SokaSiG wird kommen – BAG Urteile haben keine Bedeutung mehr
Am 26.01.2017 hat der Bundestag das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) in dritter Lesung verabschiedet. Danach erfolgte am 10.02.2017 die Zustimmung des Bundesrates. Es stehen also nur noch die Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt an. Das SokaSiG wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte das SokaSiG nach den überraschenden Urteilen des BAG zur Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) des SOKA VTV von 2006–2014 (mehr dazu hier) initiiert. Bemerkenswert ist an dieser Stelle die Geschwindigkeit in welcher der Gesetzesentwurf alle Gremien unverändert passierte. Gerade einmal zwei Monate hat es gedauert, dass aus der 654 Seiten starke „Formulierungshilfe der Bundesregierung […]“ das verabschiedete SokaSiG wurde.
Rechtsfolgen und Auswirkungen
Die Verabschiedung des SokaSiG hat weitreichende Folgen:
- Die Tarifverträge von 2006–2014, deren Allgemeinverbindlichkeit das BAG für unwirksam erklärt hat, sind nun per Gesetz (anstatt per AVE) rückwirkend verbindlich. Sie gelten nun auch wieder für nicht tarifgebundene Arbeitgeber.
- Mögliche Rückzahlungsansprüche der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber sind somit vom Tisch. Durch die Urteile des BAG war der Rechtsgrund für die Beitragsleistungen von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern an die SOKA entfallen. Jetzt gibt es wieder einen Rechtsgrund: Das SokaSiG.
- Offene Forderungen, welche die SOKA rückwirkend für die betroffenen Beitragszeiträume einfordert, sind wieder begründet.
- Somit ist auch die angeblich drohende Insolvenz der SOKA abgewendet. Die Bautarifvertragsparteien hatten davor gewarnt, dass mögliche Rückzahlungsansprüche gegen die SOKA deren Insolvenz bedeuten würde. Somit wären nicht nur Arbeitsplätze gefährdet gewesen, sondern auch Leistungen an Arbeitnehmer, Rentner und Auszubildende der Baubranche.
Zulässigkeit eines rückwirkenden Gesetzes
Bei dem Gesetz könnte es sich um ein Gesetz mit sog. retroaktiver Rückwirkung handeln, was bedeutet, dass es sich unzulässig auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Zeiträume bezieht. Diese Frage ist juristisch aber sehr schwierig zu beantworten. Im Streitfall könnte dies nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.