Was ist unter der Rechtsprechung zu „Sowohl-als-auch-Betrieben“ zu verstehen?

Vie­le Bau­be­trie­be sind Misch­be­trie­be. Es kommt daher häu­fig vor, dass die­se Betrie­be sowohl Mit­glieds- als auch Befrei­ungs­merk­ma­le für den VTV auf­wei­sen. Einer­seits sind Betrie­be dann als Bau­be­trieb gemäß § 1 Abschnitt I bis VI anzu­se­hen, bei­spiels­wei­se ein Gla­ser­be­trieb, der Ver­fu­gun­gen und den Ein­bau von Dämm­ma­te­ria­li­en vor­nimmt. Zugleich tref­fen auf die­se jedoch die Rück­aus­nah­men gem. § 1 Abschnitt VII VTV zu, wonach für sol­che Betrie­be der VTV gera­de nicht gel­ten soll (z.B. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 4 VTV, der eine Befrei­ung für alle Betrie­be des Gla­ser­hand­werks vor­sieht). Die Prü­fung, ob in die­sen Fäl­len der VTV gilt und eine Bei­trags­pflicht zur SOKA besteht, wird dann wie folgt durchgeführt:

  1. Es wird zunächst über­prüft, ob der Betrieb zumin­dest 50 % bau­li­che Leis­tun­gen im Sin­ne der Abschnit­te I bis VI des § 1 Abs. II VTV vor­nimmt. Ist dies nicht der Fall, schei­det eine Bei­trags­pflicht von vorn­her­ein aus.
  2. Wer­den mehr als 50% bau­li­che Leis­tun­gen erbracht, so kann der Betrieb die Rück­aus­nah­me in Abschnitt VII für sich in Anspruch neh­men, wenn er die dort genann­ten Merk­ma­le zu 20% erfüllt. Er muss also mit min­des­tens 20 % der betrieb­li­chen Gesamt­ar­beits­zeit Arbei­ten aus­füh­ren, die aus­schließ­lich den von betrieb­li­chen Gel­tungs­be­reich aus­ge­nom­men Gewer­ken zuzu­ord­nen sind (hier also dem Gla­ser­hand­werk). Die­se Arbei­ten müs­sen für die­ses Gewerk typisch sein, was dar­an zu erken­nen ist, dass sie von gelern­ten Arbeit­neh­mern die­ses Gewerks aus­ge­führt wer­den oder jeden­falls eine ent­spre­chen­de Auf­sicht durch einen Fach­mann die­ses Gewerks besteht. In die­sem Fall ist der Betrieb, obwohl er an sich bau­li­che Leis­tun­gen erbringt, nicht als Mit­glied der SOKA Bau ein­zu­stu­fen (vgl. BAG vom 24.11.2004 – 10 AZR 169/04).

Die­se Recht­spre­chung exis­tiert nicht nur für Gla­se­rei­be­trie­be son­dern für alle im Rah­men des Abschnitts VII genann­ten Gewer­ke, ins­be­son­de­re auch für Maler­be­trie­be. Auch bei die­sen sagt das BAG:

Wer­den in einem Betrieb arbei­ten aus­ge­führt, die sowohl als bau­ge­werb­li­che Leis­tun­gen als auch als sol­che einer der in Abschnitt VII genann­ten Gewer­ke anzu­se­hen sind, so kommt es für die Zuord­nung des Betrie­bes dar­auf an, ob in einem Umfang von min­des­tens 20 % der betrieb­li­chen Gesamt­ar­beits­zeit arbei­ten durch­ge­führt wer­den, die aus­schließ­lich die­sem (Maler-) im Gewerk zuzu­ord­nen sind.“ (BAG v. 19.07.2000 – 10 AZR 918/98)