Mindestbeitrag betrifft künftig auch Dachdecker

Nach den Bau­be­trie­ben trifft es nun auch die Dach­de­cker. Der Bei­trag für die Aus­bil­dungs­för­de­rung ist zukünf­tig als Min­dest­bei­trag aus­ge­stal­tet und auch von Fir­men zu zah­len, die kei­ne Arbeit­neh­mer beschäftigen.

Der neue Tarif­ver­trag über Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren ist im Juli 2015 für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt wor­den und schließt damit auch end­gül­tig Unter­neh­men ohne Arbeit­neh­mer in die Bei­trags­pflicht für die Aus­bil­dungs­för­de­rung zur SOKA-Bau ein, s. dazu auch unse­ren Blog­bei­trag.

Doch das ist noch nicht alles:
Vor­aus­sicht­lich ab Juli 2015 sol­len nun auch Solo­un­ter­neh­men des Dach­de­cker­hand­werks einen Min­dest­bei­trag – 55 Euro monat­lich – leis­ten. Bei rund 15.500 Dach­de­cker­be­trie­ben, betrifft das etwa 19 % aller Betriebe.

Das sieht die neu­es­te Ände­rung im Tarif­ver­trag der SOKA-Dach vor. Noch sind zwar nur alle Innungs­be­trie­be vom Tarif­ver­trag erfasst, doch das könn­te sich bald ändern. Vor­aus­set­zung jedoch ist hier­für die Ver­öf­fent­li­chung der All­ge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung der Tarif­par­tei­en, die noch aussteht.

Begrün­det wird die­ser Bei­trag mit dem „Soli­da­ri­täts­ge­dan­ken“, der hin­ter der Finan­zie­rung der Berufs­aus­bil­dung steht. Dadurch sol­len außer­dem die Schein­selbst­stän­dig­keit im Bau­ge­wer­be gesenkt und die Wett­be­werbs­ver­zer­rung durch Solo­un­ter­neh­mer ver­hin­dert wer­den. Die­se müss­ten immer­hin weder Min­dest­löh­ne noch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len, so der Zen­tral­ver­band des Deut­schen Dach­de­cker­hand­werks (ZVDH).