Kein Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer im Ausland

Arbeit­neh­mer, die im Aus­land tätig sind, besit­zen kei­nen Anspruch auf Mehr­auf­wands-Win­ter­geld. Das hat das LSG Nord­rhein-West­fa­len am 07.05.2015 ent­schie­den (Az. L 9 AL 226/13).

Der Anspruch auf Mehr­auf­wands-Win­ter­geld für aus­lands­tä­ti­ge Arbeit­neh­mer ist aus § 175 a Abs. 1 und 3 SGB III zu ent­neh­men, da er sich nach deut­schem Sozi­al­recht rich­tet. Die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür sind bei Aus­lands­ein­sät­zen aller­dings nicht gege­ben. Denn der Anspruch auf ein Mehr­auf­wands-Win­ter­geld besteht nur, soweit hier­für Mit­tel durch eine Umla­ge auf­ge­bracht wer­den. Dies ist jedoch für Arbeit­neh­mer im Aus­land, nicht der Fall.
Wei­te­re Argu­men­te für die­se Auf­fas­sung erge­ben sich aus der Ent­ste­hungs­ge­schich­te der Vor­schrift. Denn der Gesetz­ge­ber ging bei Ver­ab­schie­dung des § 175a SGB III und des § 5 Abs. 4 Win­ter­beschV davon aus, dass die gere­gel­ten gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für das Win­ter­geld bzw. Mehr­auf­wands-Win­ter­geld bei einer Beschäf­ti­gung auf Bau­stel­len im Aus­land nicht erfüllt sind.
Ein Beja­hen des Win­ter­gel­des für im Aus­land ein­ge­setz­te Arbei­ter wür­de außer­dem gegen das Soli­da­ri­täts­prin­zip sprechen.

Letzt­lich ist die­se Auf­fas­sung ver­fas­sungs­kon­form. Zwar wird dadurch die Arbeit­neh­mer­frei­zü­gig­keit beein­träch­tigt, dem ist aller­dings ent­ge­gen­zu­hal­ten, dass die Nicht­ge­wäh­rung von Mehr­auf­wands-Win­ter­geld allen­falls in einem ange­mes­se­nen Rah­men liegt und damit in ihrer Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gerecht­fer­tigt ist.
Es bleibt also dabei: Im Aus­land täti­ge Arbeit­neh­mer haben kei­nen Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld.