Wir stoppen Ihre Winterbeschäftigungsumlage – rechtlich fundiert & strategisch
Die Winterbeschäftigungsumlage (WBU) zielt darauf ab, die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe zu sichern. Doch nicht immer ist jede Beitragsforderung gerechtfertigt – gerade für Unternehmen mit Auslandseinsätzen oder besonderer Betriebsstruktur kann sich Widerstand lohnen.
WBU im Klartext: Zahlen, Regeln, Pflichten
- Rechtsgrundlage: Die Umlage basiert auf § 354–357 SGB III.
Dort ist geregelt, dass Leistungen der Winterbauförderung in witterungsabhängigen Branchen per Umlage finanziert werden. - Zweck der Umlage: Finanzierung der Leistungen der Winterbauförderung.
Das umfasst das Zuschuss-Wintergeld (ZWG), Mehraufwands-Wintergeld (MWG) und die Erstattung der Arbeitgeber-Sozialabgaben im Rahmen des Saison-Kurzarbeitergeldes, 102 SGB III. - Höhe: Im Bauhauptgewerbe beträgt die Umlage 2 % der Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Aufgeteilt wird dies auf 0,8 % Arbeitnehmeranteil (lohnabgezogen, steuer- und sozialpflichtig) und 1,2 % Arbeitgeberanteil, gesamthaft abgeführt durch den Arbeitgeber. - Erhebung: Die Umlage wird von der zuständigen gemeinsamen Einrichtung (SOKA-Bau, SOKA-DACH, SKG usw.) oder direkt durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erhoben.
- Auslandsbezogene Rückerstattung: Bei Auslandseinsätzen von gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann die bereits gezahlte WBU auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden – Achtung: Besondere Frist beachten!
- Fristen und Verfahren: Die Umlage ist monatlich ohne Aufforderung zu zahlen.
Im Bauhauptgewerbe ist der des Folgemonats der Zahlungstermin. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge (1 % je angefangener Monat) und ggf. Vollstreckung.
Häufige Streit- und Angriffspunkte – Wir helfen Ihnen konkret!
| Ihr Problem | Unsere Strategie |
| Unklare Rechtsgrundlage | Wir prüfen, ob die WBU rechtlich korrekt erhoben wurde (§§ 354 ff. SGB III). |
| Zuständigkeit & Einzugsstelle | Wir untersuchen, ob korrekt an SOKA-BAU, SOKA-DACH, SKG oder BA gezahlt wurde. |
| Direktzahler | Wir gehen gegen die zusätzliche Mehrkostenpauschale in Höhe von 10 % für Direktzahler vor oder zeigen Vermeidungsmöglichkeiten auf. |
| Auslandsfälle | Wir beantragen die rückwirkende Erstattung der WBU bei die Voraussetzungen erfüllenden Auslandseinsätzen. |
| Verfahrensfehler im Bescheid | Wir identifizieren Berechnungs- oder Zustellfehler und fechten diese an. |
| Zwangsvollstreckung bei Streit |
Wir legen rechtzeitig Einspruch und Widerspruch ein – auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen. |
Stolperstein: Fristen – sofort handeln!
- Zahlung der Umlage: Unternehmen müssen die Umlage unaufgefordert zum jeweiligen Zahlungstermin melden und zahlen! Andernfalls drohen Säumniszuschläge von 1 % je Monat.
- Keine aufschiebende Wirkung: Ein Widerspruch gegen WBU-Bescheide wirkt nicht aufschiebend – eine etwaige Vollstreckung bleibt also möglich.
- Dauer des Einspruchs: Die Widerspruchsfrist beträgt meist nur einen Monat nach Zustellung des Bescheids. Danach ist er schon bestandskräftig und somit unanfechtbar!
- Erstattung Auslandseinsätze: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres (also 01.01. bis 01.03.) gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch.
- Rückwirkung: Die WBU kann auch rückwirkend erhoben werden – die Leistungen daraus werden jedoch nicht rückwirkend gewährt!
Ihr klarer Vorteil – mit uns
- Spezialrecht WBU & SOKA-Themen – wir kennen die Tücken im Detail.
- Schärfste Kanzlei-Fokussierung – wir vertreten ausschließlich Arbeitgeber, keine Arbeitnehmer.
- Schnell & verbindlich – wir sichern die Fristeinhaltung rechtzeitig und transparent.
- Unkomplizierte Hilfe – Sie liefern die Fakten, wir die Antwort.
Vertiefung: Wie funktioniert die Winterbeschäftigungsumlage?
Die Winterbeschäftigungsumlage dient der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe und ist Teil der Winterbauförderung. Dabei handelt es sich um einen von beiden Arbeitsvertragsparteien zu leistenden monatlichen Beitrag. Mithilfe der Winterbeschäftigungsumlage wird das Wintergeld sowie die Sozialaufwandserstattung als ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld finanziert. Rechtsgrundlage der Winterbeschäftigungsumlage sind die §§ 354 bis 357 SGB III.
Wer beteiligt sich mit wie viel an der Umlage?
Die Winterbeschäftigungsumlage erfasst alle Betriebe bzw. Betriebsabteilungen des Baugewerbes mit gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Aushilfen. Wie hoch die zu entrichtende Umlage ist, hängt von den für die verschiedenen Baubetriebegruppen des Baugewerbes festgelegten Prozentsätzen ab. Die Zuordnung eines Betriebes zu einer Baubetriebegruppe kann der Baubetriebe-Verordnung entnommen werden.
Dabei haben – mit Ausnahme des Gerüstbaus – sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Anteil der Umlage zu tragen. Die Umlage wird anhand der gemeldeten Bruttolohnsummen der umlagepflichtigen Beschäftigten errechnet. Der von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
| Umlagepflichtige Baubetriebegruppe | Zuständige gemeinsame Einrichtung | Höhe der Umlage |
| Bauhauptgewerbe | SOKA-Bau Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft |
0,8 % Arbeitnehmeranteil 1,2 % Arbeitgeberanteil = 2,0 Prozent |
| Dachdeckerhandwerk | SOKA-DACH Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk |
0,6 % Arbeitnehmeranteil 1,0 % Arbeitgeberanteil = 1,6 Prozent |
| Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau | EWGaLa Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau |
0,8 % Arbeitnehmeranteil 1,05 % Arbeitgeberanteil = 1,85 Prozent |
| Gerüstbau | SKG Sozialkasse für das Gerüstbaugewerbe |
0 % Arbeitnehmeranteil 1,9 % Arbeitgeberanteil = 1,9 Prozent |
| Restliche Betriebe des Baugewerbes (sog. Direktzahler) |
Bundesagentur für Arbeit (BA) BA-Service-Haus, Bereich Winterbeschäftigungsumlage |
Umlage in Höhe der jeweiligen Gruppe zzgl. 10 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale
(siehe unten) |
An wen ist die Umlage zu entrichten?
Die Winterbeschäftigungsumlage ist an die für den jeweiligen Betrieb zuständige gemeinsame Einrichtung bzw. Lohnausgleichskasse zu entrichten. Diese ziehen die Umlage für die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Im Bauhauptgewerbe ist das etwa die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (kurz: SOKA-Bau).
Etwas anderes gilt für sog. Direktzahler. Das sind Betriebe, die nicht einem der Tarifverträge der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung unterfallen. Direktzahler müssen ihre Umlage direkt an das BA-Service-Haus entrichten. Die Höhe der Umlage selbst bleibt dabei zwar gleich. Es fällt jedoch eine Mehrkostenpauschale in Höhe von 10 Prozent der jeweiligen Umlage an.
| Baubetriebegruppe des Direktzahlers | Höhe der Umlage |
| Bauhauptgewerbe | 0,8 % Arbeitnehmeranteil + 1,2 % Arbeitgeberanteil = 2,0 Prozent zzgl. 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale |
| Dachdeckerhandwerk | 0,6 % Arbeitnehmeranteil + 1,0 % Arbeitgeberanteil = 1,6 Prozent zzgl. 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale |
| Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau | 0,8 % Arbeitnehmeranteil + 1,05 % Arbeitgeberanteil = 1,85 Prozent zzgl. 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale |
| Gerüstbau |
0 % Arbeitnehmeranteil + 1,9 % Arbeitgeberanteil = 1,9 Prozent zzgl. 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale |
Wann ist die Umlage zu zahlen?
Die Winterbeschäftigungsumlage muss von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ohne vorherige Aufforderung durch die empfangsberechtigte Einrichtung gemeldet und entrichtet werden. Je nach Zuordnung des Betriebes zur Baubetriebegruppe gibt es dafür unterschiedliche Fristen:
- 15. des Folgemonats für das Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk sowie den Garten‑, Landschafts- und Sportplatzbau,
- 28. des Folgemonats für das Bauhauptgewerbe.
Damit entsprechen die Fälligkeitstermine der Umlage denen der Sozialkassenbeiträge.
Verpassen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Meldung und Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent je angefangenen Monat erhoben. Zu beachten ist auch, dass die Umlage zwar rückwirkend erhoben werden kann, Leistungen daraus aber nicht rückwirkend gewährt werden können.
Kann die Umlage bei Auslandseinsätzen erstattet werden?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind zwar auch beim Einsatz der gewerblichen Beschäftigten auf Auslandsbaustellen zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage verpflichtet. Allerdings ist nach Ablauf eines Kalenderjahres ein Antrag auf Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Der Antrag muss sodann zwischen dem 01.01. und 31.03. gestellt werden.
Entsprechend haben jedoch die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Baustellen im Ausland keinen Anspruch auf die eingangs genannten ergänzenden Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld, welche mithilfe der Winterbeschäftigungsumlage finanziert werden.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung zu allen Fragen der Winterbauförderung / Saison-KuG
- Prüfung von Zahlungspflichten
- Prüfung von Erstattungsansprüchen
- Bearbeitung von Sachverhalten mit Auslandbezug
- Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesagentur für Arbeit und die SOKA-Bau
- Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung
- Wir werden für Sie im gesamten Bundesgebiet tätig!

