Beitragszahlungen zur Berufsausbildung bald für alle Unternehmen allgemeinverbindlich

Jeder Betrieb des Bau­haupt­ge­wer­bes ist ver­pflich­tet Bei­trä­ge an die SOKA-Bau zu zah­len. Das gilt auch für die Bei­trä­ge zur Berufs­bil­dung. Bis­her waren jedoch nur Bau­un­ter­neh­men zu die­sen Bei­trags­zah­lun­gen an die SOKA-Bau ver­pflich­tet, die auch Arbeit­neh­mer beschäf­tigt haben. Denn maß­geb­lich zur Bestim­mung der Bei­trags­hö­he waren schon immer die für die Arbeit­neh­mer gezahl­ten Brut­to­löh­ne. Nicht von der Abga­be erfasst und damit auch nicht bei­trags­pflich­tig waren somit „klei­ne Arbeit­ge­ber“ – ohne Ange­stell­te. Das leuch­te­te irgend­wie auch in der Sache ein. Denn wie kann jemand von einer Aus­bil­dungs­ab­ga­be pro­fi­tie­ren (wie auch von Urlaubs­ab­ga­ben etc.), wenn er gar nicht davon pro­fi­tie­ren kann?

Aller­dings wur­de der „Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren“ (VTV) nun geän­dert. Künf­tig sol­len Betrie­be, deren Bei­trag zum Berufs­bil­dungs­ver­fah­ren weni­ger als 900 Euro beträgt, ihre Zah­lung auf­sto­cken. Und auch die Unter­neh­men sol­len bei­trags­pflich­tig sein, die gar kei­ne Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen. Dies hät­te zur Fol­ge, dass alle Unter­neh­men unab­hän­gig von der Zahl ihrer Arbeit­neh­mer jähr­lich einen Bei­trag in Höhe von 900 € zu leis­ten hätten.

Aller­dings wird die­se Neu­re­ge­lung erst wirk­sam, wenn die All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung (AVE) für den „Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren“ vom 03.05.2013 in der Fas­sung der Ände­rungs­ver­trä­ge vom 03.12.2013 und 10.12.2014 für das Bau­ge­wer­be im Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht wird. Die­se wur­de am 18.12.2014 bean­trag, der Antrag fin­det sich hier: http://www.hwk-ff.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Downloads/Bundesanzeiger_v._22.12.2014.pdf

Die genaue Rege­lung des Min­dest­bei­trags für die Berufs­bil­dung ent­hält § 17 VTV:

Zur Auf­brin­gung der Mit­tel für die tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen im Berufs­bil­dungs- ver­fah­ren haben die Betrie­be, auch wenn sie kei­ne gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, unter Anrech­nung auf den Bei­trags­an­teil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jähr­li­chen Betrag für den  Zeit­raum Okto­ber bis Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res in Höhe von min­des­tens 900,00 € spä­tes­tens bis zum 20. Novem­ber nach die­sem Zeit­raum zu zahlen.“