Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
Urlaubsanspruch
Anders als bei „regulären” Arbeitsverhältnissen bestimmen sich die Urlaubsansprüche baugewerblicher Arbeitnehmer nicht nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber, sondern nach seiner Beschäftigung in der gesamten Bauwirtschaft und der während dieser Zeit erzielten Bruttovergütung.
Nach der gegenwärtigen Regelung in § 8 Nr. 1, Nr. 2 BRTV hat der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub. Nach jeweils 12 Beschäftigungstagen erwirbt er Anspruch auf einen Tag. Für Schwerbehinderte erhöht sich der Urlaubsanspruch: Sie erhalten nach 10, 3 Beschäftigungstagen 1 Tag Urlaub, wodurch sie bei ganzjähriger Beschäftigung einen Anspruch auf 35 Urlaubstage im Jahr haben.
Urlaubsdauer
Die Urlaubsdauer bestimmt sich nach den in Betrieben des Baugewerbes absolvierten Beschäftigungstagen (§ 8 Nr. 2.1 BRTV).
Ermittlung der Beschäftigungstage
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres.
Keine Beschäftigungstage sind Tage:
- An denen der Abreitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist;
- Unbezahlten Urlaubs, soweit dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat;
- Für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletzungsgeld erhalten hat.
Volle Beschäftigungsmonate werden mit 30 Beschäftigungstagen gezählt. Die Beschäftigungstage eines laufenden Beschäftigungsmonats werden hinzugerechnet.
Am Jahresende werden aus den unverbrauchten Urlaubstagen die Resturlaubsansprüche errechnet. Hierbei werden Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen auf einen vollen Tag aufgerundet, sonst abgerundet. Die so errechneten Resturlaubsansprüche werden ins nächste Jahr übertragen. Nimmt der Arbeitnehmer den Resturlaub bis Ende Dezember des folgenden Jahres nicht, verfällt er. Ein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2022 beispielsweise kann noch das ganze Jahr 2023 genommen werden und verfällt zum 31.12.2023.
Eine Besonderheit gilt im Berliner Sozialkassenverfahren: Hier kommt es auf die „Urlaubsberechnungstage” an, welche sich nach den tatsächlichen Kalendertagen ermitteln.
Ermittlung der Urlaubsdauer
Zum Errechnen des Urlaubsanspruchs teilen Sie die Gesamtzahl der bereits entstandenen Beschäftigungstage (Kalendertage) im Urlaubsjahr durch 12, bei schwerbehinderten gewerblichen Arbeitnehmern durch 10,3.
Bei einem Wechsel des Baubetriebs werden noch bestehende Urlaubsansprüche auf den nächsten Betrieb übertragen. Dementsprechend werden alle Urlaubsansprüche zusammengerechnet, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sie in Baubetrieben in Berlin, im übrigen Bundesgebiet und während einer Entsendung nach Deutschland erwirbt.
Teilzeitbeschäftigung
Auch die Urlaubsdauer von Teilzeitbeschäftigten, bei denen die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf 5 Tage die Woche verteilt ist, berechnet sich nach dieser Formel. Ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten jedoch regelmäßig oder durchschnittlich auf weniger als 5 Arbeitstage die Woche verteilt, werden die Beschäftigungstage folgendermaßen umgerechnet: Tatsächliche Arbeitstage pro Woche geteilt durch 5 Arbeitstage pro Woche mal 30 Beschäftigungstage = reduzierte Beschäftigungstage.