Was ist unter der Rechtsprechung zu „Sowohl-als-auch-Betrieben“ zu verstehen?
Viele Baubetriebe sind Mischbetriebe. Es kommt daher häufig vor, dass diese Betriebe sowohl Mitglieds- als auch Befreiungsmerkmale für den VTV aufweisen. Einerseits sind Betriebe dann als Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt I bis VI anzusehen, beispielsweise ein Glaserbetrieb, der Verfugungen und den Einbau von Dämmmaterialien vornimmt. Zugleich treffen auf diese jedoch die Rückausnahmen gem. § 1 Abschnitt VII VTV zu, wonach für solche Betriebe der VTV gerade nicht gelten soll (z.B. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV, der eine Befreiung für alle Betriebe des Glaserhandwerks vorsieht). Die Prüfung, ob in diesen Fällen der VTV gilt und eine Beitragspflicht zur SOKA besteht, wird dann wie folgt durchgeführt:
- Es wird zunächst überprüft, ob der Betrieb zumindest 50 % bauliche Leistungen im Sinne der Abschnitte I bis VI des § 1 Abs. II VTV vornimmt. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Beitragspflicht von vornherein aus.
- Werden mehr als 50% bauliche Leistungen erbracht, so kann der Betrieb die Rückausnahme in Abschnitt VII für sich in Anspruch nehmen, wenn er die dort genannten Merkmale zu 20% erfüllt. Er muss also mit mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Arbeiten ausführen, die ausschließlich den von betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen Gewerken zuzuordnen sind (hier also dem Glaserhandwerk). Diese Arbeiten müssen für dieses Gewerk typisch sein, was daran zu erkennen ist, dass sie von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder jedenfalls eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann dieses Gewerks besteht. In diesem Fall ist der Betrieb, obwohl er an sich bauliche Leistungen erbringt, nicht als Mitglied der SOKA Bau einzustufen (vgl. BAG vom 24.11.2004 – 10 AZR 169/04).
Diese Rechtsprechung existiert nicht nur für Glasereibetriebe sondern für alle im Rahmen des Abschnitts VII genannten Gewerke, insbesondere auch für Malerbetriebe. Auch bei diesen sagt das BAG:
„Werden in einem Betrieb arbeiten ausgeführt, die sowohl als baugewerbliche Leistungen als auch als solche einer der in Abschnitt VII genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für die Zuordnung des Betriebes darauf an, ob in einem Umfang von mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit arbeiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesem (Maler-) im Gewerk zuzuordnen sind.“ (BAG v. 19.07.2000 – 10 AZR 918/98)