Innungsfachbetriebe werden in der Zukunft vor unberechtigten Zugriffen der SOKA-Bau geschützt
Sechs Spitzenverbände des Baunebengewerbes konnten sich nach jahrelangen Verhandlungen mit den Tarifvertragsparteien des Bauhauptgewerbes über eine bessere Abgrenzung der tariflichen Zuständigkeiten einigen.
Starke Allianz und lange Verhandlungen
Eine Koalition bestehend aus dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), dem Bundesverband Metall (BVM), dem Verband Tischler Schreiner Deutschland (TSD), dem Zentralverband Raum und Ausstattung (ZVR), dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz sowie die IG Metall auf der einen Seite haben mit dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie (HDB) und der IG Bauen Agrar Umwelt (IG BAU) auf der anderen Seite eine Einigung erzielen können über die bessere Abgrenzung tariflicher Zuständigkeiten zwischen dem Bauhauptgewerbe und anderen Gewerken.
Hintergrund
Hintergrund dabei ist die unrechtmäßige Beitragspflicht für Innungsfachbetriebe durch die SOKA-Bau. Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung der von den Bautarifvertragsparteien verabschiedeten Tarifverträge konnte die SOKA-Bau Beiträge rückwirkend von Handwerksbetrieben fordern, welche einerseits Innungsmitglieder sind und andererseits nur Baunebengewerbe ausführen. Dies führte zu unzähligen Streitigkeiten sowie Gerichtsverfahren.
Inhalt des Beschlusses
Die jetzt geschlossene Vereinbarung soll klare Zuständigkeiten schaffen und unnötige Prozesse vermeiden. So lautet eine Kernaussage in dem Beschluss:
„Die Bautarifvertragsparteien verpflichten sich, ausschließlich auf der Basis der Kriterien Mitgliedschaft und Fachlichkeit eine Einschränkung des fachlichen Geltungsbereichs der Bautarifverträge zugunsten der anderen oben genannten Tarifvertragsparteien bei der nächsten Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vorzunehmen.“
Dies bedeutet, dass ein Betrieb nicht dem fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge unterliegt, sobald er Mitglied einer der oben genannten Innungen ist und außerdem zu erkennen ist, dass er nicht überwiegend Bauhautgewerbe betreibt. Dabei trägt die SOKA-Bau zukünftig die Darlegungs- und Beweislast. Sie muss nun stichhaltig beweisen, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des §1 VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) verrichtet werden.
Weiterhin verpflichten sich die unterzeichnenden Parteien zu einem transparenten Vorgehen, um mögliche Abgrenzungsfragen frühzeitig, konstruktiv und prozessvermeidend klären zu können.
Einfluss auf die Vereinbarung durch SokaSiG
Das am 26.01.2017 verabschiedete Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (mehr dazu hier) hat keinen Einfluss auf die getroffene Vereinbarung. Das Gesetz wurde als Reaktion auf Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit von AVEs (wir berichteten hier ausführlich) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiiert, um die SOKA- Bau vor Rückzahlungsansprüchen zu schützen.
Der für das Gesetz zuständige Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales griff die Vereinbarung der Innungsallianz mit den Bautarifvertragsparteien explizit auf und befürwortete den Kompromiss. So heißt es in einer Stellungnahme des Ausschusses: „[…]Die Mehrheit des Ausschusses geht davon aus, dass […] die Abgrenzungsschwierigkeiten künftig weitestgehend ausgeräumt werden können.“