Beitragszahlungen zur Berufsausbildung bald für alle Unternehmen allgemeinverbindlich
Jeder Betrieb des Bauhauptgewerbes ist verpflichtet Beiträge an die SOKA-Bau zu zahlen. Das gilt auch für die Beiträge zur Berufsbildung. Bisher waren jedoch nur Bauunternehmen zu diesen Beitragszahlungen an die SOKA-Bau verpflichtet, die auch Arbeitnehmer beschäftigt haben. Denn maßgeblich zur Bestimmung der Beitragshöhe waren schon immer die für die Arbeitnehmer gezahlten Bruttolöhne. Nicht von der Abgabe erfasst und damit auch nicht beitragspflichtig waren somit „kleine Arbeitgeber“ – ohne Angestellte. Das leuchtete irgendwie auch in der Sache ein. Denn wie kann jemand von einer Ausbildungsabgabe profitieren (wie auch von Urlaubsabgaben etc.), wenn er gar nicht davon profitieren kann?
Allerdings wurde der „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren“ (VTV) nun geändert. Künftig sollen Betriebe, deren Beitrag zum Berufsbildungsverfahren weniger als 900 Euro beträgt, ihre Zahlung aufstocken. Und auch die Unternehmen sollen beitragspflichtig sein, die gar keine Arbeitnehmer beschäftigen. Dies hätte zur Folge, dass alle Unternehmen unabhängig von der Zahl ihrer Arbeitnehmer jährlich einen Beitrag in Höhe von 900 € zu leisten hätten.
Allerdings wird diese Neuregelung erst wirksam, wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) für den „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren“ vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungsverträge vom 03.12.2013 und 10.12.2014 für das Baugewerbe im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Diese wurde am 18.12.2014 beantrag, der Antrag findet sich hier: http://www.hwk-ff.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Downloads/Bundesanzeiger_v._22.12.2014.pdf
Die genaue Regelung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung enthält § 17 VTV:
„Zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungs- verfahren haben die Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jährlichen Betrag für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von mindestens 900,00 € spätestens bis zum 20. November nach diesem Zeitraum zu zahlen.“