Abgeltung, Verfall und Entschädigung von Urlaubsansprüchen
Abgeltung
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt auf Auszahlung des verbliebenen, unverfallenen Urlaubsanspruchs nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei einem Betrieb der Baubranche gegenüber der SOKA-Bau, wenn eine der folgenden Voraussetzungen des § 8 Nr. 6 BRTV vorliegt.
Der Arbeitnehmer…
- hat länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden, ohne arbeitslos zu sein,
- hat länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden und ist berufsunfähig oder auf nicht absehbare Zeit außerstande, seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
- bezieht Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
- wechselt in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes über,
- als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet wurde,
- nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
Für die ab dem 01.01.2023 entstehenden Urlaubsansprüche wird die Urlaubsabgeltung gebildet aus 12,5 % des Bruttolohnes zuzüglich eventueller Mindesturlaubsvergütung; bei Schwerbehinderten 14,6 % zuzüglich der Mindesturlaubsvergütung (zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung – hier). Bei fehlender oder unvollständiger Beitragsdeckung wird die Abgeltungszahlung nun nicht mehr gekürzt.
Die Regelung gilt nicht für Mindesturlaubsansprüche infolge von Krankenzeiten ohne Lohnanspruch; diese werden unabhängig von der Beitragsfinanzierung abgegolten.
Hinweis für Arbeitnehmer
Um eine Urlaubsabgeltung ausgezahlt zu bekommen, muss ein entsprechender Antrag bei der Sozialkasse gestellt werden. Dem Antrag müssen eine Kopie der Abmeldung zur Sozialversicherung des letzten Arbeitgebers sowie ein Nachweis zum Abgeltungsgrund beigefügt werden.
Verfall
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung verfällt nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr der Entstehung des Urlaubsanspruchs folgt. Gleiches gilt für den Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 8 Nr. 7 BRTV).
Bei Mindesturlaubsansprüchen für Krankheit ohne Lohnanspruch ist eine Besonderheit zu beachten: Sie verfallen zum 31. März des zweiten Jahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Ein entsprechender Entschädigungsanspruch für derartige Mindesturlaubsansprüche, die bis zum 31. Dezember 2022 entstanden sind, entsteht nicht.
Hinweis für Arbeitgeber
Die Ansprüche auf Erstattung von Urlaubsvergütungen verfallen, wenn die Meldung der Urlaubsgewährung nicht bis zum 30. September nach Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, erfolgt ist.
Entschädigung
Konnte ein Arbeitnehmer seinen Resturlaub nicht nehmen und auch keine Abgeltung beantragen, hat er einen Anspruch auf Entschädigung, sobald der Urlaubsanspruch verfallen ist (§ 8 Nr. 8 BRTV). Entscheidend ist, dass er den Entschädigungsanspruch in dem auf den Verfall folgenden Jahr geltend macht. Die Sozialkasse zahlt dann die Entschädigung in Höhe der verfallenen Urlaubsvergütung aus. Bei fehlender oder unvollständiger Beitragsdeckung wird die Entschädigungszahlung seit 2023 nicht mehr gekürzt.
Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2022 verfallen beispielsweise mit Ablauf des Jahres 2023. Eine Entschädigung kann vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 beantragt werden.
Beachte: Alle seit 2023 entstandenen Mindesturlaubsvergütungsansprüche und ihre Abgeltungsansprüche werden bei der Entschädigung nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von längstens 18 Monaten berücksichtigt.
Hinweis für Arbeitnehmer
Um eine Urlaubsentschädigung ausgezahlt zu bekommen, muss fristgerecht ein entsprechender Antrag bei der Kasse gestellt werden.