Innungsfachbetriebe werden in der Zukunft vor unberechtigten Zugriffen der SOKA-Bau geschützt

Sechs Spit­zen­ver­bän­de des Bau­ne­ben­ge­wer­bes konn­ten sich nach jah­re­lan­gen Ver­hand­lun­gen mit den Tarif­ver­trags­par­tei­en des Bau­haupt­ge­wer­bes über eine bes­se­re Abgren­zung der tarif­li­chen Zustän­dig­kei­ten eini­gen.

Starke Allianz und lange Verhandlungen

Eine Koali­ti­on bestehend aus dem Zen­tral­ver­band der Deut­schen Elek­tro- und Infor­ma­ti­ons­tech­ni­schen Hand­wer­ke (ZVEH), dem Bun­des­ver­band Metall (BVM), dem Ver­band Tisch­ler Schrei­ner Deutsch­land (TSD), dem Zen­tral­ver­band Raum und Aus­stat­tung (ZVR), dem Zen­tral­ver­band Sani­tär Hei­zung Kli­ma (ZVSHK) und dem Bun­des­ver­band Far­be Gestal­tung Bau­ten­schutz sowie die IG Metall auf der einen Sei­te haben mit dem Zen­tral­ver­band Deut­sches Bau­ge­wer­be (ZDB), dem Haupt­ver­band der deut­schen Bau­in­dus­trie (HDB) und der IG Bau­en Agrar Umwelt (IG BAU) auf der ande­ren Sei­te eine Eini­gung erzie­len kön­nen über die bes­se­re Abgren­zung tarif­li­cher Zustän­dig­kei­ten zwi­schen dem Bau­haupt­ge­wer­be und ande­ren Gewerken.

Hintergrund

Hin­ter­grund dabei ist die unrecht­mä­ßi­ge Bei­trags­pflicht für Innungs­fach­be­trie­be durch die SOKA-Bau. Auf­grund der All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung der von den Bau­ta­rif­ver­trags­par­tei­en ver­ab­schie­de­ten Tarif­ver­trä­ge konn­te die SOKA-Bau Bei­trä­ge rück­wir­kend von Hand­werks­be­trie­ben for­dern, wel­che einer­seits Innungs­mit­glie­der sind und ande­rer­seits nur Bau­ne­ben­ge­wer­be aus­füh­ren. Dies führ­te zu unzäh­li­gen Strei­tig­kei­ten sowie Gerichts­ver­fah­ren.

Inhalt des Beschlusses

Die jetzt geschlos­se­ne Ver­ein­ba­rung soll kla­re Zustän­dig­kei­ten schaf­fen und unnö­ti­ge Pro­zes­se ver­mei­den. So lau­tet eine Kern­aus­sa­ge in dem Beschluss:
„Die Bau­ta­rif­ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, aus­schließ­lich auf der Basis der Kri­te­ri­en Mit­glied­schaft und Fach­lich­keit eine Ein­schrän­kung des fach­li­chen Gel­tungs­be­reichs der Bau­ta­rif­ver­trä­ge zuguns­ten der ande­ren oben genann­ten Tarif­ver­trags­par­tei­en bei der nächs­ten All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung (AVE) vorzunehmen.“
Dies bedeu­tet, dass ein Betrieb nicht dem fach­li­chen Gel­tungs­be­reich der Bau­ta­rif­ver­trä­ge unter­liegt, sobald er Mit­glied einer der oben genann­ten Innun­gen ist und außer­dem zu erken­nen ist, dass er nicht über­wie­gend Bau­haut­ge­wer­be betreibt. Dabei trägt die SOKA-Bau zukünf­tig die Dar­le­gungs- und Beweis­last. Sie muss nun stich­hal­tig bewei­sen, dass in einem Betrieb arbeits­zeit­lich über­wie­gend bau­ge­werb­li­che Tätig­kei­ten im Sin­ne des §1 VTV (Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be) ver­rich­tet werden.
Wei­ter­hin ver­pflich­ten sich die unter­zeich­nen­den Par­tei­en zu einem trans­pa­ren­ten Vor­ge­hen, um mög­li­che Abgren­zungs­fra­gen früh­zei­tig, kon­struk­tiv und pro­zess­ver­mei­dend klä­ren zu können.

Einfluss auf die Vereinbarung durch SokaSiG

Das am 26.01.2017 ver­ab­schie­de­te Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren­si­che­rungs­ge­setz (mehr dazu hier) hat kei­nen Ein­fluss auf die getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung. Das Gesetz wur­de als Reak­ti­on auf Beschlüs­se des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur Unwirk­sam­keit von AVEs (wir berich­te­ten hier aus­führ­lich) vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les initi­iert, um die SOKA- Bau vor Rück­zah­lungs­an­sprü­chen zu schützen.
Der für das Gesetz zustän­di­ge Bun­des­tags­aus­schuss für Arbeit und Sozia­les griff die Ver­ein­ba­rung der Innungs­al­li­anz mit den Bau­ta­rif­ver­trags­par­tei­en expli­zit auf und befür­wor­te­te den Kom­pro­miss. So heißt es in einer Stel­lung­nah­me des Aus­schus­ses: „[…]Die Mehr­heit des Aus­schus­ses geht davon aus, dass […] die Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten künf­tig wei­test­ge­hend aus­ge­räumt wer­den können.“