Unter welcher Voraussetzung kann die SOKA-Bau gegen ein Unternehmen auf Auskunft hinsichtlich gezahlter Löhne klagen?
Die SOKA-Bau ist keine Behörde mit hoheitlichen Befugnissen, sondern muss, wie jeder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auch, ihre Ansprüche zivilrechtlich gegen den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten durchsetzen, also auch ihre Auskunftsforderungen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die SOKA nur dann auf Auskünfte über gezahlte Löhne und Informationen zu den durch einzelne Personen ausgeübte Tätigkeiten klagen kann, wenn ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber dem Grunde nach bereits feststeht bzw. mindestens wahrscheinlich ist (BAG vom 24.11.2004 – 10 AZR 169/04). Hat die SOKA also nur einen Verdacht gegen den Arbeitgeber, dass er beitragspflichtige Bautätigkeiten ausübt, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft, scheidet die Auskunftsklage als Mittel der Geltendmachung von Beitragsansprüchen aus.
Auch ist es wenig erfolgsversprechend, wie dies in der Praxis der SOKA dennoch häufig geschieht, dass einfach auf Zahlung der Beiträge geklagt wird. Denn auch dieser Anspruch setzt immer zunächst das Bestehen einer Mitgliedschaft voraus, die die SOKA zu beweisen hat (vgl. auch BAG vom 28.03.1990 – 4 AZR 615/89). Die SOKA ist also auch auf Informationen angewiesen, um ihren Anspruch beziffern zu können. Diese Informationen erhält sie häufig vom Zoll, der auch Verstöße gegen allgemeinverbindliche Tarifverträge ahndet und Informationen, die er im Rahmen seiner Prüfung gewinnt, mitunter an die SOKA-Bau weiter gibt.