Unter welcher Voraussetzung kann die SOKA-Bau gegen ein Unternehmen auf Auskunft hinsichtlich gezahlter Löhne klagen?

Die SOKA-Bau ist kei­ne Behör­de mit hoheit­li­chen Befug­nis­sen, son­dern muss, wie jeder Arbeit­ge­ber oder Arbeit­neh­mer auch, ihre Ansprü­che zivil­recht­lich gegen den Arbeit­ge­ber vor den Arbeits­ge­rich­ten durch­set­zen, also auch ihre Aus­kunfts­for­de­run­gen. Es ent­spricht stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, dass die SOKA nur dann auf Aus­künf­te über gezahl­te Löh­ne und Infor­ma­tio­nen zu den durch ein­zel­ne Per­so­nen aus­ge­üb­te Tätig­kei­ten kla­gen kann, wenn ein Zah­lungs­an­spruch gegen den Arbeit­ge­ber dem Grun­de nach bereits fest­steht bzw. min­des­tens wahr­schein­lich ist (BAG vom 24.11.2004 – 10 AZR 169/04). Hat die SOKA also nur einen Ver­dacht gegen den Arbeit­ge­ber, dass er bei­trags­pflich­ti­ge Bau­tä­tig­kei­ten aus­übt, jedoch kei­ne kon­kre­ten Anhalts­punk­te für eine Mit­glied­schaft, schei­det die Aus­kunfts­kla­ge als Mit­tel der Gel­tend­ma­chung von Bei­trags­an­sprü­chen aus.

Auch ist es wenig erfolgs­ver­spre­chend, wie dies in der Pra­xis der SOKA den­noch häu­fig geschieht, dass ein­fach auf Zah­lung der Bei­trä­ge geklagt wird. Denn auch die­ser Anspruch setzt immer zunächst das Bestehen einer Mit­glied­schaft vor­aus, die die SOKA zu bewei­sen hat (vgl. auch BAG vom 28.03.1990 – 4 AZR 615/89). Die SOKA ist also auch auf Infor­ma­tio­nen ange­wie­sen, um ihren Anspruch bezif­fern zu kön­nen. Die­se Infor­ma­tio­nen erhält sie häu­fig vom Zoll, der auch Ver­stö­ße gegen all­ge­mein­ver­bind­li­che Tarif­ver­trä­ge ahn­det und Infor­ma­tio­nen, die er im Rah­men sei­ner Prü­fung gewinnt, mit­un­ter an die SOKA-Bau wei­ter gibt.