Saison-Kurzarbeitergeld

Das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld (kurz: Sai­son-KuG) ist eine Aus­gleichs­zah­lung für Betrie­be des Bau­ge­wer­bes als Teil der Win­ter­bau­för­de­rung. Für Tage, an denen auf­grund der Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se wäh­rend der Win­ter­mo­na­te (sog. Schlecht­wet­ter­zeit) kei­ne Arbeit statt­fin­den kann, kön­nen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber die Lohn­er­satz­leis­tung bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit für ihre Beschäf­tig­ten bean­tra­gen. Ziel der Leis­tung ist es, im Bau­ge­wer­be Ent­gelt­aus­fäl­le und Ent­las­sun­gen in den Win­ter­mo­na­ten zu verhindern.

Wer kann Saison-KuG beantragen?

Wäh­rend der Schlecht­wet­ter­zeit kön­nen Betrie­be des Bau­ge­wer­bes Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tra­gen. Unter das Bau­ge­wer­be fal­len Betrie­be, die gewerb­lich über­wie­gend Bau­leis­tun­gen auf dem Bau­markt erbrin­gen (§ 101 Abs. 2 S. 1 SGB III). Anspruch auf das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld haben also etwa Betrie­be im Bau­haupt­ge­wer­be, im Gerüst­bau­erhand­werk, im Dach­de­cker­hand­werk, im Gar­ten- und Land­schafts­bau sowie im Sport- und Spiel­platz­bau. Eine detail­lier­te Auf­lis­tung der berech­tig­ten Betrie­be fin­det sich in der Bau­be­trie­be-Ver­ord­nung.

Wann kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?

Wann das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tragt wer­den kann, rich­tet sich nach der in § 101 Abs. 1 SGB III defi­nier­ten Schlecht­wet­ter­zeit. Dem­nach erstreckt sich die Schlecht­wet­ter­zeit über den Zeit­raum vom 1. Dezem­ber bis zum 31. März. Eine Aus­nah­me gilt für den Gerüst­bau – hier beginnt die Schlecht­wet­ter­zeit schon am 1. November.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Vor­aus­set­zung für die Bean­tra­gung von Sai­son-Kug ist, dass der Arbeits­aus­fall erheb­lich, vor­über­ge­hend und unver­meid­bar ist. Der Arbeits­aus­fall muss also wit­te­rungs­be­dingt sein, auf wirt­schaft­li­chen Grün­den oder einem unab­wend­ba­ren Ereig­nis (z.B. eine Natur­ka­ta­stro­phe) beru­hen. Es müs­sen aller­dings kei­ne genaue­ren Grün­de mehr beim schrift­li­chen Antrag auf Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld ange­ge­ben wer­den. Nur ent­spre­chen­de Abrech­nungs­un­ter­la­gen sind erforderlich.

Für wen kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?

Unter­neh­men kön­nen Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld für den gan­zen Betrieb oder auch nur für ein­zel­ne Abtei­lun­gen bean­tra­gen. Aller­dings ist zu beach­ten, dass die Leis­tung nur für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­te bean­tragt wer­den kann. Die­se dür­fen zudem nicht bereits gekün­digt sein und es darf auch kein Auf­he­bungs­ver­trag geschlos­sen wor­den sein.

Die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber müs­sen vor dem Antrag prü­fen, ob die betrof­fe­nen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer nicht ande­re Arbei­ten im Betrieb über­neh­men kön­nen. Ist das nicht der Fall, müs­sen vor Aus­zah­lung von Sai­son-KuG außer­dem Urlaubs­ta­ge und Arbeits­zeit­gut­ha­ben ein­ge­setzt bzw. auf­ge­braucht werden.

 

Hier fin­den Sie unse­ren Blog-Bei­trag zum Sai­son-KuG, wel­cher sich wei­te­ren Fra­gen wid­met – etwa, wie das Sai­son-KuG bean­tragt wird, wel­che Fris­ten ein­zu­hal­ten sind und in wel­cher Höhe es aus­ge­zahlt wird. 

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung zu allen Fragen der Winterbauförderung / Saison-KuG
  • Prüfung von Zahlungspflichten
  • Prüfung von Erstattungsansprüchen
  • Bearbeitung von Sachverhalten mit Auslandbezug
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesagentur für Arbeit und die SOKA-Bau
  • Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung
    • Wir werden für Sie im gesamten Bundesgebiet tätig!