Keine persönliche Haftung des Inhabers wegen Nichtzahlung von SOKA Beiträgen
Das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen kann gemäß § 266a StGB i.V.m. § 14 StGB dazu führen, dass der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes strafrechtlich belangt wird.
Das Strafgesetzbuch definiert dazu:
- § 266a Abs. 1 StGB
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. - § 266a Abs. 2 StGB
Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
1.der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
In seinem Urteil vom 18.08.2005 stellt das Bundesarbeitsgericht allerdings fest, dass die Nichtzahlung von SOKA-Bau Beiträgen den Straftatbestand des § 266a StGB nicht erfüllt.
Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB sei bei Nichtzahlung von Beiträgen an die SOKA-Bau nicht erfüllt, da es sich bei der SOKA nicht um eine „Einzugsstelle im Sinne des Gesetzes“ handele. Insofern sei „das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Sozialversicherungsaufkommens“ nicht verletzt.
Weiterhin handele es sich „bei § 266a Abs. 2 StGB um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Arbeitnehmer […].“ Da jedoch kein Arbeitsentgelt einbehalten werde, sondern eigene Beitragspflichten des Arbeitgebers nicht erfüllt würden, sei auch dieser Straftatbestand durch die Nichtabführung der SOKA-Bau Beiträge nicht erfüllt.
BAG, Urteil v. 18.08.2005 – 8 AZR 542/04