SOKA-Pflicht auch für eingesetzte Zeitarbeitnehmer?
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 15.08.2014 entschieden (Az. 10 Sa 86/14), dass trotz der Regelung des § 8 Abs. 3 AEntG keine Beitragspflicht zur SOKA-Bau für Personaldienstleister besteht.
Das ist überraschend, da § 8 Abs. 3 AEntG vom Wortlaut her recht eindeutig nahelegt, dass die Beitragspflicht für alle Arbeitnehmer bestehen müsste, die Bautätigkeiten ausüben, auch dann, wenn sie in einen Betrieb überlassen werden, der überhaupt kein Baubetrieb ist. Beispiel ist der Maurer, der in einem Industriebetreib Trockenbauarbeiten ausführt. In diesem Fall Pflichtbeiträge zur SOKA-Bau zu erheben, erscheint widersinnig, ist allerdings – das muss man sehen – Wortlaut des Gesetzes. Hintergrund dieser erst vor kurzem in das AEntG eingefügten Regelung war die Tatsache, dass der Zoll nur anhand der Tätigkeit betroffener Arbeitnehmer überprüfen kann, ob diese z.B. eine Bautätigkeit ausüben, nicht aber beurteilen kann, ob ein Betrieb selbst ein Baubetrieb ist.
Das Gericht hat nun aber sehr zutreffend festgestellt, dass die Einbeziehung der Zeitarbeitnehmer in die Beitragspflicht zur SOKA-Bau einen Wertungswiderspruch darstellen würde:
Käme es dagegen allein auf „Tätigkeiten“ aus dem Bereich des Baugewerbes im Entleiherbetrieb an (in diesem Sinne wohl Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Aufl. § 8 Rn. 13), führte dies zu einem Wertungswiderspruch, weil der Entleiherbetrieb an gewerbliche Arbeitnehmer, die bei ihm selbst angestellt sind, nicht die Sozialkassenbeiträge abführen müsste (vgl. BAG 21. Oktober 2009 – 5 AZR 951/08 – Rn. 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Dieser Sichtweise des Fünften Senats ist auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts beigetreten (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12 – Rn. 18, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG; i.E. ebenso HWK/Tillmanns 6. Aufl. § 8 AEntG Rn. 5; DFL/Krebber 4. Aufl. § 8 AEntG Rn. 2; BeckOK/Gussen Stand 1. Juni 2014 § 8 AEntG Rn. 6).
Möge auch das Bundesarbeitsgericht diese Frage so entscheiden.