Urlaubsvergütung

Die Urlaubs­ver­gü­tung setzt sich zusam­men aus dem Urlaubs­ent­gelt und dem zusätz­li­chen Urlaubs­geld (= 25 % des Urlaubs­ent­gelts). Sie beträgt in den alten und neu­en Bun­des­län­dern 14,25 % und bei Schwer­be­hin­der­ten 16,63 % des bis zum Urlaubs­be­ginn ver­dien­ten Brut­to­lohns (§ 8 Nr. 4 BRTV).

Mindesturlaubsvergütung

Für bestimm­te Arbeits­aus­fäl­le ohne Lohn­an­spruch besteht ein Anspruch auf Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung (§ 8 Nr. 5 BRTV). Die­se sind:

  • Unver­schul­de­te Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge von Krank­heit, für die kein Lohn­an­spruch bestand;
  • Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld oder Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld durch den Arbeit­neh­mer (ab der 1. Ausfallstunde).

Zur Berech­nung der Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung wird ab dem 01.01.2023 der neu zu mel­den­de Brut­to­stun­den­lohn ohne Zuschlä­ge zugrun­de gelegt. Die­ser setzt sich aus Tarif­stun­den­lohn und Bau­zu­schlag zusammen.

Pro Stun­de des Arbeits­aus­falls erhöht sich die Urlaubs­ver­gü­tung um 12,5 % und bei Schwer­be­hin­der­ten um 14,6 % des zuletzt gemel­de­ten Brut­to­stun­den­lohns ohne Zuschlä­ge. Sobald der Arbeit­ge­ber den Arbeits­aus­fall mel­det, ent­steht die Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung im lau­fen­den Monat und wird von der SOKA auf dem Arbeit­neh­mer­kon­to gutgeschrieben.