VTV erneut allgemeinverbindlich
Am 14. Juli 2015 wurde der VTV erneut für allgemeinverbindlich erklärt. Basis ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) für den „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren“ vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungsverträge vom 03.12.2013 und 10.12.2014 für das Baugewerbe. Die Allgemeinverbindlicherklärung findet sich hier.
Damit ist auch die Ausbildungsabgabe in einer Mindesthöhe von 900 € durch alle Betriebe zu zahlen, selbst wenn diese keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, s. dazu auch unseren Blogbeitrag.
Die genaue Regelung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung enthält § 17 VTV:
„Zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungs- verfahren haben die Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, unter Anrechnung auf den Beitragsanteil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jährlichen Betrag für den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in Höhe von mindestens 900,00 € spätestens bis zum 20. November nach diesem Zeitraum zu zahlen.“