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Rohrreinigung und Leckageortung – Beitragspflicht zur SOKA-Bau?

Auf das Verfahren kommt es an!

Die Fra­ge, ob ein Unter­neh­men der Rohr­rei­ni­gung, Rohr­sa­nie­rung oder Lecka­ge­or­tung Bei­trä­ge zur Sozi­al­kas­se der Bau­wirt­schaft (SOKA-Bau) schul­det, gehört seit Jah­ren zu den beson­ders kon­flikt­träch­ti­gen The­men der Bran­che. Vie­le Unter­neh­mer gehen intui­tiv davon aus, dass es sich um ein Rei­ni­gungs­ge­wer­be han­delt. Die arbeits­ge­richt­li­che Recht­spre­chung zeich­net jedoch ein deut­lich dif­fe­ren­zier­te­res – und häu­fig über­ra­schend stren­ges – Bild.

Leckageortung – beitragsfrei oder Bauleistung?

Die rei­ne Lecka­ge­or­tung wur­de bis­her iso­liert betrach­tet über­wie­gend als nicht bau­li­che Tätig­keit ein­ge­ord­net. Denn eine unmit­tel­ba­re Sub­stanz­ver­än­de­rung fin­det hier­bei nicht statt. Aller­dings griff schon immer ein ent­schei­den­der Grund­satz der Recht­spre­chung: das Kon­zept der Zusam­men­hangs­tä­tig­kei­ten. Nach gefes­tig­ter BAG-Recht­spre­chung sind Neben­ar­bei­ten dann bau­li­che Leis­tun­gen, wenn sie der sach­ge­rech­ten Aus­füh­rung bau­li­cher Tätig­kei­ten die­nen (BAG v. 16.06.2021 – 10 AZR 217/19). In der Pra­xis bedeu­tet das: Erfolgt die Lecka­ge­or­tung nicht als eigen­stän­di­ge Dienst­leis­tung, son­dern als vor­be­rei­ten­der Schritt einer spä­te­ren Repa­ra­tur oder Sanie­rung, wird sie regel­mä­ßig der Bau­leis­tung zugerechnet.

Das LAG Hes­sen v. 11.11.2025 – 12 SLa 382/25 – geht sogar noch wei­ter und sagt, dass Arbei­ten der Lecka­ge­or­tung als direk­te bau­li­che Leis­tun­gen gem. § 1 Abs. 2 Abschn. III VTV gel­ten, selbst dann, wenn die­se völ­lig ohne Zusam­men­hang mit eigent­lich bau­li­chen Leis­tun­gen durch­ge­führt wer­den. Eine Revi­si­on gegen die­ses Urteil wur­de nicht zuge­las­sen. Wir mei­nen indes, dass die­ses Urteil inhalt­lich unrich­tig ist und betrei­ben die Über­prü­fung die­ser Ent­schei­dung im Ber­li­ner Instan­zen­zug, um hier eine Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts herbeizuführen.

👉 Lecka­ge­or­tung = bei­trags­recht­lich Bau­leis­tung (der­zeit)

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Ach­tung: Beant­wor­ten Sie gegen­über der SOKA-Bau kei­ne Fra­gen, bevor sie nicht mit einem Fach­an­walt zu die­sem The­ma gespro­chen haben! Sonst kann es zu erheb­li­chen Zah­lun­gen kom­men, die sich im Nach­hin­ein oft nicht kor­ri­gie­ren lassen!

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Bloße Rohrreinigung – nach neuer BAG-Rechtsprechung nicht automatisch beitragsfrei 

Die bis­he­ri­ge Vor­stel­lung, eine „blo­ße Rei­ni­gung“ sei grund­sätz­lich kei­ne Bau­leis­tung, lässt sich nach dem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 20.05.2026 – Az. 10 AZR 147/25 – nicht mehr aufrechterhalten.

Das BAG hat aus­drück­lich ent­schie­den, dass Rohr­rei­ni­gungs­ar­bei­ten inner­halb von Gebäu­den grund­sätz­lich unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fal­len kön­nen. Denn auch die Rei­ni­gung von Roh­ren kann der Instand­hal­tung bzw. Instand­set­zung eines Bau­werks die­nen, wenn dadurch die bestim­mungs­ge­mä­ße Nutz­bar­keit des Gebäu­des wie­der­her­ge­stellt oder erhal­ten wird.

Dabei kommt es nach dem BAG ins­be­son­de­re nicht dar­auf an, ob die Rohr­lei­tung völ­lig zuge­setzt ist oder noch teil­wei­se Was­ser durch­flie­ßen kann. Eben­so wenig ist ent­schei­dend, ob die Sub­stanz der Rohr­lei­tung durch die Rei­ni­gung ver­än­dert wird.

Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob die Arbei­ten bau­lich geprägt sind. Das kann ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn hier­für Werk­stof­fe, Arbeits­mit­tel und Arbeits­me­tho­den ver­wen­det wer­den, die dem Bau­ge­wer­be zuzu­ord­nen sind.

👉 Kei­ne Sub­stanz­ver­än­de­rung bedeu­tet also nicht auto­ma­tisch Beitragsfreiheit.

Spiralreinigung – Reinigung oder bauliche Bearbeitung?

Der Ein­satz von Spi­ra­len und Fräs­werk­zeu­gen bleibt ein beson­ders pra­xis­re­le­van­ter Punkt. Bei der recht­li­chen Bewer­tung kommt es jedoch nicht allein dar­auf an, ob mit einer Spi­ra­le oder einem Fräs­kopf gear­bei­tet wird.

Das BAG hat im Urteil vom 20.05.2026 – Az. 10 AZR 147/25 – gera­de für Rohr­rei­ni­gungs­ar­bei­ten inner­halb von Gebäu­den dar­auf abge­stellt, dass die kon­kre­te Arbeits­wei­se mit den ver­wen­de­ten Arbeits­mit­teln und ‑metho­den des Bau­ge­wer­bes zu betrach­ten ist. Im ent­schie­de­nen Fall wur­de die Ver­stop­fung mit einem auf einer Wel­le sit­zen­den Fräs­kopf besei­tigt, der von Hand oder mit­tels Akku­schrau­ber gedreht wur­de. Das BAG bewer­te­te ins­be­son­de­re Akku­schrau­ber und Fräs­auf­satz als typi­sche Arbeits­mit­tel, die auch im Bau­ge­wer­be ein­ge­setzt wer­den.

Damit ist die bis­he­ri­ge Aus­sa­ge, wonach eine Rohr­rei­ni­gung erst durch eine unmit­tel­ba­re bzw. mecha­ni­sche Bear­bei­tung der Rohr­wan­dung zur Bau­leis­tung wer­de (LAG Hes­sen v. 16.02.2024 – 10 Sa 426/23), zu eng.

Beson­ders rele­vant blei­ben beispielsweise:

  • Fräs­köp­fe
  • Wur­zel­schnei­der
  • mecha­ni­sche Besei­ti­gung von Ablagerungen
  • wei­te­re Spe­zi­al­werk­zeu­ge zur Besei­ti­gung von Verstopfungen

Ob eine kon­kre­te Tätig­keit bei­trags­pflich­tig ist, muss jedoch anhand der tat­säch­li­chen Aus­füh­rung und des betrieb­li­chen Gesamt­bil­des beur­teilt werden.

👉 Mecha­ni­sche Rohr­rei­ni­gung ist in der Regel eine bau­li­che Tätig­keit – auch ohne nach­ge­wie­se­ne Ver­än­de­rung der Rohrsubstanz.

Hochdruckreinigung / Spülen

Auch zu Spül- und Druck­rei­ni­gungs­ver­fah­ren hat sich das BAG in sei­ner oben dar­ge­stell­ten Ent­schei­dung vom 20.05.2026 geäu­ßert.

Dabei erkennt das Gericht zwar an, dass Hoch­druck­rei­ni­gungs­ge­rä­te in Gebäu­den auf­grund des gro­ßen Drucks nicht ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Gene­rell ord­net es Druck­rei­ni­gungs­ge­är­te – sog. Druck­luft­pis­to­len – aber als beson­de­res Werk­zeug zur Besei­ti­gung von Ver­stop­fun­gen und damit als bau­ge­werb­li­ches Arbeits­mit­tel ein.

Der Ein­satz von spe­zia­li­sier­ten Spül­wa­gen wur­de auch vor der BAG-Ent­schei­dung von den Gerich­ten bereits regel­mä­ßig als bau­li­che Tätig­keit eingeordnet.

👉 Hoch­druck­spü­len = in der Regel Bauleistung

Reparatur- und Sanierungsverfahren

Bei Repa­ra­tur- und Sanie­rungs­ar­bei­ten besteht prak­tisch kein Streit. Die­se Tätig­kei­ten wer­den durch­gän­gig als bau­li­che Leis­tun­gen ein­ge­ord­net.

Hier­zu zäh­len insbesondere:

  • Klas­si­sche Repa­ra­tu­ren / Aus­tausch / Aufgrabungen
  • Kurz­li­ner-Ver­fah­ren
  • Inli­ner-Sanie­run­gen

Die­se Ver­fah­ren füh­ren zu einer sub­stan­zi­el­len Ver­än­de­rung oder Wie­der­her­stel­lung des Rohr­sys­tems (sie­he aber die Aus­nah­me für Fach­be­trie­be unten).

👉 Rohr­sa­nie­rung = ein­deu­tig Bauleistung

Fachbetriebe – Wann kann trotzdem Beitragsfreiheit entstehen?

Ein häu­fi­ger Streit­punkt in der Pra­xis betrifft Tätig­kei­ten, die sowohl von Bau­be­trie­ben als auch von Fach­be­trie­ben eines ande­ren Gewerks aus­ge­führt wer­den. Die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts erkennt an, dass bestimm­te Arbei­ten soge­nann­te „Sowohl-als-auch-Tätig­kei­ten“ sein kön­nen. Das bedeutet:

👉 Die Tätig­keit ist nicht auto­ma­tisch Bau­leis­tung, nur weil sie bau­nah erscheint.

Ent­schei­dend ist viel­mehr, in wel­chem betrieb­li­chen Kon­text die Arbei­ten aus­ge­führt werden.

Maßgeblich ist die betriebliche Prägung

✔ Wird die Tätig­keit als Fach­tä­tig­keit eines ande­ren Gewerks aus­ge­führt → Bei­tragsfrei­heit mög­lich
✔ Wird sie als typi­sche Bau­leis­tung erbracht → Bei­tragspflicht

Bedeutung für Rohrreinigung / Rohrsanierung

Gera­de im Bereich von Rohr­ar­bei­ten ent­steht hier eine ent­schei­den­de Differenzierung.

Vie­le Tätig­kei­ten wer­den typi­scher­wei­se auch von:

Sani­tär- und Instal­la­teur­be­trie­ben
SHK-Fach­be­trie­ben

erbracht.

Ach­tung: Eine Aus­nah­me ist aber nicht auto­ma­tisch gege­ben, nur weil ein Betrieb bei­spiels­wei­se als SHK-Betrieb auftritt! 

Der Arbeit­ge­ber, der sich auf die Aus­nah­me beruft, trägt hier­für die Dar­le­gungs- und Beweis­last. Maß­geb­lich ist ins­be­son­de­re der Cha­rak­ter der über­wie­gend aus­ge­führ­ten Tätig­kei­ten. Bei den „Sowohl-als-auch-Tätig­kei­ten“ kommt es nach der BAG-Recht­spre­chung ins­be­son­de­re dar­auf an, ob die­se von Fach­leu­ten des aus­ge­nom­me­nen Gewerks ange­lei­tet oder aus­ge­führt wer­den. Wer­den die Tätig­kei­ten dage­gen von Fach­leu­ten des Bau­ge­wer­bes oder von unge­lern­ten Arbeits­kräf­ten ange­lei­tet bzw. durch­ge­führt, spricht dies regel­mä­ßig gegen die Ausnahme.

👉 Die Bezeich­nung als SHK‑, Sani­tär- oder Instal­la­ti­ons­be­trieb allein schützt nicht vor der SOKA-Bau-Beitragspflicht.

Praxisrelevanter Kernpunkt

Die glei­che Tätig­keit kann bei­trags­recht­lich somit unter­schied­lich bewer­tet werden:

Bei­spiel Rohrverstopfung:

✔ Aus­ge­führt durch rei­nen Rohr­rei­ni­gungs­be­trieb → häu­fig Bau­leis­tung
✔ Aus­ge­führt durch SHK-/In­stal­la­teur­be­trieb → typi­sche Fach­tä­tig­keit → Bei­trags­frei­heit möglich

👉 Nicht die Bezeich­nung des Unter­neh­mens ent­schei­det. Ent­schei­dend sind die tat­säch­lich aus­ge­führ­ten Tätig­kei­ten, die ein­ge­setz­ten Arbeits­mit­tel und Arbeits­me­tho­den, der betrieb­li­che Zusam­men­hang und die kon­kre­te betrieb­li­che Prägung.

 

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Wir über­prü­fen, ob Ihr Unter­neh­men die Vor­aus­set­zun­gen für die Bei­trags­pflicht erfüllt
  • Wir arbei­ten mit Ihnen die Argu­men­te her­aus, war­um das nicht der Fall ist
  • Wir füh­ren den gesam­ten Schrift­ver­kehr mit der SOKA-Bau
  • Im schlimms­ten Fall ver­tre­ten wir Sie vor Gericht