Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer

Urlaubsanspruch

Anders als bei „regu­lä­ren” Arbeits­ver­hält­nis­sen bestim­men sich die Urlaubs­an­sprü­che bau­ge­werb­li­cher Arbeit­neh­mer nicht nach der Dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses bei einem Arbeit­ge­ber, son­dern nach sei­ner Beschäf­ti­gung in der gesam­ten Bau­wirt­schaft und der wäh­rend die­ser Zeit erziel­ten Bruttovergütung.

Nach der gegen­wär­ti­gen Rege­lung in § 8 Nr. 1, Nr. 2 BRTV hat der Arbeit­neh­mer bei ganz­jäh­ri­ger Beschäf­ti­gung in jedem Kalen­der­jahr Anspruch auf 30 Arbeits­ta­ge bezahl­ten Erho­lungs­ur­laub. Nach jeweils 12 Beschäf­ti­gungs­ta­gen erwirbt er Anspruch auf einen Tag. Für Schwer­be­hin­der­te erhöht sich der Urlaubs­an­spruch: Sie erhal­ten nach 10, 3 Beschäf­ti­gungs­ta­gen 1 Tag Urlaub, wodurch sie bei ganz­jäh­ri­ger Beschäf­ti­gung einen Anspruch auf 35 Urlaubs­ta­ge im Jahr haben.

Urlaubsdauer

Die Urlaubs­dau­er bestimmt sich nach den in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes absol­vier­ten Beschäf­ti­gungs­ta­gen (§ 8 Nr. 2.1 BRTV).

Ermittlung der Beschäftigungstage

Beschäf­ti­gungs­ta­ge sind alle Kalen­der­ta­ge des Bestehens von Arbeits­ver­hält­nis­sen in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes wäh­rend des Urlaubsjahres.

Kei­ne Beschäf­ti­gungs­ta­ge sind Tage:

  • An denen der Abreit­neh­mer der Arbeit unent­schul­digt fern­ge­blie­ben ist;
  • Unbe­zahl­ten Urlaubs, soweit die­ser län­ger als 14 Kalen­der­ta­ge gedau­ert hat;
  • Für die der arbeits­un­fä­hig erkrank­te Arbeit­neh­mer weder Arbeits­ent­gelt noch Kran­ken­geld oder Ver­let­zungs­geld erhal­ten hat.

Vol­le Beschäf­ti­gungs­mo­na­te wer­den mit 30 Beschäf­ti­gungs­ta­gen gezählt. Die Beschäf­ti­gungs­ta­ge eines lau­fen­den Beschäf­ti­gungs­mo­nats wer­den hinzugerechnet.

Am Jah­res­en­de wer­den aus den unver­brauch­ten Urlaubs­ta­gen die Rest­ur­laubs­an­sprü­che errech­net. Hier­bei wer­den Bruch­tei­le von min­des­tens 0,5 Tagen auf einen vol­len Tag auf­ge­run­det, sonst abge­run­det. Die so errech­ne­ten Rest­ur­laubs­an­sprü­che wer­den ins nächs­te Jahr über­tra­gen. Nimmt der Arbeit­neh­mer den Rest­ur­laub bis Ende Dezem­ber des fol­gen­den Jah­res nicht, ver­fällt er. Ein Urlaubs­an­spruch aus dem Jahr 2022 bei­spiels­wei­se kann noch das gan­ze Jahr 2023 genom­men wer­den und ver­fällt zum 31.12.2023.

Eine Beson­der­heit gilt im Ber­li­ner Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren: Hier kommt es auf die „Urlaubs­be­rech­nungs­ta­ge” an, wel­che sich nach den tat­säch­li­chen Kalen­der­ta­gen ermitteln.

Ermittlung der Urlaubsdauer

Zum Errech­nen des Urlaubs­an­spruchs tei­len Sie die Gesamt­zahl der bereits ent­stan­de­nen Beschäf­ti­gungs­ta­ge (Kalen­der­ta­ge) im Urlaubs­jahr durch 12, bei schwer­be­hin­der­ten gewerb­li­chen Arbeit­neh­mern durch 10,3.

Bei einem Wech­sel des Bau­be­triebs wer­den noch bestehen­de Urlaubs­an­sprü­che auf den nächs­ten Betrieb über­tra­gen. Dem­entspre­chend wer­den alle Urlaubs­an­sprü­che zusam­men­ge­rech­net, unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­neh­mer sie in Bau­be­trie­ben in Ber­lin, im übri­gen Bun­des­ge­biet und wäh­rend einer Ent­sen­dung nach Deutsch­land erwirbt.

Teilzeitbeschäftigung

Auch die Urlaubs­dau­er von Teil­zeit­be­schäf­tig­ten, bei denen die ver­ein­bar­te wöchent­li­che Arbeits­zeit regel­mä­ßig auf 5 Tage die Woche ver­teilt ist, berech­net sich nach die­ser For­mel. Ist die ver­ein­bar­te wöchent­li­che Arbeits­zeit eines Teil­zeit­be­schäf­tig­ten jedoch regel­mä­ßig oder durch­schnitt­lich auf weni­ger als 5 Arbeits­ta­ge die Woche ver­teilt, wer­den die Beschäf­ti­gungs­ta­ge fol­gen­der­ma­ßen umge­rech­net: Tat­säch­li­che Arbeits­ta­ge pro Woche geteilt durch 5 Arbeits­ta­ge pro Woche mal 30 Beschäf­ti­gungs­ta­ge = redu­zier­te Beschäftigungstage.