Winterbauförderung

Arbei­ten im Frei­en – das kann in den Win­ter­mo­na­ten Arbeit bei hef­ti­gen Regen­schau­ern, orkan­ar­ti­gen Wind­bö­en oder eisi­gem Schnee­ge­stö­ber bedeu­ten. Gera­de das Bau­ge­wer­be ist beson­ders von der Wit­te­rung abhän­gig. Ein Fun­da­ment etwa lässt sich schließ­lich schlecht bei Boden­frost gie­ßen. Der­ar­ti­ges Wet­ter, das Arbei­ten im Frei­en unmög­lich macht, tritt im Win­ter typi­scher­wei­se häu­fi­ger auf. Daher sind die Win­ter­mo­na­te für Beschäf­tig­te sowie Betrie­be des Bau­ge­wer­bes eine mit­un­ter nur schwer zu über­brü­cken­de Zeit.

Um die Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern im Win­ter auf­recht zu erhal­ten und so die Win­ter­ar­beits­lo­sig­keit in der Bau­bran­che zu mini­mie­ren, wur­den ver­schie­de­ne Leis­tun­gen ein­ge­führt. Die­se wer­den häu­fig unter dem Begriff der Win­ter­bau­för­de­rung zusammengefasst.

Kernleistung: Saison-Kurzarbeitergeld

Kern­leis­tung der Win­ter­bau­för­de­rung ist das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld (ehe­mals Schlecht­wet­ter­geld). In der sog. Schlecht­wet­ter­zeit (1. Dezem­ber bis 31. März) kön­nen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber für ihre Beschäf­tig­ten eine Lohn­er­satz­leis­tung der Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) bean­tra­gen, wenn wit­te­rungs­be­dingt kei­ne Arbeit statt­fin­den kann.

Wich­tig: Die Bun­des­agen­tur für Arbeit bewil­ligt das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld nur, wenn die betrof­fe­nen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer kei­ne ande­ren Arbei­ten im Betrieb über­neh­men kön­nen. Außer­dem müs­sen sie ihre Urlaubs­ta­ge und etwa­ige Arbeits­zeit­gut­ha­ben auf­ge­braucht haben.

Die sog. ergänzenden Leistungen der Winterbauförderung

Neben dem Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld gibt es außer­dem noch drei wei­te­re Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen. Die­se wer­den mit­hil­fe der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge finan­ziert, in wel­che Betrie­be des Bau­ge­wer­bes (sowohl Arbeit­ge­ber- als auch Arbeit­neh­mer­sei­te) monat­lich ein­zah­len müs­sen. Die damit ermög­lich­ten soge­nann­ten ergän­zen­den Leis­tun­gen umfas­sen das Win­ter­geld sowie die Sozialaufwandserstattung.

Durch die Sozi­al­auf­wands­er­stat­tung nach § 102 Abs. 4 SGB III bekom­men Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für Beschäf­tig­te, wel­che Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bezie­hen, auf Antrag voll­stän­dig erstattet.

Das Win­ter­geld setzt sich aus zwei Leis­tun­gen zusam­men: dem Mehr­auf­wands-Win­ter­geld und dem Zuschuss-Win­ter­geld. Das Mehr­auf­wands-Win­ter­geld (MWG) soll das Wei­ter­ar­bei­ten wäh­rend der ungüns­ti­gen win­ter­li­chen Wit­te­rungs­be­din­gun­gen för­dern. Dabei sol­len Mehr­aus­ga­ben der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die an ihrem Arbeits­platz der Wit­te­rung aus­ge­setzt sind, aus­ge­gli­chen wer­den. Dafür erhal­ten die Beschäf­tig­ten pau­schal 1 € je Arbeits­stun­de an einem wit­te­rungs­be­ding­ten Arbeitsplatz.

Das Zuschuss-Win­ter­geld (ZWG) greift schon vor­her und setzt bei den Vor­aus­set­zun­gen für das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld an. Glei­chen Beschäf­tig­te den wit­te­rungs­be­ding­ten Arbeits­aus­fall mit außer­halb der Schlecht­wet­ter­zeit gesam­mel­ten Über­stun­den aus, wird die­ser Abbau mit bis zu 2,50 € net­to je abge­bau­ter Über­stun­de honoriert.

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