Keine persönliche Haftung des Inhabers wegen Nichtzahlung von SOKA Beiträgen

Das Nicht­ab­füh­ren von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen kann gemäß § 266a StGB i.V.m. § 14 StGB dazu füh­ren, dass der Inha­ber oder Geschäfts­füh­rer eines Betrie­bes straf­recht­lich belangt wird.
Das Straf­ge­setz­buch defi­niert dazu:

  • § 266a Abs. 1 StGB
    Wer als Arbeit­ge­ber der Ein­zugs­stel­le Bei­trä­ge des Arbeit­neh­mers zur Sozi­al­ver­si­che­rung ein­schließ­lich der Arbeits­för­de­rung, unab­hän­gig davon, ob Arbeits­ent­gelt gezahlt wird, vor­ent­hält, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.
  • § 266a Abs. 2 StGB
    Eben­so wird bestraft, wer als Arbeit­ge­ber
    1.der für den Ein­zug der Bei­trä­ge zustän­di­gen Stel­le über sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich erheb­li­che Tat­sa­chen unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben macht oder
    2.die für den Ein­zug der Bei­trä­ge zustän­di­ge Stel­le pflicht­wid­rig über sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich erheb­li­che Tat­sa­chen in Unkennt­nis lässt
    und dadurch die­ser Stel­le vom Arbeit­ge­ber zu tra­gen­de Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ein­schließ­lich der Arbeits­för­de­rung, unab­hän­gig davon, ob Arbeits­ent­gelt gezahlt wird, vor­ent­hält.

In sei­nem Urteil vom 18.08.2005 stellt das Bun­des­ar­beits­ge­richt aller­dings fest, dass die Nicht­zah­lung von SOKA-Bau Bei­trä­gen den Straf­tat­be­stand des § 266a StGB nicht erfüllt.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt führt hier­zu aus, der Straf­tat­be­stand des § 266a Abs. 1 StGB sei bei Nicht­zah­lung von Bei­trä­gen an die SOKA-Bau nicht erfüllt, da es sich bei der SOKA nicht um eine „Ein­zugs­stel­le im Sin­ne des Geset­zes“ han­de­le. Inso­fern sei „das Inter­es­se der Soli­dar­ge­mein­schaft an der Sicher­stel­lung des Sozi­al­ver­si­che­rungs­auf­kom­mens“ nicht verletzt.

Wei­ter­hin han­de­le es sich „bei § 266a Abs. 2 StGB um ein Schutz­ge­setz zu Guns­ten der Arbeit­neh­mer […].“ Da jedoch kein Arbeits­ent­gelt ein­be­hal­ten wer­de, son­dern eige­ne Bei­trags­pflich­ten des Arbeit­ge­bers nicht erfüllt wür­den, sei auch die­ser Straf­tat­be­stand durch die Nicht­ab­füh­rung der SOKA-Bau Bei­trä­ge nicht erfüllt.
BAG, Urteil v. 18.08.2005 – 8 AZR 542/04