Wintergeld

Das Win­ter­geld ist eine ergän­zen­de Leis­tung zum Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer im Bau­ge­wer­be wäh­rend der sog. Schlecht­wet­ter­zeit. Es ist Teil der Win­ter­bau­för­de­rung und ergänzt das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld dabei durch das sog. Mehr­auf­wands-Win­ter­geld und das Zuschuss-Wintergeld.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Das Win­ter­geld ist in § 102 Abs. 1 bis 3 SGB III gere­gelt. Um die­se ergän­zen­de Leis­tung zu erhal­ten, müs­sen zunächst die Vor­aus­set­zun­gen für das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld (kurz: Sai­son-KuG) wäh­rend der sog. Schlecht­wet­ter­zeit (Dezem­ber bis März) vor­lie­gen. Außer­dem muss der Betrieb an der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge teil­neh­men, aus wel­cher die­se Leis­tun­gen finan­ziert werden.

Win­ter­geld kann dabei nur an gewerb­li­che Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer gezahlt wer­den, da nur für die­se die Unkünd­bar­keit aus Wit­te­rungs­grün­den in der Schlecht­wet­ter­zeit gilt. Aus­ge­nom­men vom Win­ter­geld sind folg­lich Ange­stell­te, Polie­re, Schacht­meis­ter sowie Auszubildende.

Das Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

Das sog. Mehr­auf­wands-Win­ter­geld (MWG) soll Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern des Bau­ge­wer­bes, die an ihrem Arbeits­platz der Wit­te­rung (z.B. Schnee­fall, Frost oder Regen) aus­ge­setzt sind, zusätz­li­che Aus­ga­ben wäh­rend der Win­ter­mo­na­te aus­glei­chen. Hier­mit soll das Wei­ter­ar­bei­ten wäh­rend der ungüns­ti­gen Wit­te­rungs­be­din­gun­gen geför­dert wer­den. Das MWG kann ab dem 15. Dezem­ber bis zum letz­ten Kalen­der­tag des Febru­ars durch die Arbeit­ge­be­rin oder den Arbeit­ge­ber bean­tragt werden.

Die Beschäf­tig­ten erhal­ten pau­schal 1,00 Euro MWG je Arbeits­stun­de. Um Anspruch auf das MWG zu erhal­ten, müs­sen die Beschäf­tig­ten jedoch an einem wit­te­rungs­ab­hän­gi­gen Arbeits­platz arbei­ten. Im Dezem­ber kön­nen dabei maxi­mal 90 Arbeits­stun­den ange­rech­net wer­den. Im Janu­ar und Febru­ar kön­nen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer MWG für jeweils bis zu 180 Arbeits­stun­den erhal­ten. Das ergibt maxi­mal 90 respek­ti­ve 180 Euro MWG pro Monat und Beschäftigtem.

Das Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Eine der Vor­aus­set­zun­gen für den Erhalt des Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­gel­des ist das vor­he­ri­ge Auf­brau­chen des bestehen­den Arbeits­zeit­gut­ha­bens. Dabei glei­chen die Beschäf­tig­ten vor Erhalt des Sai­son-KuG den Arbeits­aus­fall zunächst mit außer­halb der Schlecht­wet­ter­zeit gesam­mel­ten Über­stun­den aus. Die­ser Abbau von Über­stun­den wird mit dem sog. Zuschuss-Win­ter­geld (ZWG) honoriert.

Dabei erhal­ten Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die ihre Über­stun­den wäh­rend der Schlecht­wet­ter­zeit abbau­en, bis zu 2,50 Euro net­to je abge­bau­ter Über­stun­de bzw. aus­ge­fal­le­ner Arbeits­stun­de. Zu beach­ten ist, dass das ZWG jedoch nur für sol­che Aus­fall­stun­den gezahlt wer­den kann, die inner­halb der regel­mä­ßi­gen betrieb­li­chen Arbeits­zei­ten liegen.

Gut zu wis­sen: Sowohl das MWG als auch das ZWG sind steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.

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