Urlaubsgewährung

Nimmt der Arbeit­neh­mer Urlaub, so ist die­ser grund­sätz­lich nur in vol­len Arbeits­ta­gen zu gewäh­ren. Ins­ge­samt darf kei­ne Tei­lung des Urlaubs erfol­gen, die den Erho­lungs­zweck gefähr­det (§ 8 Nr. 3 BRTV).

Bei Bean­spru­chung des noch ver­füg­ba­ren Urlau­bes ist grund­sätz­lich die Urlaubs­ver­gü­tung antei­lig zu gewäh­ren, d. h., die gesam­te noch ver­füg­ba­re Urlaubs­ver­gü­tung wird durch die Sum­me der Urlaubs­ta­ge geteilt und mit der Zahl der bean­spruch­ten Urlaubs­ta­ge mul­ti­pli­ziert (§ 8 Nr. 4.3. BRTV).

Die Urlaubs­ver­gü­tung wird wie die übri­gen Lohn­an­sprü­che spä­tes­tens am 15. des Monats fäl­lig, der auf den Monat folgt, für den er zu zah­len ist (§§ 8 Nr. 4.4 i.V.m. § 7 Nr. 7.2. BRTV).

Resturlaub

Bestehen aus dem Vor­jahr über­tra­ge­ne Rest­ur­laubs­an­sprü­che, so sind vor­ran­gig die­se und erst danach im lau­fen­den Kalen­der­jahr erwor­be­ne Ansprü­che zu gewäh­ren. Wur­de für den Rest­ur­laub aus dem Vor­jahr eine Urlaubs­ver­gü­tung erwor­ben, muss die­se Rei­hen­fol­ge auch bei der Füh­rung der Arbeit­neh­mer­ur­laubs­kon­ten durch die SOKA ein­hal­ten wer­den. Sind hin­ge­gen Rest­ur­laubs­ta­ge ohne Urlaubs­ver­gü­tung – bei­spiels­wei­se durch lan­ge Arbeits­un­fä­hig­keit – ent­stan­den, besteht die Mög­lich­keit, die­se zurück­stel­len zu lassen.

Erkrankung während des Urlaubs

Nicht auf den Urlaub ange­rech­net wer­den die durch ärzt­li­che Beschei­ni­gung nach­ge­wie­se­nen Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit bei Krank­heit des Arbeit­neh­mers (§ 8 Nr. 1.5 BRTV). Der Arbeit­neh­mer hat sich jedoch nach ter­min­mä­ßi­gem Ablauf sei­nes Urlaubs oder, falls die Krank­heit län­ger dau­ert, nach deren Been­di­gung dem Betrieb zur Arbeits­leis­tung zur Ver­fü­gung zu stellen.