Saison-KuG (ehemals: Schlechtwettergeld)
Das Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-KuG) ist eine Ausgleichszahlung für Betriebe des Baugewerbes. Für Tage, an denen aufgrund der Witterungsverhältnisse während der Wintermonate (sog. Schlechtwetterzeit) keine Arbeit stattfinden kann, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohnersatzleistung bei der Bundesagentur für Arbeit für ihre Beschäftigten beantragen.
In Teil I unserer Information zum Saison-Kurzarbeitergeld haben wir bereits z.B. die Beantragungsvoraussetzungen dargestellt und geklärt, welcher Zeitraum von der Schlechtwetterzeit genau erfasst wird. Nun soll es u.a. um den Beantragungsprozess und um die Höhe des Saison-KuG gehen.
Wieso wurde das Schlechtwettergeld eingeführt?
1959 wurde in Deutschland zunächst das sogenannte Schlechtwettergeld eingeführt. Da die Arbeiten des Baugewerbes in aller Regel im Freien stattfinden, ist die Branche ganz besonders witterungsabhängig. In den Wintermonaten typischerweise häufiger auftretendes schlechtes Wetter bedeutet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein hohes Lohnausfallrisiko, wenn sie nicht arbeiten können. Zugleich hat die Arbeitgeberseite ein hohes Lohnzahlungsrisiko durch einen möglichen witterungsbedingten Auftragsmangel.
Dieser Besonderheit wurde mit der Einführung des Schlechtwettergelds Rechnung getragen. In der Folge kam es zu einem starken Rückgang der witterungsbedingten Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten im Baugewerbe. 2006 wurde die Leistung umfassend reformiert und heißt nun Saison-Kurzarbeitergeld.
Wie beantrage ich das Saison-KuG?
Das Saison-Kurzarbeitergeld müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber grundsätzlich in Vorleistung ihren Beschäftigten auszahlen. Anschließend müssen Unternehmen für jeden Monat in Kurzarbeit einen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Wichtig: Es besteht eine Ausschlussfrist von drei Monaten! So müssen Unternehmen beispielsweise Saison-KuG für Arbeitsausfälle im Februar spätestens im Mai beantragen.
Den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber inzwischen online einreichen.
Wie viel Saison-KuG zahlt die Bundesagentur für Arbeit?
Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes entspricht derjenigen des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (§§ 105, 106 SGB III) und richtet sich danach, wie viel Nettolohn durch die Kurzarbeit entfällt. Beschäftigte ohne Kinder im Haushalt erhalten dabei 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten 67 Prozent. Die Bundesagentur für Arbeit hat zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes eine entsprechende Tabelle veröffentlicht.
Welche ergänzenden Leistungen gibt es?
Mithilfe der Winterbeschäftigungsumlage werden weitere Unterstützungsleistungen für Betriebe des Baugewerbes im Rahmen der Winterbauförderung ermöglicht: Das Wintergeld (bestehend aus dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld) sowie die Sozialaufwandserstattung nach § 102 Abs. 4 SGB III. Durch Letztere werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, auf Antrag vollständig erstattet.
Hierbei handelt es sich um Teil II unseres Informationsangebots zum Saison-KuG. Hier finden Sie Teil I.