Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-Bau

Beim Begriff der Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung fällt vie­len wohl als Ers­tes die Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung des Finanz­amts ein. Es gibt jedoch auch ande­re Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen. So stellt etwa auch die SOKA-Bau Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen aus – die sog. SOKA-BAU-Beschei­ni­gung (kurz SBB). Die­se rich­tet sich an Bau­be­trie­be, die an den Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren teil­neh­men. Dar­in bestä­tigt die SOKA-Bau die Teil­nah­me an den Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren für den frag­li­chen Betrieb sowie die ord­nungs­ge­mä­ße Zah­lung der Sozi­al­kas­sen­bei­trä­ge.

Voraussetzungen und weitere Bescheinigungen der SOKA-Bau

Vor­aus­set­zung für die Aus­stel­lung einer Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung durch die SOKA-Bau ist das Vor­lie­gen aller fäl­li­gen Mel­dun­gen und die pünkt­li­che Zah­lung aller bis­her ange­fal­le­nen Bei­trä­ge. Für Betrie­be mit mehr als fünf Beschäf­tig­ten und einer erhöh­ten Teil­zeit­quo­te stellt die SOKA-Bau auto­ma­tisch statt der SBB die detail­lier­te­re Bei­trags- und Mel­de­be­schei­ni­gung aus.

Nimmt ein Betrieb nicht an den Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren teil, kann auch die­ser eine Beschei­ni­gung erhal­ten – die Nicht-Teil­nah­me-Beschei­ni­gung der SOKA-Bau. Die­se kön­nen Betrie­be außer­halb der Bau-Tarif­ver­trä­ge bean­tra­gen. Dafür muss eine ver­bind­li­che Teil­nah­me­prü­fung mit dem Ergeb­nis erfolgt sein, dass kei­ne Teil­nah­me­pflicht für den Betrieb besteht. Die Beschei­ni­gung ist gül­tig, bis sich die betrieb­li­che Tätig­keit oder die Betriebs­struk­tur ändert.

Rechtsprechung zur SOKA-Bau-Bescheinigung 

Zwar gibt es bis­her kaum Gerichts­ent­schei­dun­gen zur Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung der SOKA-Bau. Es las­sen sich jedoch eini­ge all­ge­mei­ne Grund­prin­zi­pi­en aus Ent­schei­dun­gen zu ande­ren Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen ablei­ten, die auf die SBB über­trag­bar sein dürften.

Lie­gen etwa die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­stel­lung einer Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung vor und sind Ver­sa­gungs­grün­de nicht ersicht­lich, hat die Antrags­stel­le­rin oder der Antrag­stel­ler Anspruch auf die Aus­stel­lung der Beschei­ni­gung. Die­ser ist not­falls auch gericht­lich durch­setz­bar (BGH, Urteil v. 21.03.1985 – VII ZR 192/83). Die Ver­fah­ren zur Aus­stel­lung einer Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung sind gesetz­lich zwar nicht gere­gelt. Trotz­dem besteht ein Anspruch dar­auf wegen des Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots aus Art. 3 des Grund­ge­set­zes. Dies ist der Fall, wenn das Unter­neh­men alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, bei deren Vor­lie­gen die Behör­de in ande­ren Fäl­len eine ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung ertei­len wür­de (LSG Thü­rin­gen, Beschluss v. 01.07.2009 – L 1 U 85/09 ER).

Die Aus­sa­ge­kraft einer Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung ist beschränkt. In der Regel beschränkt sich die­se auf die Erfül­lung der ent­spre­chen­den Pflich­ten in der Ver­gan­gen­heit. Eine belast­ba­re Aus­sa­ge über die Erfül­lung der aktu­el­len recht­li­chen Pflich­ten ent­hal­ten sol­che Beschei­ni­gun­gen nicht (LSG Nord­rhein-West­fa­len, Beschluss v. 21.09.2023 – L 15 U 189/23 B ER). Den­noch ist die Bedeu­tung der Beschei­ni­gung in der Pra­xis sehr hoch! Denn vie­le gro­ße Auf­trag­ge­ber arbei­ten nur mit Lie­fe­ran­ten zusam­men, die lücken­lo­se Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gun­gen vor­le­gen können.

Durchsetzung des Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz 

Wenn also zwar der Anspruch auf Aus­stel­lung einer Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung grund­sätz­lich gericht­lich durch­setz­bar ist, bedeu­tet das jedoch noch nicht, dass dies auch per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung mög­lich ist.

Das geht nur in Aus­nah­me­fäl­len, wenn auf ande­re Wei­se ein effek­ti­ver Rechts­schutz nicht gewähr­leis­tet wer­den könn­te. Dies wür­de jedoch eine beson­de­re Inten­si­tät des Anord­nungs­grun­des erfor­dern. Inhalt­lich könn­te eine der­art erwirk­te Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung ledig­lich sichern­den oder sonst vor­läu­fi­gen Cha­rak­ter haben (BFH, Beschluss vom 16.01.1974 – II B 59/73). Bei einer SOKA-Bau-Beschei­ni­gung lässt sich eine sol­che Kon­stel­la­ti­on nur schwer vor­stel­len. Sinn­vol­ler ist es daher, in Pro­blem­fäl­len auf die SOKA-Bau ein­zu­wir­ken und von dort im Streit­fall zumin­dest eine auf bestimm­te Zeit­räu­me beschränk­te Beschei­ni­gung anzu­for­dern, was mit­un­ter mög­lich ist.