Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe
Ihre Rechte, Voraussetzungen und praktische Hinweise
Wintermonate stellen viele Bauunternehmen regelmäßig vor große Herausforderungen: witterungsbedingte Arbeitsausfälle, verzögerte Projekte, hohe Kosten und das Risiko, qualifizierte Arbeitskräfte zu verlieren. Genau hier setzt das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) an – eine staatliche Lohnersatzleistung, die speziell für Betriebe des Baugewerbes geschaffen wurde, um Entgeltausfälle und Kündigungen während der Schlechtwetterzeit zu vermeiden.
Wir beraten Unternehmen jeder Größe dazu, ob und wie Saison-KuG beantragt werden kann, welche Unterlagen erforderlich sind und wie Fehler im Verfahren vermieden werden.
Das Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-KuG) ist eine Ausgleichszahlung für Betriebe des Baugewerbes als Teil der Winterbauförderung. Für Tage, an denen aufgrund der Witterungsverhältnisse während der Wintermonate (sog. Schlechtwetterzeit) keine Arbeit stattfinden kann, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohnersatzleistung bei der Bundesagentur für Arbeit für ihre Beschäftigten beantragen. Ziel der Leistung ist es, im Baugewerbe Entgeltausfälle und Entlassungen in den Wintermonaten zu verhindern.
Welche Unternehmen können Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?
Anspruchsberechtigt sind Betriebe, die dem Baugewerbe im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III zuzuordnen sind. Dazu zählen insbesondere:
- das Bauhauptgewerbe,
- das Gerüstbauer-Handwerk,
- Dachdeckerbetriebe,
- der Garten- und Landschaftsbau,
- der Sport- und Spielplatzbau,
- sowie weitere baunahe Gewerke.
Ob Ihr Betrieb als „Betrieb des Baugewerbes“ gilt, richtet sich nach der Betriebsrealität: Entscheidend ist, ob überwiegend gewerbliche Bauleistungen für den Baumarkt erbracht werden. Die genaue Auflistung der beitragsberechtigten Gewerke enthält die Baubetriebe-Verordnung.
Unser Service: Wir prüfen für Sie, ob Ihr Unternehmen unter die Regelungen fällt und ob Neben- oder Mischgewerke ebenfalls anspruchsberechtigt sein können.
Wann kann Saison-KuG beantragt werden? – Die Schlechtwetterzeit
Während der Schlechtwetterzeit können Betriebe des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Unter das Baugewerbe fallen Betriebe, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen (§ 101 Abs. 2 S. 1 SGB III). Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld haben also etwa Betriebe im Bauhauptgewerbe, im Gerüstbauerhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Garten- und Landschaftsbau sowie im Sport- und Spielplatzbau. Eine detaillierte Auflistung der berechtigten Betriebe findet sich in der Baubetriebe-Verordnung.
Wann kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?
Wann das Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, richtet sich nach der in § 101 Abs. 1 SGB III definierten Schlechtwetterzeit, die jährlich identisch ist:
- 1. Dezember bis 31. März (Regelfall)
- Gerüstbau: bereits ab 1. November
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Saison-KuG wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall:
- erheblich,
- vorübergehend und
- unvermeidbar
ist.
Das bedeutet:
- Der Arbeitsausfall ist witterungsbedingt
Schnee, Frost oder Dauerregen können eine Baustelle zum Stillstand bringen. Ebenso fallen witterungsbedingte Liefer- oder Materialprobleme ins Gewicht. - Der Arbeitsausfall ist wirtschaftlich oder durch ein unabwendbares Ereignis bedingt
Darunter fallen z. B. behördliche Sperrungen oder Naturereignisse. - Arbeitgeber müssen vorher prüfen, ob andere Arbeiten möglich sind
Dazu zählen zum Beispiel Innenarbeiten oder alternative Tätigkeiten, die kein Schlechtwetterrisiko tragen. - Resturlaub und Arbeitszeitguthaben müssen eingesetzt werden
Erst wenn diese aufgebraucht sind, kann Saison-KuG ausgezahlt werden.
Wichtig: Beim Antrag selbst müssen keine ausführlichen Begründungen mehr geliefert werden – es reichen die erforderlichen Abrechnungsunterlagen. Dennoch empfehlen wir eine saubere Dokumentation, um spätere Diskussionen mit der Agentur für Arbeit zu vermeiden.
Für wen kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?
Unternehmen können Saison-Kurzarbeitergeld für den ganzen Betrieb oder auch nur für einzelne Abteilungen beantragen. Allerdings ist zu beachten, dass die Leistung nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beantragt werden kann. Diese dürfen zudem nicht bereits gekündigt sein und es darf auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sein.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber müssen vor dem Antrag prüfen, ob die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht andere Arbeiten im Betrieb übernehmen können. Ist das nicht der Fall, müssen vor Auszahlung von Saison-KuG außerdem Urlaubstage und Arbeitszeitguthaben eingesetzt bzw. aufgebraucht werden.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Beantragung von Saison-KuG erfolgt in mehreren Schritten:
- Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit
- Antragstellung durch den Arbeitgeber
- Einreichung der Abrechnungsunterlagen
- Auszahlung an den Arbeitgeber nach Prüfung
- Erstattung der geleisteten Entgelte an die Beschäftigten
Wichtig ist, dass die Fristen eingehalten und die Abrechnungen korrekt erstellt werden – häufig kontrolliert die Agentur für Arbeit diese im Nachhinein sehr genau.
Wie wir Sie unterstützen
Die Handhabung des Saison-Kurzarbeitergeldes ist komplex, insbesondere für Unternehmen mit vielen Mitarbeitern oder unklaren Tätigkeitsbereichen. Wir unterstützen Sie bei:
- der Prüfung der Anspruchsberechtigung,
- der korrekten Antragstellung,
- der Einordnung von Tätigkeiten (Bau, Galabau, Mischgewerke),
- der Kommunikation mit der Agentur für Arbeit,
- der Vermeidung von Rückforderungen,
- der Klärung von Spezialfällen, z. B. im Gerüstbau oder bei projektbedingten Wintermaßnahmen.
Für weiterführende Fragen – etwa zu Antragsfristen, Erstattungsmodalitäten oder konkreten Berechnungsmethoden – empfehlen wir Ihnen unseren ausführlichen Blog-Beitrag zum Saison-KuG.
Fazit: Saison-KuG schützt Ihr Unternehmen – nutzen Sie die Möglichkeit richtig
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist ein wichtiges Instrument, um Winterphasen wirtschaftlich abzufedern und qualifizierte Mitarbeiter zu halten. Entscheidend ist eine präzise Antragstellung und die Prüfung der Voraussetzungen. Fehler entstehen häufig – lassen Sie sich daher frühzeitig beraten.
Hier finden Sie unseren Blog-Beitrag zum Saison-KuG, welcher sich weiteren Fragen widmet – etwa, wie das Saison-KuG beantragt wird, welche Fristen einzuhalten sind und in welcher Höhe es ausgezahlt wird.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung zu allen Fragen der Winterbauförderung / Saison-KuG
- Prüfung von Zahlungspflichten
- Prüfung von Erstattungsansprüchen
- Bearbeitung von Sachverhalten mit Auslandbezug
- Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesagentur für Arbeit und die SOKA-Bau
- Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung
- Wir werden für Sie im gesamten Bundesgebiet tätig!

