Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-Bau
Beim Begriff der Unbedenklichkeitsbescheinigung fällt vielen wohl als Erstes die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ein. Es gibt jedoch auch andere Unbedenklichkeitsbescheinigungen. So stellt etwa auch die SOKA-Bau Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus – die sog. SOKA-BAU-Bescheinigung (kurz SBB). Diese richtet sich an Baubetriebe, die an den Sozialkassenverfahren teilnehmen. Darin bestätigt die SOKA-Bau die Teilnahme an den Sozialkassenverfahren für den fraglichen Betrieb sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialkassenbeiträge.
Voraussetzungen und weitere Bescheinigungen der SOKA-Bau
Voraussetzung für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die SOKA-Bau ist das Vorliegen aller fälligen Meldungen und die pünktliche Zahlung aller bisher angefallenen Beiträge. Für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten und einer erhöhten Teilzeitquote stellt die SOKA-Bau automatisch statt der SBB die detailliertere Beitrags- und Meldebescheinigung aus.
Nimmt ein Betrieb nicht an den Sozialkassenverfahren teil, kann auch dieser eine Bescheinigung erhalten – die Nicht-Teilnahme-Bescheinigung der SOKA-Bau. Diese können Betriebe außerhalb der Bau-Tarifverträge beantragen. Dafür muss eine verbindliche Teilnahmeprüfung mit dem Ergebnis erfolgt sein, dass keine Teilnahmepflicht für den Betrieb besteht. Die Bescheinigung ist gültig, bis sich die betriebliche Tätigkeit oder die Betriebsstruktur ändert.
Rechtsprechung zur SOKA-Bau-Bescheinigung
Zwar gibt es bisher kaum Gerichtsentscheidungen zur Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-Bau. Es lassen sich jedoch einige allgemeine Grundprinzipien aus Entscheidungen zu anderen Unbedenklichkeitsbescheinigungen ableiten, die auf die SBB übertragbar sein dürften.
Liegen etwa die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor und sind Versagungsgründe nicht ersichtlich, hat die Antragsstellerin oder der Antragsteller Anspruch auf die Ausstellung der Bescheinigung. Dieser ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar (BGH, Urteil v. 21.03.1985 – VII ZR 192/83). Die Verfahren zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gesetzlich zwar nicht geregelt. Trotzdem besteht ein Anspruch darauf wegen des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 des Grundgesetzes. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt, bei deren Vorliegen die Behörde in anderen Fällen eine entsprechende Bescheinigung erteilen würde (LSG Thüringen, Beschluss v. 01.07.2009 – L 1 U 85/09 ER).
Die Aussagekraft einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist beschränkt. In der Regel beschränkt sich diese auf die Erfüllung der entsprechenden Pflichten in der Vergangenheit. Eine belastbare Aussage über die Erfüllung der aktuellen rechtlichen Pflichten enthalten solche Bescheinigungen nicht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ER). Dennoch ist die Bedeutung der Bescheinigung in der Praxis sehr hoch! Denn viele große Auftraggeber arbeiten nur mit Lieferanten zusammen, die lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen können.
Durchsetzung des Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz
Wenn also zwar der Anspruch auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung grundsätzlich gerichtlich durchsetzbar ist, bedeutet das jedoch noch nicht, dass dies auch per einstweiliger Verfügung möglich ist.
Das geht nur in Ausnahmefällen, wenn auf andere Weise ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte. Dies würde jedoch eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes erfordern. Inhaltlich könnte eine derart erwirkte Unbedenklichkeitsbescheinigung lediglich sichernden oder sonst vorläufigen Charakter haben (BFH, Beschluss vom 16.01.1974 – II B 59/73). Bei einer SOKA-Bau-Bescheinigung lässt sich eine solche Konstellation nur schwer vorstellen. Sinnvoller ist es daher, in Problemfällen auf die SOKA-Bau einzuwirken und von dort im Streitfall zumindest eine auf bestimmte Zeiträume beschränkte Bescheinigung anzufordern, was mitunter möglich ist.