Saison-Kurzarbeitergeld
Das Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-KuG) ist eine Ausgleichszahlung für Betriebe des Baugewerbes als Teil der Winterbauförderung. Für Tage, an denen aufgrund der Witterungsverhältnisse während der Wintermonate (sog. Schlechtwetterzeit) keine Arbeit stattfinden kann, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohnersatzleistung bei der Bundesagentur für Arbeit für ihre Beschäftigten beantragen. Ziel der Leistung ist es, im Baugewerbe Entgeltausfälle und Entlassungen in den Wintermonaten zu verhindern.
Wer kann Saison-KuG beantragen?
Während der Schlechtwetterzeit können Betriebe des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Unter das Baugewerbe fallen Betriebe, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen (§ 101 Abs. 2 S. 1 SGB III). Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld haben also etwa Betriebe im Bauhauptgewerbe, im Gerüstbauerhandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Garten- und Landschaftsbau sowie im Sport- und Spielplatzbau. Eine detaillierte Auflistung der berechtigten Betriebe findet sich in der Baubetriebe-Verordnung.
Wann kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?
Wann das Saison-Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, richtet sich nach der in § 101 Abs. 1 SGB III definierten Schlechtwetterzeit. Demnach erstreckt sich die Schlechtwetterzeit über den Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März. Eine Ausnahme gilt für den Gerüstbau – hier beginnt die Schlechtwetterzeit schon am 1. November.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Voraussetzung für die Beantragung von Saison-Kug ist, dass der Arbeitsausfall erheblich, vorübergehend und unvermeidbar ist. Der Arbeitsausfall muss also witterungsbedingt sein, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. eine Naturkatastrophe) beruhen. Es müssen allerdings keine genaueren Gründe mehr beim schriftlichen Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld angegeben werden. Nur entsprechende Abrechnungsunterlagen sind erforderlich.
Für wen kann ich Saison-Kurzarbeitergeld beantragen?
Unternehmen können Saison-Kurzarbeitergeld für den ganzen Betrieb oder auch nur für einzelne Abteilungen beantragen. Allerdings ist zu beachten, dass die Leistung nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beantragt werden kann. Diese dürfen zudem nicht bereits gekündigt sein und es darf auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sein.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber müssen vor dem Antrag prüfen, ob die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht andere Arbeiten im Betrieb übernehmen können. Ist das nicht der Fall, müssen vor Auszahlung von Saison-KuG außerdem Urlaubstage und Arbeitszeitguthaben eingesetzt bzw. aufgebraucht werden.
Hier finden Sie unseren Blog-Beitrag zum Saison-KuG, welcher sich weiteren Fragen widmet – etwa, wie das Saison-KuG beantragt wird, welche Fristen einzuhalten sind und in welcher Höhe es ausgezahlt wird.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Beratung zu allen Fragen der Winterbauförderung / Saison-KuG
- Prüfung von Zahlungspflichten
- Prüfung von Erstattungsansprüchen
- Bearbeitung von Sachverhalten mit Auslandbezug
- Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Bundesagentur für Arbeit und die SOKA-Bau
- Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung
- Wir werden für Sie im gesamten Bundesgebiet tätig!