Winterbauförderung
Arbeiten im Freien – das kann in den Wintermonaten Arbeit bei heftigen Regenschauern, orkanartigen Windböen oder eisigem Schneegestöber bedeuten. Gerade das Baugewerbe ist besonders von der Witterung abhängig. Ein Fundament etwa lässt sich schließlich schlecht bei Bodenfrost gießen. Derartiges Wetter, das Arbeiten im Freien unmöglich macht, tritt im Winter typischerweise häufiger auf. Daher sind die Wintermonate für Beschäftigte sowie Betriebe des Baugewerbes eine mitunter nur schwer zu überbrückende Zeit.
Um die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Winter aufrecht zu erhalten und so die Winterarbeitslosigkeit in der Baubranche zu minimieren, wurden verschiedene Leistungen eingeführt. Diese werden häufig unter dem Begriff der Winterbauförderung zusammengefasst.
Kernleistung: Saison-Kurzarbeitergeld
Kernleistung der Winterbauförderung ist das Saison-Kurzarbeitergeld (ehemals Schlechtwettergeld). In der sog. Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Beschäftigten eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen, wenn witterungsbedingt keine Arbeit stattfinden kann.
Wichtig: Die Bundesagentur für Arbeit bewilligt das Saison-Kurzarbeitergeld nur, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine anderen Arbeiten im Betrieb übernehmen können. Außerdem müssen sie ihre Urlaubstage und etwaige Arbeitszeitguthaben aufgebraucht haben.
Die sog. ergänzenden Leistungen der Winterbauförderung
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld gibt es außerdem noch drei weitere Unterstützungsleistungen. Diese werden mithilfe der Winterbeschäftigungsumlage finanziert, in welche Betriebe des Baugewerbes (sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite) monatlich einzahlen müssen. Die damit ermöglichten sogenannten ergänzenden Leistungen umfassen das Wintergeld sowie die Sozialaufwandserstattung.
Durch die Sozialaufwandserstattung nach § 102 Abs. 4 SGB III bekommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, welche Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, auf Antrag vollständig erstattet.
Das Wintergeld setzt sich aus zwei Leistungen zusammen: dem Mehraufwands-Wintergeld und dem Zuschuss-Wintergeld. Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) soll das Weiterarbeiten während der ungünstigen winterlichen Witterungsbedingungen fördern. Dabei sollen Mehrausgaben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz der Witterung ausgesetzt sind, ausgeglichen werden. Dafür erhalten die Beschäftigten pauschal 1 € je Arbeitsstunde an einem witterungsbedingten Arbeitsplatz.
Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) greift schon vorher und setzt bei den Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld an. Gleichen Beschäftigte den witterungsbedingten Arbeitsausfall mit außerhalb der Schlechtwetterzeit gesammelten Überstunden aus, wird dieser Abbau mit bis zu 2,50 € netto je abgebauter Überstunde honoriert.
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