Urlaubsvergütung
Die Urlaubsvergütung setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt und dem zusätzlichen Urlaubsgeld (= 25 % des Urlaubsentgelts). Sie beträgt in den alten und neuen Bundesländern 14,25 % und bei Schwerbehinderten 16,63 % des bis zum Urlaubsbeginn verdienten Bruttolohns (§ 8 Nr. 4 BRTV).
Mindesturlaubsvergütung
Für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch besteht ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung (§ 8 Nr. 5 BRTV). Diese sind:
- Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand;
- Bezug von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld durch den Arbeitnehmer (ab der 1. Ausfallstunde).
Zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung wird ab dem 01.01.2023 der neu zu meldende Bruttostundenlohn ohne Zuschläge zugrunde gelegt. Dieser setzt sich aus Tarifstundenlohn und Bauzuschlag zusammen.
Pro Stunde des Arbeitsausfalls erhöht sich die Urlaubsvergütung um 12,5 % und bei Schwerbehinderten um 14,6 % des zuletzt gemeldeten Bruttostundenlohns ohne Zuschläge. Sobald der Arbeitgeber den Arbeitsausfall meldet, entsteht die Mindesturlaubsvergütung im laufenden Monat und wird von der SOKA auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.