VTV erneut allgemeinverbindlich

Am 14. Juli 2015 wur­de der VTV erneut für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt. Basis ist die All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung (AVE) für den „Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren“ vom 03.05.2013 in der Fas­sung der Ände­rungs­ver­trä­ge vom 03.12.2013 und 10.12.2014 für das Bau­ge­wer­be. Die All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung fin­det sich hier. 

Damit ist auch die Aus­bil­dungs­ab­ga­be in einer Min­dest­hö­he von 900 € durch alle Betrie­be zu zah­len, selbst wenn die­se kei­ne ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, s. dazu auch unse­ren Blog­bei­trag.

Die genaue Rege­lung des Min­dest­bei­trags für die Berufs­bil­dung ent­hält § 17 VTV:

Zur Auf­brin­gung der Mit­tel für die tarif­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Leis­tun­gen im Berufs­bil­dungs- ver­fah­ren haben die Betrie­be, auch wenn sie kei­ne gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, unter Anrech­nung auf den Bei­trags­an­teil nach § 15 Abs. 1 bis 3 einen jähr­li­chen Betrag für den  Zeit­raum Okto­ber bis Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res in Höhe von min­des­tens 900,00 € spä­tes­tens bis zum 20. Novem­ber nach die­sem Zeit­raum zu zahlen.“