Kein Mehraufwands-Wintergeld für Arbeitnehmer im Ausland
Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, besitzen keinen Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen am 07.05.2015 entschieden (Az. L 9 AL 226/13).
Der Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld für auslandstätige Arbeitnehmer ist aus § 175 a Abs. 1 und 3 SGB III zu entnehmen, da er sich nach deutschem Sozialrecht richtet. Die erforderlichen Voraussetzungen dafür sind bei Auslandseinsätzen allerdings nicht gegeben. Denn der Anspruch auf ein Mehraufwands-Wintergeld besteht nur, soweit hierfür Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden. Dies ist jedoch für Arbeitnehmer im Ausland, nicht der Fall.
Weitere Argumente für diese Auffassung ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber ging bei Verabschiedung des § 175a SGB III und des § 5 Abs. 4 WinterbeschV davon aus, dass die geregelten gesetzlichen Voraussetzungen für das Wintergeld bzw. Mehraufwands-Wintergeld bei einer Beschäftigung auf Baustellen im Ausland nicht erfüllt sind.
Ein Bejahen des Wintergeldes für im Ausland eingesetzte Arbeiter würde außerdem gegen das Solidaritätsprinzip sprechen.
Letztlich ist diese Auffassung verfassungskonform. Zwar wird dadurch die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt, dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Nichtgewährung von Mehraufwands-Wintergeld allenfalls in einem angemessenen Rahmen liegt und damit in ihrer Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
Es bleibt also dabei: Im Ausland tätige Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld.