Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe

Ihre Rechte, Voraussetzungen und praktische Hinweise

Win­ter­mo­na­te stel­len vie­le Bau­un­ter­neh­men regel­mä­ßig vor gro­ße Her­aus­for­de­run­gen: wit­te­rungs­be­ding­te Arbeits­aus­fäl­le, ver­zö­ger­te Pro­jek­te, hohe Kos­ten und das Risi­ko, qua­li­fi­zier­te Arbeits­kräf­te zu ver­lie­ren. Genau hier setzt das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld (Sai­son-KuG) an – eine staat­li­che Lohn­er­satz­leis­tung, die spe­zi­ell für Betrie­be des Bau­ge­wer­bes geschaf­fen wur­de, um Ent­gelt­aus­fäl­le und Kün­di­gun­gen wäh­rend der Schlecht­wet­ter­zeit zu vermeiden.

Wir bera­ten Unter­neh­men jeder Grö­ße dazu, ob und wie Sai­son-KuG bean­tragt wer­den kann, wel­che Unter­la­gen erfor­der­lich sind und wie Feh­ler im Ver­fah­ren ver­mie­den werden.

Das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld (kurz: Sai­son-KuG) ist eine Aus­gleichs­zah­lung für Betrie­be des Bau­ge­wer­bes als Teil der Win­ter­bau­för­de­rung. Für Tage, an denen auf­grund der Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se wäh­rend der Win­ter­mo­na­te (sog. Schlecht­wet­ter­zeit) kei­ne Arbeit statt­fin­den kann, kön­nen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber die Lohn­er­satz­leis­tung bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit für ihre Beschäf­tig­ten bean­tra­gen. Ziel der Leis­tung ist es, im Bau­ge­wer­be Ent­gelt­aus­fäl­le und Ent­las­sun­gen in den Win­ter­mo­na­ten zu verhindern.

Welche Unternehmen können Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?

Anspruchs­be­rech­tigt sind Betrie­be, die dem Bau­ge­wer­be im Sin­ne des § 101 Abs. 2 SGB III zuzu­ord­nen sind. Dazu zäh­len insbesondere:

  • das Bau­haupt­ge­wer­be,
  • das Gerüst­bau­er-Hand­werk,
  • Dach­de­cker­be­trie­be,
  • der Gar­ten- und Landschaftsbau,
  • der Sport- und Spielplatzbau,
  • sowie wei­te­re bau­na­he Gewerke.

Ob Ihr Betrieb als „Betrieb des Bau­ge­wer­bes“ gilt, rich­tet sich nach der Betriebs­rea­li­tät: Ent­schei­dend ist, ob über­wie­gend gewerb­li­che Bau­leis­tun­gen für den Bau­markt erbracht wer­den. Die genaue Auf­lis­tung der bei­trags­be­rech­tig­ten Gewer­ke ent­hält die Bau­be­trie­be-Ver­ord­nung.

Unser Ser­vice: Wir prü­fen für Sie, ob Ihr Unter­neh­men unter die Rege­lun­gen fällt und ob Neben- oder Misch­ge­wer­ke eben­falls anspruchs­be­rech­tigt sein können.

Wann kann Saison-KuG beantragt werden? – Die Schlechtwetterzeit

Wäh­rend der Schlecht­wet­ter­zeit kön­nen Betrie­be des Bau­ge­wer­bes Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tra­gen. Unter das Bau­ge­wer­be fal­len Betrie­be, die gewerb­lich über­wie­gend Bau­leis­tun­gen auf dem Bau­markt erbrin­gen (§ 101 Abs. 2 S. 1 SGB III). Anspruch auf das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld haben also etwa Betrie­be im Bau­haupt­ge­wer­be, im Gerüst­bau­erhand­werk, im Dach­de­cker­hand­werk, im Gar­ten- und Land­schafts­bau sowie im Sport- und Spiel­platz­bau. Eine detail­lier­te Auf­lis­tung der berech­tig­ten Betrie­be fin­det sich in der Bau­be­trie­be-Ver­ord­nung.

Wann kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?

Wann das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tragt wer­den kann, rich­tet sich nach der in § 101 Abs. 1 SGB III defi­nier­ten Schlecht­wet­ter­zeit, die jähr­lich iden­tisch ist:

  • 1. Dezem­ber bis 31. März (Regel­fall)
  • Gerüst­bau: bereits ab 1. Novem­ber

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sai­son-KuG wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall:

  • erheb­lich,
  • vor­über­ge­hend und
  • unver­meid­bar

ist.

Das bedeu­tet:

  1. Der Arbeits­aus­fall ist witterungsbedingt
    Schnee, Frost oder Dau­er­re­gen kön­nen eine Bau­stel­le zum Still­stand brin­gen. Eben­so fal­len wit­te­rungs­be­ding­te Lie­fer- oder Mate­ri­al­pro­ble­me ins Gewicht.
  2. Der Arbeits­aus­fall ist wirt­schaft­lich oder durch ein unab­wend­ba­res Ereig­nis bedingt
    Dar­un­ter fal­len z. B. behörd­li­che Sper­run­gen oder Naturereignisse.
  3. Arbeit­ge­ber müs­sen vor­her prü­fen, ob ande­re Arbei­ten mög­lich sind
    Dazu zäh­len zum Bei­spiel Innen­ar­bei­ten oder alter­na­ti­ve Tätig­kei­ten, die kein Schlecht­wet­ter­ri­si­ko tragen.
  4. Rest­ur­laub und Arbeits­zeit­gut­ha­ben müs­sen ein­ge­setzt werden
    Erst wenn die­se auf­ge­braucht sind, kann Sai­son-KuG aus­ge­zahlt werden.

Wich­tig: Beim Antrag selbst müs­sen kei­ne aus­führ­li­chen Begrün­dun­gen mehr gelie­fert wer­den – es rei­chen die erfor­der­li­chen Abrech­nungs­un­ter­la­gen. Den­noch emp­feh­len wir eine sau­be­re Doku­men­ta­ti­on, um spä­te­re Dis­kus­sio­nen mit der Agen­tur für Arbeit zu vermeiden.

Für wen kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?

Unter­neh­men kön­nen Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld für den gan­zen Betrieb oder auch nur für ein­zel­ne Abtei­lun­gen bean­tra­gen. Aller­dings ist zu beach­ten, dass die Leis­tung nur für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­te bean­tragt wer­den kann. Die­se dür­fen zudem nicht bereits gekün­digt sein und es darf auch kein Auf­he­bungs­ver­trag geschlos­sen wor­den sein.

Die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber müs­sen vor dem Antrag prü­fen, ob die betrof­fe­nen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer nicht ande­re Arbei­ten im Betrieb über­neh­men kön­nen. Ist das nicht der Fall, müs­sen vor Aus­zah­lung von Sai­son-KuG außer­dem Urlaubs­ta­ge und Arbeits­zeit­gut­ha­ben ein­ge­setzt bzw. auf­ge­braucht werden.

Wie läuft das Verfahren ab?

Die Bean­tra­gung von Sai­son-KuG erfolgt in meh­re­ren Schritten:

  1. Anzei­ge des Arbeits­aus­falls bei der Agen­tur für Arbeit
  2. Antrag­stel­lung durch den Arbeitgeber
  3. Ein­rei­chung der Abrechnungsunterlagen
  4. Aus­zah­lung an den Arbeit­ge­ber nach Prüfung
  5. Erstat­tung der geleis­te­ten Ent­gel­te an die Beschäftigten

Wich­tig ist, dass die Fris­ten ein­ge­hal­ten und die Abrech­nun­gen kor­rekt erstellt wer­den – häu­fig kon­trol­liert die Agen­tur für Arbeit die­se im Nach­hin­ein sehr genau.

Wie wir Sie unterstützen

Die Hand­ha­bung des Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­gel­des ist kom­plex, ins­be­son­de­re für Unter­neh­men mit vie­len Mit­ar­bei­tern oder unkla­ren Tätig­keits­be­rei­chen. Wir unter­stüt­zen Sie bei:

  • der Prü­fung der Anspruchsberechtigung,
  • der kor­rek­ten Antragstellung,
  • der Ein­ord­nung von Tätig­kei­ten (Bau, Gala­bau, Mischgewerke),
  • der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit der Agen­tur für Arbeit,
  • der Ver­mei­dung von Rückforderungen,
  • der Klä­rung von Spe­zi­al­fäl­len, z. B. im Gerüst­bau oder bei pro­jekt­be­ding­ten Wintermaßnahmen.

Für wei­ter­füh­ren­de Fra­gen – etwa zu Antrags­fris­ten, Erstat­tungs­mo­da­li­tä­ten oder kon­kre­ten Berech­nungs­me­tho­den – emp­feh­len wir Ihnen unse­ren aus­führ­li­chen Blog-Bei­trag zum Saison-KuG.

Fazit: Saison-KuG schützt Ihr Unternehmen – nutzen Sie die Möglichkeit richtig

Das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld ist ein wich­ti­ges Instru­ment, um Win­ter­pha­sen wirt­schaft­lich abzu­fe­dern und qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter zu hal­ten. Ent­schei­dend ist eine prä­zi­se Antrag­stel­lung und die Prü­fung der Vor­aus­set­zun­gen. Feh­ler ent­ste­hen häu­fig – las­sen Sie sich daher früh­zei­tig beraten.

Hier fin­den Sie unse­ren Blog-Bei­trag zum Sai­son-KuG, wel­cher sich wei­te­ren Fra­gen wid­met – etwa, wie das Sai­son-KuG bean­tragt wird, wel­che Fris­ten ein­zu­hal­ten sind und in wel­cher Höhe es aus­ge­zahlt wird. 

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung zu allen Fragen der Winterbauförderung / Saison-KuG
  • Prüfung von Zahlungspflichten
  • Prüfung von Erstattungsansprüchen
  • Bearbeitung von Sachverhalten mit Auslandbezug
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesagentur für Arbeit und die SOKA-Bau
  • Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung
    • Wir werden für Sie im gesamten Bundesgebiet tätig!