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SOKA-Bau bei Kabelverlegung: Kabelzug und Kabelmontage ohne Anschlussarbeiten

Sie haben Post von der SOKA-Bau erhal­ten? Ihr Unter­neh­men zieht Kabel ein, ver­legt Lei­tun­gen oder mon­tiert Kabel­rin­nen, wäh­rend ein ande­rer Elek­tro­fach­be­trieb die Anschlüs­se her­stellt? Gera­de bei sol­chen spe­zia­li­sier­ten Nach­un­ter­neh­men muss die Tätig­keit genau beschrie­ben wer­den. Denn „Kabel­ver­le­gung“ kann sehr unter­schied­li­che Arbei­ten umfassen.

SOKA-Bau bei Kabelverlegung ohne Anschluss: Was muss geprüft werden?

Für Ihre Bera­tung unter­schei­den wir insbesondere:

  • Ein­zie­hen von Kabeln in vor­han­de­ne Roh­re oder Kanäle;
  • Ver­le­gen von Strom- und Daten­ka­beln in Gebäu­den;
  • Mon­ta­ge von Kabel­rin­nen, Kabel­tras­sen und Halterungen;
  • Ver­le­gen von Leer­roh­ren und Lei­tun­gen im Erd­reich;
  • eige­ne Erd‑, Durch­bruch- oder Wie­der­her­stel­lungs­ar­bei­ten;
  • elek­tri­sche Anschluss‑, Mess- und Prüf­ar­bei­ten.

Beschrei­ben Sie uns auch, wel­che Leis­tun­gen Ihr Auf­trag­ge­ber oder ein ande­res Unter­neh­men über­nimmt. Eine Rech­nung mit dem pau­scha­len Begriff „Kabel­mon­ta­ge“ macht die­se Arbeits­tei­lung häu­fig nicht erkennbar.

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Kabelleitungstiefbau und Elektroinstallation unterscheiden

Der Tarif­ver­trag über Sozi­al­kas­sen im Bau­ge­wer­be (VTV) nennt Kabel­lei­tungs­tief­bau als bau­li­che Tätig­keit und ent­hält gleich­zei­tig eine Aus­nah­me für das Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­be (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 und Abschn. VII Nr. 12). Bei Ver­le­ge­be­trie­ben müs­sen des­halb die Lei­tungs­we­ge und die eige­ne Leis­tung genau ermit­telt wer­den. Feh­len­de eige­ne Erd­ar­bei­ten oder feh­len­de Anschluss­ar­bei­ten erlau­ben für sich genom­men noch kein abschlie­ßen­des Ergebnis.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) beschreibt die Ver­le­gung von Elek­tro­lei­tun­gen als typi­sche Tätig­keit des Elek­tro­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­bes. Im ent­schie­de­nen Fall der Instal­la­ti­on von Leck­warn­sys­te­men bestand den­noch Bei­trags­pflicht. Die Zuord­nung einer ein­zel­nen Arbeit zum Elek­tro­be­reich und die Aus­nah­me für den kon­kre­ten Betrieb sind also geson­dert zu prü­fen (BAG, 18.12.2019 – 10 AZR 424/18, Rn. 28, 31 und 49 ff.).

Kabelverleger als Nachunternehmer

Wenn Sie für einen Elek­tro­fach­be­trieb tätig wer­den, soll­ten Sie Auf­trä­ge und Leis­tungs­ver­zeich­nis­se bereit­hal­ten. Wir prü­fen, wel­che Auf­ga­ben Ihr eige­nes Unter­neh­men über­nom­men hat und wie die fach­li­che Anlei­tung orga­ni­siert ist. Die Tätig­keit des Auf­trag­ge­bers ersetzt die Prü­fung Ihres Betriebs nicht.

Wir prüfen Ihre SOKA-Forderung

Ob Kabel­ver­le­gung, Kabel­zug, Daten­ver­ka­be­lung oder Kabel­tras­sen­mon­ta­ge: Schi­cken Sie uns das Schrei­ben der SOKA-Bau und eine kur­ze Beschrei­bung Ihrer Leis­tun­gen. Wir prü­fen die Ein­ord­nung und unter­stüt­zen Sie bei der Dar­stel­lung der maß­geb­li­chen betrieb­li­chen Tatsachen.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Prü­fung der Bei­trags­pflicht zur SOKA-Bau für Ihren Betrieb
  • Prü­fung von Bei­­trags- und Ver­an­la­gungs­be­schei­den der SOKA-Bau
  • Prü­fung, ob Bei­trags­än­de­run­gen für Ver­gan­gen­heit und Zukunft mög­lich oder zuläs­sig sind
  • Ver­fah­ren gegen die SOKA-Bau: Beant­wor­tung des „Fra­ge­bo­gens”, Wider­spruch gegen Mahn­be­schei­de sowie Klageverfahren
  • Ver­tre­tung vor allen Arbeits­ge­rich­ten bis hin zum Bundesarbeitsgericht