Saison-KuG (ehemals: Schlechtwettergeld)

Das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld (kurz: Sai­son-KuG) ist eine Aus­gleichs­zah­lung für Betrie­be des Bau­ge­wer­bes. Für Tage, an denen auf­grund der Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se wäh­rend der Win­ter­mo­na­te (sog. Schlecht­wet­ter­zeit) kei­ne Arbeit statt­fin­den kann, kön­nen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber die Lohn­er­satz­leis­tung bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit für ihre Beschäf­tig­ten beantragen.

In Teil I unse­rer Infor­ma­ti­on zum Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld haben wir bereits z.B. die Bean­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen dar­ge­stellt und geklärt, wel­cher Zeit­raum von der Schlecht­wet­ter­zeit genau erfasst wird. Nun soll es u.a. um den Bean­tra­gungs­pro­zess und um die Höhe des Sai­son-KuG gehen.

Wieso wurde das Schlechtwettergeld eingeführt?

1959 wur­de in Deutsch­land zunächst das soge­nann­te Schlecht­wet­ter­geld ein­ge­führt. Da die Arbei­ten des Bau­ge­wer­bes in aller Regel im Frei­en statt­fin­den, ist die Bran­che ganz beson­ders wit­te­rungs­ab­hän­gig. In den Win­ter­mo­na­ten typi­scher­wei­se häu­fi­ger auf­tre­ten­des schlech­tes Wet­ter bedeu­tet für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ein hohes Lohn­aus­fall­ri­si­ko, wenn sie nicht arbei­ten kön­nen. Zugleich hat die Arbeit­ge­ber­sei­te ein hohes Lohn­zah­lungs­ri­si­ko durch einen mög­li­chen wit­te­rungs­be­ding­ten Auftragsmangel.

Die­ser Beson­der­heit wur­de mit der Ein­füh­rung des Schlecht­wet­ter­gelds Rech­nung getra­gen. In der Fol­ge kam es zu einem star­ken Rück­gang der wit­te­rungs­be­ding­ten Arbeits­lo­sig­keit in den Win­ter­mo­na­ten im Bau­ge­wer­be. 2006 wur­de die Leis­tung umfas­send refor­miert und heißt nun Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld.

Wie beantrage ich das Saison-KuG?

Das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld müs­sen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich in Vor­leis­tung ihren Beschäf­tig­ten aus­zah­len. Anschlie­ßend müs­sen Unter­neh­men für jeden Monat in Kurz­ar­beit einen Antrag bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit stellen.

Wich­tig: Es besteht eine Aus­schluss­frist von drei Mona­ten! So müs­sen Unter­neh­men bei­spiels­wei­se Sai­son-KuG für Arbeits­aus­fäl­le im Febru­ar spä­tes­tens im Mai beantragen.

Den Antrag auf Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld kön­nen Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber inzwi­schen online einreichen.

Wie viel Saison-KuG zahlt die Bundesagentur für Arbeit?

Die Höhe des Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­gel­des ent­spricht der­je­ni­gen des kon­junk­tu­rel­len Kurz­ar­bei­ter­gel­des (§§ 105, 106 SGB III) und rich­tet sich danach, wie viel Net­to­lohn durch die Kurz­ar­beit ent­fällt. Beschäf­tig­te ohne Kin­der im Haus­halt erhal­ten dabei 60 Pro­zent des aus­ge­fal­le­nen Net­to­lohns, Beschäf­tig­te mit min­des­tens einem Kind im Haus­halt erhal­ten 67 Pro­zent. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit hat zur Berech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des eine ent­spre­chen­de Tabel­le veröffentlicht.

Welche ergänzenden Leistungen gibt es?

Mit­hil­fe der Win­ter­be­schäf­ti­gungs­um­la­ge wer­den wei­te­re Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen für Betrie­be des Bau­ge­wer­bes im Rah­men der Win­ter­bau­för­de­rung ermög­licht: Das Win­ter­geld (bestehend aus dem Zuschuss-Win­ter­geld und dem Mehr­auf­wands-Win­ter­geld) sowie die Sozi­al­auf­wands­er­stat­tung nach § 102 Abs. 4 SGB III. Durch Letz­te­re wer­den Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­bern die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für Beschäf­tig­te, die Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bezie­hen, auf Antrag voll­stän­dig erstattet.

 

Hier­bei han­delt es sich um Teil II unse­res Infor­ma­ti­ons­an­ge­bots zum Sai­son-KuG. Hier fin­den Sie Teil I.