Betriebsübergang und die Auswirkungen auf SOKA Bau Forderungen
Beim Wechsel des Geschäftsführers oder Inhabers eines Baubetriebs stellt sich die Frage, inwiefern Ansprüche der SOKA Bau auf den neuen Inhaber übergehen.
Der Rechtsbegriff des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB regelt Übertragungsakte von Rechten und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen auf den neuen Inhaber eines Betriebs oder Betriebsteils. So soll ein lückenloser Bestandsschutz für die betroffenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Voraussetzung ist zunächst der Inhaberwechsel. Dabei kommt es darauf an, dass es zu einer Änderung derjenigen Person kommt, die arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht über einen Betrieb oder Betriebsteil innehat. Es kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln.
Die Definition des Begriffs Betrieb richtet sich dabei strikt nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und knüpft an die wirtschaftliche Einheit an. Demnach ist eine wirtschaftliche Einheit eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen, die auf Dauer zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung angelegt ist.
Ob es zu einem Übergang i.S.d. der Richtlinie 2001/23 EG gekommen ist, macht der EuGH in seiner Rechtsprechung daran fest, ob die wirtschaftliche Einheit trotz des Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt hat. Dabei sind folgende sieben Punkte in der umfassenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
- Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs
– Übergang der materiellen Betriebsmittel (Gebäude, Fahrzeuge)
– Wert der immateriellen Betriebsmittel zum Zeitpunkt des Übergangs
– Übernahme der Hauptbelegschaft
– Übergang der Kundschaft
– Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
– Dauer einer Unterbrechung der Tätigkeiten
Des Weiteren muss der Übergang durch ein Rechtsgeschäft erfolgen. Das heißt durch Kauf, Schenkung, Vermächtnis oder durch einen Betriebsführungsvertrag. Darüber hinaus muss bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellen und der Erwerber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen.
Wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die wichtigste Rechtsfolge der Übergang aller Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz. Das heißt, für den neuen Inhaber gelten alle Rechte und Pflichten, die aus diesen bestehenden Arbeitsverträgen entstehen. Dabei muss kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Zusätzlich verbietet § 613 a IV BGB eine Kündigung eines Arbeitnehmers auf Grund des Betriebsübergangs. Sollten Rechte und Pflichten durch einen Tarifvertrag geregelt werden, so werden diese automatisch Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer.
Zu den Pflichten des neuen Arbeitgebers gehört somit auch die Abführung der Sozialkassenbeiträge. Diese Verpflichtung lässt sich allerdings nicht auf die Beiträge zur SOKA Bau anwenden. Das LAG Hessen stellt dazu in seinem Urteil vom 27.03.2006 fest, dass der neue Inhaber zwar für die bestehenden Verbindlichkeiten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet, jedoch nicht für Verpflichtungen zur Zahlung von SOKA Bau Beiträgen, weil es sich dabei nicht um Pflichten aus den übernommen Arbeitsverhältnissen handelt, sondern um gesetzliche schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber der SOKA Bau handelt.
Der neue Inhaber eines Betriebs muss also nicht für die SOKA Bau Ansprüche gegen seinen Vorgänger geradestehen.