Urlaubsgewährung
Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist dieser grundsätzlich nur in vollen Arbeitstagen zu gewähren. Insgesamt darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet (§ 8 Nr. 3 BRTV).
Bei Beanspruchung des noch verfügbaren Urlaubes ist grundsätzlich die Urlaubsvergütung anteilig zu gewähren, d. h., die gesamte noch verfügbare Urlaubsvergütung wird durch die Summe der Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage multipliziert (§ 8 Nr. 4.3. BRTV).
Die Urlaubsvergütung wird wie die übrigen Lohnansprüche spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist (§§ 8 Nr. 4.4 i.V.m. § 7 Nr. 7.2. BRTV).
Resturlaub
Bestehen aus dem Vorjahr übertragene Resturlaubsansprüche, so sind vorrangig diese und erst danach im laufenden Kalenderjahr erworbene Ansprüche zu gewähren. Wurde für den Resturlaub aus dem Vorjahr eine Urlaubsvergütung erworben, muss diese Reihenfolge auch bei der Führung der Arbeitnehmerurlaubskonten durch die SOKA einhalten werden. Sind hingegen Resturlaubstage ohne Urlaubsvergütung – beispielsweise durch lange Arbeitsunfähigkeit – entstanden, besteht die Möglichkeit, diese zurückstellen zu lassen.
Erkrankung während des Urlaubs
Nicht auf den Urlaub angerechnet werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit des Arbeitnehmers (§ 8 Nr. 1.5 BRTV). Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.