SOKA-Beiträge für Angestellte
Unter welchen Voraussetzungen sind Beiträge für Angestellte an die SOKA-Bau abzuführen?
Grundsätzlich ist der Zweck des VTV vor allem die Urlaubssicherung für gewerbliche Arbeitnehmer, die im Gegensatz zu Angestellten in der Regel nicht ganzjährig in Baubetrieben beschäftigt sind. Aus diesem Grund sind für Angestellte generell keine Beiträge für die ULAK und auch keine Berufsbildungsbeiträge abzuführen. § 16 VTV legt allerdings fest, dass für Angestellte (West) ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 67,00 EUR als Zusatzversorgung der Angestellten mit ihren Rentenansprüchen an die Einzugsstelle zu zahlen ist. Für Angestellte in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins sind seit dem 01. Juni 2022 27,50 EUR abzuführen.
Tarifliche Regelung
Die Regelung zur Beitragspflicht für Angestellte findet sich in § 16 VTV.
§ 16 VTV – Beitrag für Angestellte […] zur Finanzierung der Zusatzversorgung
(1) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Angestellten hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag an die Einzugsstelle abzuführen.
(2) Der monatliche Beitrag beträgt für
a) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des
Landes Berlin 67,00 €,
b) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der neuen Bundesländer und des Ostteils des
Landes Berlin 25,00 €, ab dem 1. Juni 2022 27,50 €.
(3) Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am
Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen in Abs. 2 ge-
nannten Betrages zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine
Beitragspflicht.
(4) Für Angestellte in einem zweiten Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI entfällt
die Beitragspflicht auf Antrag des Arbeitgebers.
[…]