Höherer tariflicher Mindestlohn im Baugewerbe

Ab dem 1.1.2016 gibt es bun­des­weit Neue­run­gen im Baugewerbe.

Zum einen gilt ein höhe­rer tarif­li­cher Min­dest­lohn.
Der Min­dest­lohn gilt für alle im Gel­tungs­be­reich des TV Min­dest­lohn lie­gen­den Bau­be­trie­be und auch für Überstunden.

So erhal­ten

  • unge­lern­te Bau­ar­bei­ter (Lohn­grup­pe 1):
  • 11,25 € im Westen
  • 11,05 € im Osten
  • 11,25 € in Berlin

Fach­ar­bei­ter (Lohn­grup­pe 2):

  • 14,45 € im Westen
  • 14,30 € in Berlin

Die Lohn­grup­pe 2 ist in den neu­en Bun­des­län­dern kei­ne Min­dest­lohn­grup­pe. Seit dem 1.9.2009 ergibt sich der Lohn die­ser Lohn­grup­pe aus dem nicht all­ge­mein­ver­bind­li­chen Tarif­ver­trag zur Rege­lung der Löh­ne und Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen im Baugewerbe.
Der Gesamt­ta­rif­lohn setzt sich aus dem Tarif­stun­den­lohn und dem Bau­zu­schlag zusam­men. Dabei beträgt der Bau­zu­schlag 5,9 % des Tarifstundenlohns.

Des Wei­te­ren erhal­ten alle Beschäf­tig­ten im Dach­de­cker­hand­werk ab Janu­ar 2016 einen Min­dest­lohn von 12,05 € pro Stunde.

Außer­dem wird die bestehen­de Ren­ten­bei­hil­fe im Bau­ge­wer­be schritt­wei­se durch die Tarif­ren­te Bau abgelöst.
Lesen Sie dazu: https://www.soka-rechtsanwalt.de/ab-dem-01–01-2016-gilt-der-neue-tarifvertrag-ueber-eine-zusaetzliche-altersversorgung-im-baugewerbe-tza-bau-und-mit-ihm-auch-neue-beitraege/