzuführen?
Grundsätzlich ist der Zweck des VTV vor allem die Urlaubssicherung für gewerbliche Arbeitnehmer, die im Gegensatz zu Angestellten in der Regel nicht ganzjährig in Baubetrieben beschäftigt sind. Aus diesem Grund sind für Angestellte generell keine Beiträge für die ULAK und auch keine Berufsbildungsbeiträge abzuführen. § 16 VTV legt allerdings fest, dass für Angestellte (West) ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 67,00 EUR als Zusatzversorgung der Angestellten mit ihren Rentenansprüchen an die Einzugsstelle zu zahlen ist. In den neuen Bundesländern entfällt der Beitrag für Angestellte, § 16 VTV enthält keine entsprechende Erweiterung.
Tarifliche Regelung
Die Regelung zur Beitragspflicht für Angestellte findet sich in § 16 VTV.
§ 16 VTV – Beitrag für Angestellte
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung der Angestellten für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses derjenigen von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nureine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Beitrag in Höhe von 3,35 € zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Für Angestellte in einem zweiten Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI entfällt die Beitragspflicht auf Antrag des Arbeitgebers.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 67,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,23 € zu zahlen.