Abgeltung, Verfall und Entschädigung von Urlaubsansprüchen

Abgeltung

Der Arbeit­neh­mer hat einen Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung, das heißt auf Aus­zah­lung des ver­blie­be­nen, unver­fal­le­nen Urlaubs­an­spruchs nach Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses bei einem Betrieb der Bau­bran­che gegen­über der SOKA-Bau, wenn eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen des § 8 Nr. 6 BRTV vorliegt.

Der Arbeit­neh­mer…

  • hat län­ger als drei Mona­te nicht mehr in einem Arbeits­ver­hält­nis zu einem von die­sem Tarif­ver­trag erfass­ten Betrieb gestan­den, ohne arbeits­los zu sein,
  • hat län­ger als drei Mona­te nicht mehr in einem Arbeits­ver­hält­nis zu einem von die­sem Tarif­ver­trag erfass­ten Betrieb gestan­den und ist berufs­un­fä­hig oder auf nicht abseh­ba­re Zeit außer­stan­de, sei­nen bis­he­ri­gen Beruf im Bau­ge­wer­be auszuüben,
  • bezieht Alters­ren­te oder Ren­te wegen Erwerbsunfähigkeit,
  • wech­selt in ein Ange­stell­ten- oder Aus­bil­dungs­ver­hält­nis zu einem Betrieb des Bau­ge­wer­bes über,
  • als Gele­gen­heits­ar­bei­ter, Werk­stu­dent, Prak­ti­kant oder in ähn­li­cher Wei­se beschäf­tigt war und das Arbeits­ver­hält­nis vor mehr als drei Mona­ten been­det wurde,
  • nicht mehr von die­sem Tarif­ver­trag erfasst wird, ohne dass sein Arbeits­ver­hält­nis endet, und er nicht inner­halb von drei Mona­ten erneut von die­sem Tarif­ver­trag erfasst wird.

Für die ab dem 01.01.2023 ent­ste­hen­den Urlaubs­an­sprü­che wird die Urlaubs­ab­gel­tung  gebil­det aus 12,5 % des Brut­to­loh­nes zuzüg­lich even­tu­el­ler Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung; bei Schwer­be­hin­der­ten 14,6 % zuzüg­lich der Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung (zur Berech­nung der Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung – hier). Bei feh­len­der oder unvoll­stän­di­ger Bei­trags­de­ckung wird die Abgel­tungs­zah­lung nun nicht mehr gekürzt.

Die Rege­lung gilt nicht für Min­dest­ur­laubs­an­sprü­che infol­ge von Kran­ken­zei­ten ohne Lohn­an­spruch; die­se wer­den unab­hän­gig von der Bei­trags­fi­nan­zie­rung abgegolten.

Hinweis für Arbeitnehmer

Um eine Urlaubs­ab­gel­tung aus­ge­zahlt zu bekom­men, muss ein ent­spre­chen­der Antrag bei der Sozi­al­kas­se gestellt wer­den. Dem Antrag müs­sen eine Kopie der Abmel­dung zur Sozi­al­ver­si­che­rung des letz­ten Arbeit­ge­bers sowie ein Nach­weis zum Abgel­tungs­grund bei­gefügt werden.

Verfall

Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers auf Urlaubs­ver­gü­tung ver­fällt nach Ablauf des Kalen­der­jahrs, das auf das Jahr der Ent­ste­hung des Urlaubs­an­spruchs folgt. Glei­ches gilt für den Urlaubs­ab­gel­tungs­an­spruch (§ 8 Nr. 7 BRTV).

Bei Min­dest­ur­laubs­an­sprü­chen für Krank­heit ohne Lohn­an­spruch ist eine Beson­der­heit zu beach­ten: Sie ver­fal­len zum 31. März des zwei­ten Jah­res, das auf das Jahr der Ent­ste­hung der Urlaubs­an­sprü­che folgt. Ein ent­spre­chen­der Ent­schä­di­gungs­an­spruch für der­ar­ti­ge Min­dest­ur­laubs­an­sprü­che, die bis zum 31. Dezem­ber 2022 ent­stan­den sind, ent­steht nicht.

Hinweis für Arbeitgeber

Die Ansprü­che auf Erstat­tung von Urlaubs­ver­gü­tun­gen ver­fal­len, wenn die Mel­dung der Urlaubs­ge­wäh­rung nicht bis zum 30. Sep­tem­ber nach Ablauf des Jah­res, in dem der Erstat­tungs­an­spruch ent­stan­den ist, erfolgt ist.

Entschädigung

Konn­te ein Arbeit­neh­mer sei­nen Rest­ur­laub nicht neh­men und auch kei­ne Abgel­tung bean­tra­gen, hat er einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung, sobald der Urlaubs­an­spruch ver­fal­len ist (§ 8 Nr. 8 BRTV). Ent­schei­dend ist, dass er den Ent­schä­di­gungs­an­spruch in dem auf den Ver­fall fol­gen­den Jahr gel­tend macht. Die Sozi­al­kas­se zahlt dann die Ent­schä­di­gung in Höhe der ver­fal­le­nen Urlaubs­ver­gü­tung aus. Bei feh­len­der oder unvoll­stän­di­ger Bei­trags­de­ckung wird die Ent­schä­di­gungs­zah­lung seit 2023 nicht mehr gekürzt.

Urlaubs­an­sprü­che aus dem Jahr 2022 ver­fal­len bei­spiels­wei­se mit Ablauf des Jah­res 2023. Eine Ent­schä­di­gung kann vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 bean­tragt werden.

Beach­te: Alle seit 2023 ent­stan­de­nen Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tungs­an­sprü­che und ihre Abgel­tungs­an­sprü­che wer­den bei der Ent­schä­di­gung nur für einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von längs­tens 18 Mona­ten berücksichtigt.

Hinweis für Arbeitnehmer

Um eine Urlaubs­ent­schä­di­gung aus­ge­zahlt zu bekom­men, muss frist­ge­recht ein ent­spre­chen­der Antrag bei der Kas­se gestellt werden.