Ihre persönlichen Ansprechpartner


Rohrreinigung und Leckageortung – Beitragspflicht zur SOKA-Bau?
Auf das Verfahren kommt es an!
Die Frage, ob ein Unternehmen der Rohrreinigung, Rohrsanierung oder Leckageortung Beiträge zur Sozialkasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) schuldet, gehört seit Jahren zu den besonders konfliktträchtigen Themen der Branche. Viele Unternehmer gehen intuitiv davon aus, dass es sich um ein Reinigungsgewerbe handelt. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zeichnet jedoch ein deutlich differenzierteres – und häufig überraschend strenges – Bild.
Leckageortung – beitragsfrei oder Bauleistung?
Die reine Leckageortung wurde bisher isoliert betrachtet überwiegend als nicht bauliche Tätigkeit eingeordnet. Denn eine unmittelbare Substanzveränderung findet hierbei nicht statt. Allerdings griff schon immer ein entscheidender Grundsatz der Rechtsprechung: das Konzept der Zusammenhangstätigkeiten. Nach gefestigter BAG-Rechtsprechung sind Nebenarbeiten dann bauliche Leistungen, wenn sie der sachgerechten Ausführung baulicher Tätigkeiten dienen (BAG v. 16.06.2021 – 10 AZR 217/19). In der Praxis bedeutet das: Erfolgt die Leckageortung nicht als eigenständige Dienstleistung, sondern als vorbereitender Schritt einer späteren Reparatur oder Sanierung, wird sie regelmäßig der Bauleistung zugerechnet.
Das LAG Hessen v. 11.11.2025 – 12 SLa 382/25 – geht sogar noch weiter und sagt, dass Arbeiten der Leckageortung als direkte bauliche Leistungen gem. § 1 Abs. 2 Abschn. III VTV gelten, selbst dann, wenn diese völlig ohne Zusammenhang mit eigentlich baulichen Leistungen durchgeführt werden. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Wir meinen indes, dass dieses Urteil inhaltlich unrichtig ist und betreiben die Überprüfung dieser Entscheidung im Berliner Instanzenzug, um hier eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts herbeizuführen.
👉 Leckageortung = beitragsrechtlich Bauleistung (derzeit)
________________________________________________________________________________________________________________________________
Achtung: Beantworten Sie gegenüber der SOKA-Bau keine Fragen, bevor sie nicht mit einem Fachanwalt zu diesem Thema gesprochen haben! Sonst kann es zu erheblichen Zahlungen kommen, die sich im Nachhinein oft nicht korrigieren lassen!
________________________________________________________________________________________________________________________________
AMETHYST-Check zur Prüfung Ihrer Beitragspflicht
Jetzt für eine 10-minütige Ersteinschätzung
anrufen oder mailen
unverbindlich & kostenfrei
Bloße Rohrreinigung – nach neuer BAG-Rechtsprechung nicht automatisch beitragsfrei
Die bisherige Vorstellung, eine „bloße Reinigung“ sei grundsätzlich keine Bauleistung, lässt sich nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2026 – Az. 10 AZR 147/25 – nicht mehr aufrechterhalten.
Das BAG hat ausdrücklich entschieden, dass Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden grundsätzlich unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen können. Denn auch die Reinigung von Rohren kann der Instandhaltung bzw. Instandsetzung eines Bauwerks dienen, wenn dadurch die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes wiederhergestellt oder erhalten wird.
Dabei kommt es nach dem BAG insbesondere nicht darauf an, ob die Rohrleitung völlig zugesetzt ist oder noch teilweise Wasser durchfließen kann. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Substanz der Rohrleitung durch die Reinigung verändert wird.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Arbeiten baulich geprägt sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn hierfür Werkstoffe, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden verwendet werden, die dem Baugewerbe zuzuordnen sind.
👉 Keine Substanzveränderung bedeutet also nicht automatisch Beitragsfreiheit.
Spiralreinigung – Reinigung oder bauliche Bearbeitung?
Der Einsatz von Spiralen und Fräswerkzeugen bleibt ein besonders praxisrelevanter Punkt. Bei der rechtlichen Bewertung kommt es jedoch nicht allein darauf an, ob mit einer Spirale oder einem Fräskopf gearbeitet wird.
Das BAG hat im Urteil vom 20.05.2026 – Az. 10 AZR 147/25 – gerade für Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden darauf abgestellt, dass die konkrete Arbeitsweise mit den verwendeten Arbeitsmitteln und ‑methoden des Baugewerbes zu betrachten ist. Im entschiedenen Fall wurde die Verstopfung mit einem auf einer Welle sitzenden Fräskopf beseitigt, der von Hand oder mittels Akkuschrauber gedreht wurde. Das BAG bewertete insbesondere Akkuschrauber und Fräsaufsatz als typische Arbeitsmittel, die auch im Baugewerbe eingesetzt werden.
Damit ist die bisherige Aussage, wonach eine Rohrreinigung erst durch eine unmittelbare bzw. mechanische Bearbeitung der Rohrwandung zur Bauleistung werde (LAG Hessen v. 16.02.2024 – 10 Sa 426/23), zu eng.
Besonders relevant bleiben beispielsweise:
- Fräsköpfe
- Wurzelschneider
- mechanische Beseitigung von Ablagerungen
- weitere Spezialwerkzeuge zur Beseitigung von Verstopfungen
Ob eine konkrete Tätigkeit beitragspflichtig ist, muss jedoch anhand der tatsächlichen Ausführung und des betrieblichen Gesamtbildes beurteilt werden.
👉 Mechanische Rohrreinigung ist in der Regel eine bauliche Tätigkeit – auch ohne nachgewiesene Veränderung der Rohrsubstanz.
Hochdruckreinigung / Spülen
Auch zu Spül- und Druckreinigungsverfahren hat sich das BAG in seiner oben dargestellten Entscheidung vom 20.05.2026 geäußert.
Dabei erkennt das Gericht zwar an, dass Hochdruckreinigungsgeräte in Gebäuden aufgrund des großen Drucks nicht eingesetzt werden können. Generell ordnet es Druckreinigungsgeärte – sog. Druckluftpistolen – aber als besonderes Werkzeug zur Beseitigung von Verstopfungen und damit als baugewerbliches Arbeitsmittel ein.
Der Einsatz von spezialisierten Spülwagen wurde auch vor der BAG-Entscheidung von den Gerichten bereits regelmäßig als bauliche Tätigkeit eingeordnet.
👉 Hochdruckspülen = in der Regel Bauleistung
Reparatur- und Sanierungsverfahren
Bei Reparatur- und Sanierungsarbeiten besteht praktisch kein Streit. Diese Tätigkeiten werden durchgängig als bauliche Leistungen eingeordnet.
Hierzu zählen insbesondere:
- Klassische Reparaturen / Austausch / Aufgrabungen
- Kurzliner-Verfahren
- Inliner-Sanierungen
Diese Verfahren führen zu einer substanziellen Veränderung oder Wiederherstellung des Rohrsystems (siehe aber die Ausnahme für Fachbetriebe unten).
👉 Rohrsanierung = eindeutig Bauleistung
Fachbetriebe – Wann kann trotzdem Beitragsfreiheit entstehen?
Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis betrifft Tätigkeiten, die sowohl von Baubetrieben als auch von Fachbetrieben eines anderen Gewerks ausgeführt werden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkennt an, dass bestimmte Arbeiten sogenannte „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ sein können. Das bedeutet:
👉 Die Tätigkeit ist nicht automatisch Bauleistung, nur weil sie baunah erscheint.
Entscheidend ist vielmehr, in welchem betrieblichen Kontext die Arbeiten ausgeführt werden.
Maßgeblich ist die betriebliche Prägung
✔ Wird die Tätigkeit als Fachtätigkeit eines anderen Gewerks ausgeführt → Beitragsfreiheit möglich
✔ Wird sie als typische Bauleistung erbracht → Beitragspflicht
Bedeutung für Rohrreinigung / Rohrsanierung
Gerade im Bereich von Rohrarbeiten entsteht hier eine entscheidende Differenzierung.
Viele Tätigkeiten werden typischerweise auch von:
✔ Sanitär- und Installateurbetrieben
✔ SHK-Fachbetrieben
erbracht.
Achtung: Eine Ausnahme ist aber nicht automatisch gegeben, nur weil ein Betrieb beispielsweise als SHK-Betrieb auftritt!
Der Arbeitgeber, der sich auf die Ausnahme beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Maßgeblich ist insbesondere der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Bei den „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ kommt es nach der BAG-Rechtsprechung insbesondere darauf an, ob diese von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder ausgeführt werden. Werden die Tätigkeiten dagegen von Fachleuten des Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, spricht dies regelmäßig gegen die Ausnahme.
👉 Die Bezeichnung als SHK‑, Sanitär- oder Installationsbetrieb allein schützt nicht vor der SOKA-Bau-Beitragspflicht.
Praxisrelevanter Kernpunkt
Die gleiche Tätigkeit kann beitragsrechtlich somit unterschiedlich bewertet werden:
Beispiel Rohrverstopfung:
✔ Ausgeführt durch reinen Rohrreinigungsbetrieb → häufig Bauleistung
✔ Ausgeführt durch SHK-/Installateurbetrieb → typische Fachtätigkeit → Beitragsfreiheit möglich
👉 Nicht die Bezeichnung des Unternehmens entscheidet. Entscheidend sind die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten, die eingesetzten Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden, der betriebliche Zusammenhang und die konkrete betriebliche Prägung.
Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
- Wir überprüfen, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erfüllt
- Wir arbeiten mit Ihnen die Argumente heraus, warum das nicht der Fall ist
- Wir führen den gesamten Schriftverkehr mit der SOKA-Bau
- Im schlimmsten Fall vertreten wir Sie vor Gericht

