Winterbeschäftigungsumlage

Die Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge dient der För­de­rung der ganz­jäh­ri­gen Beschäf­ti­gung im Bau­ge­wer­be und ist Teil der Win­ter­bau­för­de­rung. Dabei han­delt es sich um einen von bei­den Arbeits­ver­trags­par­tei­en zu leis­ten­den monat­li­chen Bei­trag. Mit­hil­fe der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge wird das Win­ter­geld sowie die Sozi­al­auf­wands­er­stat­tung als ergän­zen­de Leis­tun­gen zum Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld finan­ziert. Rechts­grund­la­ge der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge sind die §§ 354 bis 357 SGB III.

Wer beteiligt sich mit wie viel an der Umlage?

Die Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge erfasst alle Betrie­be bzw. Betriebs­ab­tei­lun­gen des Bau­ge­wer­bes mit gewerb­li­chen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern sowie Aus­hil­fen. Wie hoch die zu ent­rich­ten­de Umla­ge ist, hängt von den für die ver­schie­de­nen Bau­be­trie­be­grup­pen des Bau­ge­wer­bes fest­ge­leg­ten Pro­zent­sät­zen ab. Die Zuord­nung eines Betrie­bes zu einer Bau­be­trie­be­grup­pe kann der Bau­be­trie­be-Ver­ord­nung ent­nom­men werden.

Dabei haben – mit Aus­nah­me des Gerüst­baus – sowohl Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer als auch Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber einen Anteil der Umla­ge zu tra­gen. Die Umla­ge wird anhand der gemel­de­ten Brut­to­lohn­sum­men der umla­ge­pflich­ti­gen Beschäf­tig­ten errech­net. Der von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern zu tra­gen­de Anteil an der Umla­ge ist steu­er- und sozialversicherungspflichtig.

Winterbeschäftigungsumlage

Umla­ge­pflich­ti­ge Baubetriebegruppe Zustän­di­ge gemein­sa­me Einrichtung  Höhe der Umla­ge
Bau­haupt­ge­wer­be SOKA-Bau
Urlaubs- und Lohn­aus­gleich­kas­se der Bauwirtschaft 
   0,8 % Arbeitnehmeranteil
1,2 % Arbeitgeberanteil
= 2,0 Prozent
Dach­de­cker­hand­werk SOKA-DACH
Lohn­aus­gleichs­kas­se für das Dachdeckerhandwerk 
   0,6 % Arbeitnehmeranteil
1,0 % Arbeitgeberanteil
= 1,6 Prozent
Garten‑, Land­schafts- und Sportplatzbau EWGa­La
Ein­zugs­stel­le Gar­ten- und Landschaftsbau 
   0,8 % Arbeitnehmeranteil
1,05 % Arbeitgeberanteil
= 1,85 Prozent 
Gerüst­bau SKG
Sozi­al­kas­se für das Gerüstbaugewerbe 
      0 % Arbeitnehmeranteil
1,9 % Arbeitgeberanteil
= 1,9 Prozent
Rest­li­che Betrie­be des Baugewerbes
(sog. Direkt­zah­ler)
Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA)
BA-Ser­vice-Haus,
Bereich Winterbeschäftigungsumlage
Umla­ge in Höhe der jewei­li­gen Grup­pe zzgl. 10 Pro­zent der Umla­ge als Mehr­kos­ten­pau­scha­le

(sie­he unten)

An wen ist die Umlage zu entrichten?

Die Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge ist an die für den jewei­li­gen Betrieb zustän­di­ge gemein­sa­me Ein­rich­tung bzw. Lohn­aus­gleichs­kas­se zu ent­rich­ten. Die­se zie­hen die Umla­ge für die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) ein. Im Bau­haupt­ge­wer­be ist das etwa die Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft (kurz: SOKA-Bau).

Etwas ande­res gilt für sog. Direkt­zah­ler. Das sind Betrie­be, die nicht einem der Tarif­ver­trä­ge der jewei­li­gen gemein­sa­men Ein­rich­tung unter­fal­len. Direkt­zah­ler müs­sen ihre Umla­ge direkt an das BA-Ser­vice-Haus ent­rich­ten. Die Höhe der Umla­ge selbst bleibt dabei zwar gleich. Es fällt jedoch eine Mehr­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 10 Pro­zent der jewei­li­gen Umla­ge an.

Winterbeschäftigungsumlage für Direktzahler

Bau­be­trie­be­grup­pe des Direktzahlers Höhe der Umlage 
Bau­haupt­ge­wer­be    0,8 % Arbeit­neh­mer­an­teil + 1,2 % Arbeitgeberanteil
= 2,0 Pro­zent   zzgl. 10,0 Pro­zent der Umla­ge als Mehrkostenpauschale
 Dach­de­cker­hand­werk    0,6 % Arbeit­neh­mer­an­teil + 1,0 % Arbeitgeberanteil
= 1,6 Pro­zent   zzgl. 10,0 Pro­zent der Umla­ge als Mehrkostenpauschale
 Garten‑, Land­schafts- und Sportplatzbau    0,8 % Arbeit­neh­mer­an­teil + 1,05 % Arbeitgeberanteil
= 1,85 Pro­zent   zzgl. 10,0 Pro­zent der Umla­ge als Mehr­kos­ten­pau­scha­le
Gerüst­bau
      0 % Arbeit­neh­mer­an­teil + 1,9 % Arbeitgeberanteil
= 1,9 Pro­zent   zzgl. 10,0 Pro­zent der Umla­ge als Mehr­kos­ten­pau­scha­le

Wann ist die Umlage zu zahlen?

Die Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge muss von der Arbeit­ge­be­rin oder dem Arbeit­ge­ber ohne vor­he­ri­ge Auf­for­de­rung durch die emp­fangs­be­rech­tig­te Ein­rich­tung gemel­det und ent­rich­tet wer­den. Je nach Zuord­nung des Betrie­bes zur Bau­be­trie­be­grup­pe gibt es dafür unter­schied­li­che Fristen:

  • 15. des Fol­ge­mo­nats für das Dach­de­cker­hand­werk, Gerüst­bau­erhand­werk sowie den Garten‑, Land­schafts- und Sportplatzbau,
  • 28. des Fol­ge­mo­nats für das Bauhauptgewerbe.

Damit ent­spre­chen die Fäl­lig­keits­ter­mi­ne der Umla­ge denen der Sozialkassenbeiträge.

Ver­pas­sen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber die Mel­dung und Zah­lung der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge, wird ein Säum­nis­zu­schlag in Höhe von 1 Pro­zent je ange­fan­ge­nen Monat erho­ben. Zu beach­ten ist auch, dass die Umla­ge zwar rück­wir­kend erho­ben wer­den kann, Leis­tun­gen dar­aus aber nicht rück­wir­kend gewährt wer­den können.

Kann die Umlage bei Auslandseinsätzen erstattet werden?

Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber sind zwar auch beim Ein­satz der gewerb­li­chen Beschäf­tig­ten auf Aus­lands­bau­stel­len zur Abfüh­rung der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge ver­pflich­tet. Aller­dings ist nach Ablauf eines Kalen­der­jah­res ein Antrag auf Erstat­tung durch die Bun­des­agen­tur für Arbeit mög­lich. Der Antrag muss sodann zwi­schen dem 01.01. und 31.03. gestellt werden.

Ent­spre­chend haben jedoch die gewerb­li­chen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer auf Bau­stel­len im Aus­land kei­nen Anspruch auf die ein­gangs genann­ten ergän­zen­den Leis­tun­gen zum Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld, wel­che mit­hil­fe der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge finan­ziert werden.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung zu allen Fragen der Winterbauförderung / Saison-KuG
  • Prüfung von Zahlungspflichten
  • Prüfung von Erstattungsansprüchen
  • Bearbeitung von Sachverhalten mit Auslandbezug
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesagentur für Arbeit und die SOKA-Bau
  • Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung
    • Wir werden für Sie im gesamten Bundesgebiet tätig!