SOKA-Beitragsverfahren III

6. Auseinandersetzungen mit der SOKA-Bau

Die SOKA-Bau ist dazu ver­pflich­tet, die Mit­glied­schaft eines Betrie­bes und damit des­sen Bau­tä­tig­keit dar­zu­le­gen und zu bewei­sen. Dazu gehört eben­so der Nach­weis, dass die­se Tätig­kei­ten arbeits­zeit­lich überwiegen.

Dies führt mit­un­ter zu Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen der SOKA-Bau und den betrof­fe­nen Unter­neh­men für die allein das ArbG Wies­ba­den (alte Bun­des­län­der) sowie das ArbG Ber­lin (neue Bun­des­län­der und Ber­lin-West) zustän­dig sind.

Die Recht­spre­chung hat ent­schie­den, dass die SOKA-Bau nicht jede Ein­zel­heit der behaup­te­ten Tätig­keit vor­tra­gen muss, son­dern sogar ledig­lich ver­mu­te­te Tat­sa­chen behaup­ten kann, wenn greif­ba­re Anhalts­punk­te für einen Bau­be­trieb vor­lie­gen. Aller­dings darf sie den Betrie­ben nicht will­kür­lich eine Bau­tä­tig­keit unter­stel­len und „ins Blaue hin­ein“ Ver­däch­ti­gun­gen anstel­len (BAG v. 14.3.2012, a. a. O.). Das ist schlicht unzulässig.
Einen zusätz­li­chen Aus­kunfts­an­spruch gegen betrof­fe­ne Betrie­be zur Klä­rung der Grund­la­gen der Bei­trags­pflicht kennt das Arbeits­ge­richt nicht.

Eine recht­li­che Ver­pflich­tung zur Aus­kunfts­er­tei­lung ent­steht erst hin­sicht­lich gezahl­ter Lohn­sum­men, nach­dem die Bei­trags­pflicht fest­steht (BAG v. 24.11.2004, a. a. O.).
Wer also meint, nicht bei­trags­pflich­tig zu sein, tut gut dar­an, der SOKA-Bau kei­ner­lei Aus­künf­te zu ertei­len oder den Prü­fern Lohn­lis­ten vor durch­ge­führ­ter Rechts­prü­fung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die­se Infor­ma­tio­nen kön­nen näm­lich in Ein­zel­fäl­len schon zu einer Beweis­last­um­kehr füh­ren. Dann kann die SOKA-Bau ganz in Ruhe ihre For­de­run­gen ein­kla­gen und das Unter­neh­men muss nun unter gro­ßen Schwie­rig­kei­ten bewei­sen, dass es gar kein Bau­be­trieb ist.

7. Fazit

Die SOKA-Bau (bzw. die unter die­sem Namen auf­tre­ten­den Kas­sen) kön­nen von Bau­be­trie­ben Bei­trä­ge zur

  • Urlaubs­si­che­rung,
  • Alters­ver­sor­gung und
  • für die Ausbildungsfinanzierung

von z. T. mehr als 20 % der Lohn­sum­men ver­lan­gen. Bei­trags­pflich­tig sind auch eine Rei­he bau­na­her Betrie­be, bei denen man dies nicht unbe­dingt auf den ers­ten Blick ver­mu­tet. Aus die­sem Grund ist eine sorg­fäl­ti­ge Prü­fung vorzunehmen.

Teil 1 und Teil 2 fin­den Sie hier.

Der Bei­trag ist in der Zeit­schrift Arbeit und Arbeits­recht 8/2015 erschie­nen. Ver­fas­ser ist RA Jörg Hen­nig, AMETHYST Rechts­an­wäl­te, Ber­lin