Wintergeld
Das Wintergeld ist eine ergänzende Leistung zum Saison-Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Baugewerbe während der sog. Schlechtwetterzeit. Es ist Teil der Winterbauförderung und ergänzt das Saison-Kurzarbeitergeld dabei durch das sog. Mehraufwands-Wintergeld und das Zuschuss-Wintergeld.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Das Wintergeld ist in § 102 Abs. 1 bis 3 SGB III geregelt. Um diese ergänzende Leistung zu erhalten, müssen zunächst die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-KuG) während der sog. Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) vorliegen. Außerdem muss der Betrieb an der Winterbeschäftigungsumlage teilnehmen, aus welcher diese Leistungen finanziert werden.
Wintergeld kann dabei nur an gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt werden, da nur für diese die Unkündbarkeit aus Witterungsgründen in der Schlechtwetterzeit gilt. Ausgenommen vom Wintergeld sind folglich Angestellte, Poliere, Schachtmeister sowie Auszubildende.
Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
Das sog. Mehraufwands-Wintergeld (MWG) soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Baugewerbes, die an ihrem Arbeitsplatz der Witterung (z.B. Schneefall, Frost oder Regen) ausgesetzt sind, zusätzliche Ausgaben während der Wintermonate ausgleichen. Hiermit soll das Weiterarbeiten während der ungünstigen Witterungsbedingungen gefördert werden. Das MWG kann ab dem 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Februars durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber beantragt werden.
Die Beschäftigten erhalten pauschal 1,00 Euro MWG je Arbeitsstunde. Um Anspruch auf das MWG zu erhalten, müssen die Beschäftigten jedoch an einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz arbeiten. Im Dezember können dabei maximal 90 Arbeitsstunden angerechnet werden. Im Januar und Februar können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer MWG für jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden erhalten. Das ergibt maximal 90 respektive 180 Euro MWG pro Monat und Beschäftigtem.
Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
Eine der Voraussetzungen für den Erhalt des Saison-Kurzarbeitergeldes ist das vorherige Aufbrauchen des bestehenden Arbeitszeitguthabens. Dabei gleichen die Beschäftigten vor Erhalt des Saison-KuG den Arbeitsausfall zunächst mit außerhalb der Schlechtwetterzeit gesammelten Überstunden aus. Dieser Abbau von Überstunden wird mit dem sog. Zuschuss-Wintergeld (ZWG) honoriert.
Dabei erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Überstunden während der Schlechtwetterzeit abbauen, bis zu 2,50 Euro netto je abgebauter Überstunde bzw. ausgefallener Arbeitsstunde. Zu beachten ist, dass das ZWG jedoch nur für solche Ausfallstunden gezahlt werden kann, die innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeiten liegen.
Gut zu wissen: Sowohl das MWG als auch das ZWG sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
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