Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)

vom 4. Juli 2002 

in der Fas­sung vom 17. Dezem­ber 2003, 14. Dezem­ber 2004, 29. Juli 2005, Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezem­ber 2012, 5. Juni 2014 und 10. Dezem­ber 2014

[Hin­weis: Die aktu­ell gül­ti­ge Ver­si­on des BRTV fin­den Sie – hier.]

Zwi­schen

dem Zen­tral­ver­band des Deut­schen Bau­ge­wer­bes e.V., Kro­nen­stra­ße 55 – 58, 10117 Ber­lin, dem Haupt­ver­band der Deut­schen Bau­in­dus­trie e.V., Kur­fürs­ten­stra­ße 129, 10785 Ber­lin, und der Indus­trie­ge­werk­schaft Bau­en-Agrar-Umwelt, Olof-Pal­me-Stra­ße 19, 60439 Frank­furt a.M.,

wird fol­gen­der Tarif­ver­trag geschlossen:

Inhalts­ver­zeich­nis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Einstellungsbedingungen

§ 3 Arbeitszeit

§ 4 Arbeits­ver­säum­nis und Arbeitsausfall

§ 5 Lohn

§ 6 Erschwerniszuschläge

§ 7 Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung, Ver­pfle­gungs­zu­schuss und Auslösung

§ 8 Urlaub

§ 9 Frei­stel­lung zu Arbeitsgemeinschaften

§ 10 Sterbegeld

§ 11 Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses

§ 12 Zutritt zu den Unterkünften

§ 13 Arbeits­si­cher­heit und Gesundheitsschutz

§ 14 Ausschlussfristen

§ 15 Beson­de­re Lohn- und Arbeits­be­din­gun­gen für Spezialgewerbezweige

§ 16 Durch­füh­rung des Vertrages

§ 17 Inkraft­tre­ten und Laufdauer

§ 1 Geltungsbereich


(1) Räum­li­cher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

(2) Betrieb­li­cher Geltungsbereich:
Betrie­be des Bau­ge­wer­bes. Das sind alle Betrie­be, die unter einen der nach­fol­gen­den Abschnit­te I bis IV fallen.

Abschnitt I
Betrie­be, die nach ihrer durch die Art der betrieb­li­chen Tätig­kei­ten gepräg­ten Zweck­be­stim­mung und nach ihrer betrieb­li­chen Ein­rich­tung gewerb­lich Bau­ten aller Art erstellen.

Abschnitt II
Betrie­be, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieb­li­chen Tätig­kei­ten gepräg­ten Zweck­be­stim­mung und nach ihrer betrieb­li­chen Ein­rich­tung gewerb­lich bau­li­che Leis­tun­gen erbrin­gen, die – mit oder ohne Lie­fe­rung von Stof­fen oder Bau­tei­len – der Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung, Ände­rung oder Besei­ti­gung von Bau­wer­ken dienen.

Abschnitt III
Betrie­be, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieb­li­chen Tätig­kei­ten gepräg­ten Zweck­be­stim­mung und nach ihrer betrieb­li­chen Ein­rich­tung – mit oder ohne Lie­fe­rung von Stof­fen oder Bau­tei­len – gewerb­lich sons­ti­ge bau­li­che Leis­tun­gen erbringen.

Abschnitt IV
Betrie­be, in denen die nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Arbei­ten aus­ge­führt werden:

  1. Auf­stel­len von Gerüs­ten und Bauaufzügen;
  2. Bau­ten- und Eisenschutzarbeiten;
  3. tech­ni­sche Dämm-(Isolier-)Arbeiten, ins­be­son­de­re sol­che an tech­ni­schen Anla­gen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, ein­schließ­lich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen.
  4. Erfasst wer­den auch sol­che Betrie­be, die im Rah­men eines mit einem oder meh­re­ren Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes bestehen­den Zusam­men­schlus­ses – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – für die ange­schlos­se­nen Betrie­be des Bau­ge­wer­bes ent­we­der aus­schließ­lich oder über­wie­gend die kauf­män­ni­sche Ver­wal­tung, den Ver­trieb, Pla­nungs­ar­bei­ten, Labor­ar­bei­ten oder Prüf­ar­bei­ten über­neh­men, oder aus­schließ­lich oder in nicht uner­heb­li­chem Umfang (zumin­dest zu einem Vier­tel der betrieb­li­chen Arbeits­zeit) den Bau­hof und / oder die Werk­statt betrei­ben, soweit die­se Betrie­be nicht von einem spe­zi­el­le­ren Tarif­ver­trag erfasst werden.

Abschnitt V
Zu den in den Abschnit­ten I bis III genann­ten Betrie­ben gehö­ren z. B. die­je­ni­gen, in denen Arbei­ten der nach­ste­hend auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden:

  1. Abdich­tungs­ar­bei­ten gegen Feuchtigkeit;
  2. Aptie­rungs- und Drai­nie­rungs­ar­bei­ten, wie das Ent­wäs­sern von Grund­stü­cken und urbar zu machen­den Boden­flä­chen ein­schließ­lich der Gra­ben­räu­mungs- und Faschi­nie­rungs­ar­bei­ten, des Ver­le­gens von Drai­na­ge­rohr­lei­tun­gen sowie des Her­stel­lens von Vor­flut- und Schleusenanlagen;
  3. Asbest­sa­nie­rungs­ar­bei­ten an Bau­wer­ken und Bau­werks­tei­len (z. B. Ent­fer­nen, Ver­fes­ti­gen, Beschich­ten von Asbestprodukten);
  4. Bau­trock­nungs­ar­bei­ten, d. h. Arbei­ten, die unter Ein­wir­kung auf das Gefü­ge des Mau­er­werks der Ent­feuch­tung die­nen, auch unter Ver­wen­dung von Kunst­stof­fen oder che­mi­schen Mit­teln sowie durch Ein­bau von Kondensatoren;
  5. Beton- und Stahl­be­ton­ar­bei­ten ein­schließ­lich Beton­schutz- und Beton­sa­nie­rungs­ar­bei­ten sowie Armierungsarbeiten;
  6. Bohr­ar­bei­ten;
  7. Brun­nen­bau­ar­bei­ten;
  8. che­mi­sche Bodenverfestigungen;
  9. Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme‑, Kälte‑, Schallschutz‑, Schallschluck‑, Schall­ver-bes­se­rungs‑, Schall­ver­ede­lungs­ar­bei­ten) ein­schließ­lich Anbrin­gung von Unterkonstrukti-onen;
  10. Erd­be­we­gungs­ar­bei­ten (Wegebau‑, Meliorations‑, Landgewinnungs‑, Deich­bau­ar­bei­ten, Wild­bach- und Lawi­nen­ver­bau, Sport­an­la­gen­bau sowie Errich­tung von Schall­schutz­wäl-len und Sei­ten­be­fes­ti­gun­gen an Verkehrswegen);
  11. Est­rich­ar­bei­ten (unter Ver­wen­dung von Zement, Asphalt, Anhy­drit, Magne­sit, Gips, Kunst­stof­fen oder ähn­li­chen Stoffen);
  12. Fas­sa­den­bau­ar­bei­ten;
  13. Fer­tig­bau­ar­bei­ten: Ein­bau­en oder Zusam­men­fü­gen von Fer­tig­bau­tei­len zur Erstel­lung, Instand­set­zung, Instand­hal­tung oder Ände­rung von Bau­wer­ken; fer­ner das Her­stel­len von Fer­tig­bau­tei­len, wenn die­se zum über­wie­gen­den Teil durch den Betrieb, einen ande­ren Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mens oder inner­halb von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – durch den Betrieb min­des­tens eines betei­lig­ten Gesell­schaf­ters zusam­men­ge­fügt oder ein­ge­baut werden;
  14. Feue­rungs- und Ofenbauarbeiten;
  15. Fliesen‑, Plat­ten- und Mosa­ik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
  16. Fug­ar­bei­ten an Bau­wer­ken, ins­be­son­de­re Ver­fu­gung von Ver­blend­mau­er­werk und von Anschlüs­sen zwi­schen Ein­bau­tei­len und Mau­er­werk sowie dau­er­elas­ti­sche und dau­er-plas­ti­sche Ver­fu­gun­gen aller Art;
  17. Glasstahl­be­ton­ar­bei­ten sowie Ver­mau­ern und Ver­le­gen von Glasbausteinen;
  18. Gleis­bau­ar­bei­ten;
  19. Her­stel­len von nicht lager­fä­hi­gen Bau­stof­fen, wie Beton- und Mör­tel­mi­schun­gen (Trans-port­be­ton und Fer­tig­mör­tel), wenn mit dem über­wie­gen­den Teil der her­ge­stell­ten Bau­stof­fe die Bau­stel­len des her­stel­len­den Betrie­bes, eines ande­ren Betrie­bes des­sel­ben Unter­neh­mens oder inner­halb von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – die Bau­stel­len des Betrie­bes min­des­tens eines betei­lig­ten Gesell­schaf­ters ver­sorgt werden;
  20. Hoch­bau­ar­bei­ten;
  21. Holz­schutz­ar­bei­ten an Bauteilen;
  22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
  23. Mau­rer­ar­bei­ten;
  24. Ramm­ar­bei­ten;
  25. Rohrleitungsbau‑, Rohrleitungstiefbau‑, Kabel­lei­tungs­tief­bau­ar­bei­ten und Bodendurch-pressungen;
  26. Schacht­bau- und Tunnelbauarbeiten;
  27. Scha­lungs­ar­bei­ten;
  28. Schorn­stein­bau­ar­bei­ten;
  29. Spreng‑, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
  30. Stahl­bie­ge- und ‑flecht­ar­bei­ten, soweit sie zur Erbrin­gung ande­rer bau­li­cher Leis­tun­gen des Betrie­bes aus­ge­führt werden;
  31. Sta­ker­ar­bei­ten;
  32. Stra­ßen­bau­ar­bei­ten (Stein‑, Asphalt‑, Beton‑, Schwarz­stra­ßen­bau­ar­bei­ten, Fahr­bahn-mar­kie­rungs­ar­bei­ten, fer­ner Her­stel­len und Auf­be­rei­ten des Misch­gu­tes, sofern mit dem über­wie­gen­den Teil des Misch­gu­tes der Betrieb, ein ande­rer Betrieb des­sel­ben Unter­neh­mens oder inner­halb von Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen – unbe­scha­det der gewähl­ten Rechts­form – der Betrieb min­des­tens eines betei­li­gen Gesell­schaf­ters ver­sorgt wird) sowie Pflas­ter­ar­bei­ten aller Art;
  33. Stra­ßen­walz­ar­bei­ten;
  34. Stuck‑, Putz‑, Gips- und Rabitz­ar­bei­ten, ein­schließ­lich des Anbrin­gens von Unter­kon-struk­tio­nen und Putzträgern;
  35. Ter­raz­zo­ar­bei­ten;
  36. Tief­bau­ar­bei­ten;
  37. Tro­cken- und Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten (z.B. Wand- und Decken­ein­bau bzw. ‑ver­klei­dun­gen, Mon­ta­ge von Bau­fer­tig­tei­len), ein­schließ­lich des Anbrin­gens von Unter­kon­struk­tio­nen und Putzträgern;
  38. Ver­le­gen von Boden­be­lä­gen in Ver­bin­dung mit ande­ren bau­li­chen Leistungen;
  39. Ver­mie­ten von Bau­ma­schi­nen mit Bedie­nungs­per­so­nal, wenn die Bau­ma­schi­nen mit Bedie­nungs­per­so­nal zur Erbrin­gung bau­li­cher Leis­tun­gen ein­ge­setzt werden;
  40. Wär­me­dämm­ver­bund­sys­tem­ar­bei­ten;
  41. Was­ser­werks­bau­ar­bei­ten, Was­ser­hal­tungs­ar­bei­ten, Was­ser­bau­ar­bei­ten (z. B. Was­ser-stra­ßen­bau, Was­ser­be­cken­bau, Schleusenanlagenbau);
  42. Zim­mer­ar­bei­ten und Holz­bau­ar­bei­ten, die im Rah­men des Zim­mer­ge­wer­bes aus­ge­führt werden.

Abschnitt VI
Betrie­be, soweit in ihnen die unter den Abschnit­ten I bis V genann­ten Leis­tun­gen über­wie­gend erbracht wer­den, fal­len grund­sätz­lich als Gan­zes unter die­sen Tarif­ver­trag. Betrieb im Sin­ne die­ses Tarif­ver­tra­ges ist auch eine selb­stän­di­ge Betriebs­ab­tei­lung. Als sol­che gilt auch eine Gesamt­heit von Arbeit­neh­mern, die außer­halb der sta­tio­nä­ren Betriebs­stät­te eines nicht von den Abschnit­ten I bis IV erfass­ten Betrie­bes bau­ge­werb­li­che Arbei­ten ausführt.

Wer­den in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes in selb­stän­di­gen Abtei­lun­gen ande­re Arbei­ten aus­ge­führt, so wer­den die­se Abtei­lun­gen dann nicht von die­sem Tarif­ver­trag erfasst, wenn sie von einem spe­zi­el­le­ren Tarif­ver­trag erfasst werden.

Abschnitt VII
Nicht erfasst wer­den Betriebe:

  1. des Beton­wa­ren und Ter­raz­zo­wa­ren her­stel­len­den Gewerbes,
  2. des Dach­de­cker­hand­werks,
  3. des Gerüst­bau­ge­wer­bes, deren Tätig­keit sich über­wie­gend auf die gewerb­li­che Erstel­lung von Gerüs­ten erstreckt,
  4. des Gla­ser­hand­werks,
  5. des Herd- und Ofen­set­zer­hand­werks, soweit nicht Arbei­ten der in Abschnitt IV oder V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  6. des Maler- und Lackie­rer­hand­werks, soweit nicht Arbei­ten der in Abschnitt IV oder V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  7. der Natur­stein- und Natur­werk­stein­in­dus­trie, soweit nicht Arbei­ten der in Abschnitt I bis V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  8. der Nass­bag­ge­rei, die von dem Rah­men­ta­rif­ver­trag des Nass­bag­ger­ge­wer­bes erfasst werden,
  9. des Par­kett­le­ger­hand­werks,
  10. der Säu­rebau­in­dus­trie,
  11. des Schrei­ner­hand­werks sowie der holz­be- und ‑ver­ar­bei­ten­den Indus­trie, soweit nicht Fertigbau‑, Dämm-(Isolier-), Tro­cken­bau- und Mon­ta­ge­bau­ar­bei­ten oder Zim­mer­ar­bei­ten aus­ge­führt werden,
  12. des Klemp­ner­hand­werks, des Gas- und Was­ser­in­stal­la­ti­ons­ge­wer­bes, des Elek­tro­in­s­tal-lati­ons­ge­wer­bes, des Zen­tral­hei­zungs­bau­er- und Lüf­tungs­bau­erge­wer­bes sowie des Kli­ma­an­la­gen­bau­es, soweit nicht Arbei­ten der in Abschnitt IV oder V auf­ge­führ­ten Art aus­ge­führt werden,
  13. des Stein­metz­hand­werks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarif­ver­tra­ges über eine über­be-trieb­li­che Alters- und Inva­li­den­bei­hil­fe im Stein­metz- und Stein­bild­hau­er­hand­werk vom 1. Dezem­ber 1986 in der Fas­sung vom 28. August 1992 auf­ge­führ­ten Tätig­kei­ten über­wie­gend aus­ge­übt werden.

(3) Per­sön­li­cher Geltungsbereich:
Gewerb­li­che Arbeit­neh­mer (Arbei­ter), die eine nach den Vor­schrif­ten des Sechs­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch – Gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung – (SGB VI) ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit ausüben.

§ 2 Ein­stel­lungs­be­din­gun­gen

Der Arbeit­ge­ber hat nach § 2 des Nach­weis­ge­set­zes die wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen schrift­lich fest­zu­hal­ten. Dafür ist der im Anhang bei­gefüg­te Ein­stel­lungs­bo­gen zu ver­wen­den und dem Arbeit­neh­mer auszuhändigen.

§ 3 Arbeitszeit

1. All­ge­mei­ne Regelung

1.1 Durch­schnitt­li­che Wochenarbeitszeit
Die durch­schnitt­li­che regel­mä­ßi­ge Wochen­ar­beits­zeit im Kalen­der­jahr beträgt 40 Stunden.

1.2 Tarif­li­che Arbeitszeit
In den Mona­ten Janu­ar bis März und Dezem­ber beträgt die regel­mä­ßi­ge werk­täg­li­che Arbeits­zeit aus­schließ­lich der Ruhe­pau­sen mon­tags bis don­ners­tags 8 Stun­den und frei­tags 6 Stun­den, die wöchent­li­che Arbeits­zeit 38 Stun­den (Win­ter­ar­beits­zeit). In den Mona­ten April bis Novem­ber beträgt die regel­mä­ßi­ge werk­täg­li­che Arbeits­zeit aus­schließ­lich der Ruhe­pau­sen mon­tags bis don­ners­tags 8,5 Stun­den und frei­tags 7 Stun­den, die wöchent­li­che Arbeits­zeit 41 Stun­den (Som­mer­ar­beits­zeit).

1.3 Arbeits­zeit­aus­gleich inner­halb von zwei Wochen
Die nach betrieb­li­cher Rege­lung an ein­zel­nen Werk­ta­gen aus­fal­len­de Arbeits­zeit kann durch Ver­län­ge­rung der Arbeits­zeit ohne Mehr­ar­beits­zu­schlag an ande­ren Werk­ta­gen inner­halb von zwei Kalen­der­wo­chen aus­ge­gli­chen wer­den (zwei­wö­chi­ger Arbeits­zeit­aus­gleich). Die Wochen­ar­beits­zeit kann somit nach den betrieb­li­chen Erfor­der­nis­sen und den jah­res­zeit­li­chen Licht­ver­hält­nis­sen im Ein­ver­neh­men zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat oder, wenn kein Betriebs­rat besteht, im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­neh­mer auf die Werk­ta­ge ver­teilt werden.

1.4 Betrieb­li­che Arbeits­zeit­ver­tei­lung in einem zwölf­mo­na­ti­gen Ausgleichszeitraum

1.41 Durch­füh­rung
Durch Betriebs­ver­ein­ba­rung oder, wenn kein Betriebs­rat besteht, durch ein­zel­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung kann für einen Zeit­raum von zwölf zusam­men­hän­gen­den Lohn­ab­rech­nungs-zeit­räu­men (zwölf­mo­na­ti­ger Aus­gleichs­zeit­raum) eine von der tarif­li­chen Arbeits­zeit­ver­tei­lung abwei­chen­de Ver­tei­lung der Arbeits­zeit auf die ein­zel­nen Werk­ta­ge ohne Mehr­ar­beits­zu­schlag ver­ein­bart wer­den, wenn gleich­zei­tig ein Monats­lohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus die­ser Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. der ein­zel­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung muss sich erge­ben, in wel­cher Form und mit wel­cher Ankün­di­gungs­frist die jewei­li­ge werk­täg­li­che Arbeits­zeit fest­ge­legt wird.

Der Arbeit­ge­ber kann inner­halb von zwölf Kalen­der­mo­na­ten 150 Arbeits­stun­den vor- und 30 Arbeits­stun­den nach­ar­bei­ten lassen.

Die Lage und die Ver­tei­lung die­ser Arbeits­stun­den im Aus­gleichs­zeit­raum ist im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat oder, wenn kein Betriebs­rat besteht, im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­neh­mer festzulegen.

1.42 Monats­lohn
Bei betrieb­li­cher Arbeits­zeit­ver­tei­lung wird wäh­rend des gesam­ten Aus­gleichs­zeit­rau­mes unab­hän­gig von der jewei­li­gen monat­li­chen Arbeits­zeit in den Mona­ten April bis Novem­ber ein Monats­lohn in Höhe von 178 Gesamt­ta­rif­stun­den­löh­nen und in den Mona­ten Dezem­ber bis März ein Monats­lohn in Höhe von 164 Gesamt­ta­rif­stun­den­löh­nen gezahlt.

Der Monats­lohn min­dert sich um den Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn für die­je­ni­gen Arbeits­stun­den, wel­che infol­ge von Urlaub, Krank­heit, Kurz­ar­beit, Zei­ten ohne Ent­gelt­fort­zah­lung, Zei­ten unbe­zahl­ter Frei­stel­lung und Zei­ten unent­schul­dig­ten Feh­lens aus­fal­len; er min­dert sich auch für die­je­ni­gen Aus­fall­stun­den außer­halb der Schlecht­wet­ter­zeit, die infol­ge zwin­gen­der Wit­te-rungs­grün­de aus­fal­len, soweit kein Aus­gleich über das Aus­gleichs­kon­to erfolgt. Soweit für die­se Zei­ten eine Ver­gü­tung oder Lohn­er­satz­leis­tung erfolgt, wird die­se neben dem ver­min­der­ten Monats­lohn ausgezahlt.

Für die Ver­gü­tung von gesetz­li­chen Wochen­fei­er­ta­gen und Frei­stel­lungs­ta­gen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarif­li­che Arbeits­zeit­ver­tei­lung nach Nr. 1.2 maß­geb­lich; um die­sen Betrag min­dert sich der Monatslohn.

1.43 Arbeits­zeit- und Ent­gelt­kon­to (Aus­gleichs­kon­to)
Für jeden Arbeit­neh­mer wird ein indi­vi­du­el­les Aus­gleichs­kon­to ein­ge­rich­tet. Auf die­sem Aus­gleichs­kon­to ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem Lohn für die tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­stun­den und dem nach Nr. 1.42 errech­ne­ten Monats­lohn für jeden Arbeit­neh­mer gut­zu­schrei­ben bzw. zu belas­ten. Lohn für Leis­tungs­lohn-Mehr­stun­den darf nicht ein­be­hal­ten und gut­ge­schrie­ben wer­den. Die Fra­ge einer Ver­zin­sung des Gut­ha­bens ist betrieb­lich zu regeln.

Das Arbeits­zeit­gut­ha­ben und der dafür ein­be­hal­te­ne Lohn dür­fen zu kei­nem Zeit­punkt 150 Stun­den, die Arbeits­zeit­schuld und der dafür bereits gezahl­te Lohn dür­fen zu kei­nem Zeit­punkt 30 Stun­den über­schrei­ten. Wird ein Gut­ha­ben für 150 Stun­den erreicht, so ist der Lohn für die dar­über hin­aus­ge­hen­den Stun­den neben dem Monats­lohn auszuzahlen.

Auf dem Aus­gleichs­kon­to gut­ge­schrie­be­ner Lohn darf nur zum Aus­gleich für den Monats­lohn, bei wit­te­rungs­be­ding­tem Arbeits­aus­fall, am Ende eines Aus­gleichs­zeit­rau­mes nach Maß­ga­be des fol­gen­den Absat­zes, bei Aus­schei­den des Arbeit­neh­mers oder im Todes­fall aus­ge­zahlt werden.

Das Aus­gleichs­kon­to soll nach zwölf Kalen­der­mo­na­ten aus­ge­gli­chen sein. Besteht am Ende des Aus­gleichs­zeit­rau­mes noch ein Gut­ha­ben, so sind die dem Gut­ha­ben zugrun­de lie­gen­den Vor­ar­beits­stun­den und das dafür gut­ge­schrie­be­ne Arbeits­ent­gelt unter Anrech­nung auf das zuschlags­freie Vor­ar­beits­vo­lu­men des neu­en Aus­gleichs­zeit­rau­mes in die­sen zu über­tra­gen. Durch frei­wil­li­ge Betriebs­ver­ein­ba­rung oder ein­zel­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung kann abwei­chend vom vor­he­ri­gen Satz eine Abgel­tung des Gut­ha­bens am Ende des Aus­gleichs­zeit­rau­mes ver­ein­bart wer­den; die Rechts­fol­gen des § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.

Besteht am Ende des Aus­gleichs­zeit­rau­mes eine Zeit­schuld, so ist die­se in den nächs­ten Aus­gleichs­zeit­raum zu über­tra­gen und in die­sem aus­zu­glei­chen. Bei Aus­schei­den des Arbeit­neh­mers sind etwa­ige Gut­ha­ben oder Schul­den auszugleichen.

1.44 Absi­che­rung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeit­ge­ber ist in geeig­ne­ter Wei­se auf sei­ne Kos­ten sicher­zu­stel­len, dass das Gut­ha­ben jeder­zeit bestim­mungs­ge­mäß aus­ge­zahlt wer­den kann, ins­be­son­de­re durch Bank­bürg­schaft, Sperr­kon­to mit treu­hän­de­ri­schen Pfand­rech­ten oder Hin­ter­le­gung bei der Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft. Die Absi­che­rung des Gut­ha­bens muss, sofern der Betrag nicht nach Abfüh­rung von Steu­ern und Sozi­al­auf­wand als Net­to­lohn zurück­ge­stellt wird, den Brut­to­lohn und 45 v.H. des Brut­to­loh­nes für den Sozi­al­auf­wand umfas­sen. Auf Ver­lan­gen einer der Bezirks- oder Lan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen der Tarif­ver­trags­par­tei­en ist die­ser gegen­über die Absi­che­rung des Aus­gleichs­kon­tos nach­zu­wei­sen. Erfolgt die­ser Nach­weis nicht, so ist das Gut­ha­ben an den Arbeit­neh­mer aus­zu­zah­len; die Ver­ein­ba­rung über die betrieb­li­che Arbeits­zeit­ver­tei­lung tritt zu die­sem Zeit­punkt außer Kraft.

1.5 Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täg­li­chen Arbeits­zeit ein­schließ­lich der Pau­sen wer­den vom Arbeit­ge­ber im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat festgelegt.

1.6 Nach­ho­len von Ausfallstunden
Durch Wit­te­rungs­ein­flüs­se aus­ge­fal­le­ne Arbeits­stun­den kön­nen in Betrie­ben, in denen kei­ne betrieb­li­che Arbeits­zeit­ver­tei­lung nach Nr. 1.4 ver­ein­bart wur­de, inner­halb der fol­gen­den 24 Werk­ta­ge im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat oder, wenn kein Betriebs­rat besteht, im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­neh­mer nach­ge­holt wer­den. Für jede Nach­hol­stun­de ist der Mehr­ar­beits­zu­schlag zu zahlen.

1.7 Arbeits­be­frei­ung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezem­ber sind arbeits­frei; der Lohn­an­spruch entfällt.

1.8 Hin­zu­zie­hung der Organisationsvertreter
Ist eine Eini­gung über die Ver­tei­lung der Arbeits­zeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzie­len, so sind die Orga­ni­sa­ti­ons­ver­tre­ter hin­zu­zu­zie­hen, um eine Eini­gung herbeizuführen.

2. Wochen­ar­beits­zeit für Maschi­nen- und Kraftwagenpersonal
Die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit für das Maschi­nen­per­so­nal darf wöchent­lich bis zu vier Stun­den, die­je­ni­ge für Kraft­wa­gen­fah­rer und Bei­fah­rer bis zu fünf Stun­den über die nach Nr. 1.2 jeweils maß­geb­li­che wöchent­li­che Arbeits­zeit hin­aus ver­län­gert wer­den. Nr. 1.4 gilt ent­spre­chend. Für Kraft­wa­gen­fah­rer und Bei­fah­rer darf der rei­ne Dienst am Steu­er acht Stun­den täg­lich nicht über­schrei­ten. Außer­dem gel­ten die gesetz­li­chen Vorschriften.

3. Arbeits­zeit in fach­frem­den Betrieben
Wer­den Bau­ar­bei­ten in einem fach­frem­den Betrieb, für den eine ande­re Arbeits­zeit­re­ge­lung als für das Bau­ge­wer­be gilt, durch­ge­führt, so kann die Arbeits­zeit der des fach­frem­den Betrie­bes ange­passt werden.

4. Beginn und Ende der Arbeits­zeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeits­zeit beginnt und endet an der Arbeits­stel­le, sofern zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer kei­ne ande­re Ver­ein­ba­rung getrof­fen wird. Bei Bau­stel­len von grö­ße­rer Aus­deh­nung beginnt und endet die Arbeits­zeit an der vom Arbeit­ge­ber im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat zu bestim­men­den Sammelstelle.

5. Über­stun­den (Mehr­ar­beit), Nacht­ar­beit, Sonn- und Feiertagsarbeit

5.1 Über­stun­den
Über­stun­den sind

5.11 bei tarif­li­cher Arbeits­zeit­ver­tei­lung nach Nr. 1.2 die über die regel­mä­ßi­ge werk­täg­li­che Arbeits­zeit hin­aus geleis­te­ten Arbeits­stun­den; bei zwei­wö­chi­gem Arbeits­zeit­aus­gleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils ver­ein­bar­te werk­täg­li­che Arbeits­zeit hin­aus geleis­te­ten Arbeits­stun­den; für das Maschi­nen- und Kraft­wa­gen­per­so­nal auch die­je­ni­gen Arbeits­stun­den, um wel­che die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit nach Nr. 2 ver­län­gert wurde;

5.12 bei betrieb­li­cher Arbeits­zeit­ver­tei­lung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem Aus­gleichs­kon­to gut­ge­schrie­be­nen Arbeits­stun­den; dabei blei­ben die ers­ten 150 Über­stun­den inner­halb von zwölf Kalen­der­mo­na­ten zuschlagsfrei;

5.13 bei betrieb­li­cher Arbeits­zeit­ver­tei­lung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem Monats­lohn zu ver­gü­ten­den Arbeitsstunden;

5.14 fer­ner die auf dem Aus­gleichs­kon­to zu fol­gen­den Zeit­punk­ten noch bestehen­den Gut­ha­ben­stun­den: Ende des Aus­gleichs­zeit­rau­mes, soweit die Gut­ha­ben­stun­den nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neu­en Aus­gleichs­zeit­raum über­tra­gen wer­den, Aus­schei­den des Arbeit­neh­mers auf­grund betriebs­be­ding­ter Kün­di­gung oder Ablauf eines befris­te­ten Arbeitsverhältnisses.

Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wur­de, ent­fällt bei Aus­schei­den des Arbeit­neh­mers oder am Ende des Aus­gleichs­zeit­rau­mes der Zuschlag nach Nr. 5.14.

5.2 Nacht­ar­beit
Als Nacht­ar­beit im Sin­ne der Zuschlags­be­stim­mun­gen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schich­ten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schich­ten-Arbeit die in der Zeit der Nacht­schicht geleis­te­te Arbeit.

5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit ist die an Sonn- und Fei­er­ta­gen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleis­te­te Arbeit.

5.4 Anord­nung von Mehr‑, Nacht‑, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei drin­gen­den betrieb­li­chen Erfor­der­nis­sen kann Mehr‑, Nacht‑, Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat ange­ord­net wer­den. Dabei darf die täg­li­che Arbeits­zeit zehn Stun­den nicht über­schrei­ten, wenn nicht die in § 15 Arbeits­zeit­ge­setz vor­ge­se­he­ne Zustim­mung der Auf­sichts­be­hör­de vor­liegt. Bei Arbei­ten an Bahn­an­la­gen im Gleis­be­reich von Eisen­bah­nen kann die täg­li­che Arbeits­zeit im Ein­ver­neh­men mit dem Betriebs­rat über zehn Stun­den hin­aus ver­län­gert wer­den, wenn in die Arbeits­zeit regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang Arbeits­be­reit­schaft oder Bereit­schafts­dienst fällt. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen dür­fen nicht miss­bräuch­lich aus­ge­nutzt werden.

6. Zuschlä­ge
Für­Über­stun­den (Mehr­ar­beit), Nacht­ar­beit, Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit sind die fol­gen­den Zuschlä­ge zu zah­len; sie betragen

6.1 für Über­stun­den 25 v.H.,

6.2 für Nacht­ar­beit 20 v. H.,

6.3 für Arbeit an Sonn­ta­gen sowie an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen, sofern die­se auf einen Sonn­tag fal­len 75 v. H.,

für Arbeit am Oster- und Pfingst­sonn­tag, fer­ner 1. Mai und 1. Weih­nachts­fier­tag, auch wenn sie auf einen Sonn­tag fal­len 200 v. H.,

für Arbeit an allen übri­ge gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen, sofern sie nicht auf einen Sonn­tag fal­len, 200 v.H.,

des Gesamt­ta­rif­stun­den­loh­nes.

Fal­len meh­re­re Zuschlä­ge an, sind alle Zuschlä­ge neben­ein­an­der zu zahlen.

§ 4 Arbeits­ver­säum­nis und Arbeitsausfall 

1. Grund­satz
Grund­sätz­lich wird in Abwei­chung von § 616 BGB der Lohn nur für die tat­säch­lich geleis­te­te Arbeits­zeit gezahlt. Hier­von gel­ten die fol­gen­den abschlie­ßend auf­ge­zähl­ten Ausnahmen.

2. Frei­stel­lung aus fami­liä­ren Gründen
Der Arbeit­neh­mer ist unter Fort­zah­lung sei­nes Gesamt­ta­rif­stun­den­loh­nes bei fol­gen­den Ereig­nis­sen von der Arbeit frei­zu­stel­len, wobei für die Ver­gü­tung die tarif­li­che Arbeits­zeit­ver­tei­lung nach § 3 Nr. 1.2 maß­geb­lich ist:

2.1 eige­ne Ehe­schlie­ßung oder Ein­tra­gung einer Lebens­part­ner­schaft für 3 Arbeitstage,

2.2 Ent­bin­dung der Ehe­frau oder der ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ne­rin für 2 Arbeitstage,

2.3 Tod von Eltern, Ehe­gat­ten, ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­nern oder Kin­dern für 2 Arbeitstage,

2.4 schwe­re Erkran­kun­gen der zur häus­li­chen Gemein­schaft gehö­ren­den Fami­li­en­mit­glie­der, sofern der Arzt beschei­nigt, dass die Anwe­sen­heit des Arbeit­neh­mers zur vor­läu­fi­gen Pfle­ge erfor­der­lich ist für 1 Arbeitstag,

2.5 bei Woh­nungs­wech­sel mit eige­nem Haus­halt, jedoch nur ein­mal im Kalen­der­jahr und nicht wäh­rend eines wirk­sam gekün­dig­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses für 2 Arbeitstage.

Dar­über hin­aus hat der Arbeit­neh­mer bei sons­ti­gen beson­de­ren fami­liä­ren Ereig­nis­sen unter Ver­wen­dung eines bestehen­den Arbeits­zeit­gut­ha­bens einen Anspruch auf Frei­stel­lung, wenn der Frei­stel­lung kei­ne schwer­wie­gen­den betrieb­li­chen Grün­de entgegenstehen.

3. Frei­stel­lung für Arzt­be­su­che und Behördengänge
Der Arbeit­neh­mer ist für die tat­säch­lich zur Erle­di­gung der Ange­le­gen­heit benö­tig­te Zeit unter Zah­lung sei­nes Gesamt­ta­rif­stun­den­loh­nes, höchs­tens jedoch für die sich aus der tarif­li­chen Arbeits­zeit­ver­tei­lung nach § 3 Nr. 1.2 erge­ben­den Stun­den je Arbeits­tag von der Arbeit frei­zu­stel­len, wenn er

3.1 den Arzt auf­su­chen muss und der Besuch nach­weis­lich wäh­rend der Arbeits­zeit erfor­der­lich ist und kei­ne Dau­er­be­hand­lung vor­liegt, oder wenn er

3.2 von einem Gericht oder einer sons­ti­gen in Aus­übung amt­li­cher Befug­nis­se tätig wer­den­den Behör­de gela­den wird, sofern er kei­nen Anspruch auf Ent­schä­di­gung hat und nicht als Beschul­dig­ter, Ange­schul­dig­ter, Ange­klag­ter oder Betrof­fe­ner oder als Par­tei im Zivil­pro­zess oder im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren gela­den ist.

4. Frei­stel­lung zur Aus­übung von Ehrenämtern
Bei Aus­übung gesetz­lich auf­er­leg­ter Pflich­ten aus öffent­li­chen Ehren­äm­tern, für die Aus­übung der Pflich­ten als Mit­glied von Prü­fungs­aus­schüs­sen, für die Wahr­neh­mung von Man­dats­ver­pflich­tun­gen nach der Hand­werks­ord­nung und nach dem Berufs­bil­dungs­ge­setz und für die Teil­nah­me an Tarif­ver­hand­lun­gen und deren vor­be­rei­ten­den Sit­zun­gen als gewähltes

Mit­glied der Ver­hand­lungs­kom­mis­si­on auf Bun­des­ebe­ne ist der Arbeit­neh­mer für die not­wen­dig aus­fal­len­de Arbeits­zeit ohne Fort­zah­lung des Loh­nes und ohne Anrech­nung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.

5. Bean­tra­gung der Freistellung
Ist eine vor­he­ri­ge Bean­tra­gung der Frei­stel­lung nicht mög­lich, so hat der Arbeit­neh­mer den Grund hier­für unver­züg­lich glaub­haft zu machen; ande­ren­falls ent­fällt der Lohnanspruch.

6. Arbeits­aus­fall aus Wit­te­rungs- oder wirt­schaft­li­chen Gründen 

6.1 Wird die Arbeits­leis­tung ent­we­der aus zwin­gen­den Wit­te­rungs­grün­den oder in der gesetz­li­chen Schlecht­wet­ter­zeit aus wirt­schaft­li­chen Grün­den unmög­lich, so ent­fällt der Lohn­an­spruch. Soweit der Lohn­aus­fall in der gesetz­li­chen Schlecht­wet­ter­zeit nicht durch die Auf­lö­sung von Arbeits­zeit­gut­ha­ben aus­ge­gli­chen wer­den kann, ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, mit der nächs­ten Lohn­ab­rech­nung das Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld in der gesetz­li­chen Höhe zu zahlen.

Der Lohn­aus­fall für gesetz­li­che Wochen­fei­er­ta­ge ist in vol­ler Höhe zu ver­gü­ten, wenn die Arbeit an die­sen Tagen aus zwin­gen­den Wit­te­rungs­grün­den oder in der gesetz­li­chen Schlecht­wet­ter­zeit aus wirt­schaft­li­chen Grün­den aus­ge­fal­len wäre.

6.2 Zwin­gen­de Wit­te­rungs­grün­de im Sin­ne der Nr. 6.1 lie­gen vor, wenn atmo­sphä­ri­sche Ein­wir­kun­gen (ins­be­son­de­re Regen, Schnee, Frost) oder deren Fol­ge­wir­kun­gen so stark oder so nach­hal­tig sind, dass trotz ein­fa­cher Schutz­vor­keh­run­gen (ins­be­son­de­re Tra­gen von Schutz­klei­dung, Abdich­ten der Fens­ter- und Tür­öff­nun­gen, Abde­cken von Bau­ma­te­ria­li­en und Bau­ge­rä­ten) die Fort­füh­rung der Bau­ar­bei­ten tech­nisch unmög­lich oder wirt­schaft­lich unver­tret­bar ist oder den Arbeit­neh­mern nicht zuge­mu­tet wer­den kann. Der Arbeits­aus­fall ist nicht aus­schließ­lich durch zwin­gen­de Wit­te­rungs­grün­de ver­ur­sacht, wenn er durch Beach­tung der beson­de­ren arbeits­schutz­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an wit­te­rungs­ab­hän­gi­ge Arbeits­plät­ze auf Bau­stel­len ver­mie­den wer­den kann.

6.3 Die Arbeit­neh­mer ver­blei­ben solan­ge auf der Bau­stel­le, bis auf­grund der vor­aus­sicht­li­chen Wet­ter­ent­wick­lung die Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers über die Wie­der­auf­nah­me oder die end­gül­ti­ge Ein­stel­lung der Arbeit getrof­fen wor­den ist. Die­se Ent­schei­dung ist unter Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers und der Arbeit­neh­mer zu tref­fen. Die Ent­schei­dung über die end­gül­ti­ge Ein­stel­lung der Arbeit ist für den gesam­ten rest­li­chen Arbeits­tag bindend.

6.4 In der Schlecht­wet­ter­zeit (1. Dezem­ber bis 31. März) ent­schei­det der Arbeit­ge­ber über die Fort­set­zung, Ein­stel­lung oder Wie­der­auf­nah­me der Arbeit nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen nach Bera­tung mit dem Betriebs­rat, wenn die Arbeit aus zwin­gen­den Wit­te­rungs- oder aus wirt­schaft­li­chen Grün­den aus­fällt; außer­halb der Schlecht­wet­ter­zeit gilt dies nur bei Arbeits­aus­fall aus zwin­gen­den Witterungsgründen.

7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeit­neh­mer, die über­wie­gend im Leis­tungs­lohn (Akkord) arbei­ten, erhal­ten in den vor­ste­hen­den Fäl­len zum Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn einen Zuschlag in Höhe von 25 v. H.

§ 5 Lohn 

1. Lohn­grund­la­ge
Die all­ge­mei­ne Rege­lung der Löh­ne und Aus­bil­dungs­ver­gü­tun­gen für die im Bau­ge­wer­be beschäf­tig­ten gewerb­li­chen Arbeit­neh­mer und Aus­zu­bil­den­den wird von den zen­tra­len Tarif-ver­trags­par­tei­en – gege­be­nen­falls in Voll­macht der Mit­glieds­ver­bän­de auf Arbeit­ge­ber­sei­te – getrof­fen. In die­ser Rege­lung wer­den ins­be­son­de­re die jewei­li­gen Eck­löh­ne für den räum­li­chen Gel­tungs­be­reich der Tarif­ver­trä­ge fest­ge­legt, Eck­lohn ist der Tarif­stun­den­lohn des Spe­zi­al­fach­ar­bei­ters der Lohn­grup­pe 4.

2. Grund­la­gen der Eingruppierung 

2.1 Jeder Arbeit­neh­mer ist unter Beach­tung des § 99 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes nach den fol­gen­den Grund­la­gen in eine der Lohn­grup­pen 1 bis 6 einzugruppieren.

2.2 Für die Ein­grup­pie­rung des Arbeit­neh­mers sind sei­ne Aus­bil­dung, sei­ne Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se sowie die von ihm aus­zu­üben­de Tätig­keit maß­ge­bend. Die ver­ein­bar­te Ein­grup­pie­rung ist dem Arbeit­neh­mer inner­halb eines Monats schrift­lich zu bestätigen.

2.3 Führt ein Arbeit­neh­mer meh­re­re Tätig­kei­ten gleich­zei­tig aus, die in ver­schie­de­nen Grup­pen genannt sind, wird er in die­je­ni­ge Grup­pe ein­grup­piert, die sei­ner über­wie­gen­den Tätig­keit entspricht.

2.4 Die Selb­stän­dig­keit des Arbeit­neh­mers wird nicht dadurch beein­träch­tigt, dass sei­ne Tätig­keit beauf­sich­tigt wird.

3. Lohn­grup­pen
Es wer­den die fol­gen­den Lohn­grup­pen festgelegt:

Lohn­grup­pe 1 – Werker/Maschinenwerker –

Tätig­keit:
- ein­fa­che Bau- und Mon­ta­ge­ar­bei­ten nach Anweisung
– ein­fa­che War­tungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten an Bau­ma­schi­nen und Gerä­ten nach Anweisung

Regel­qua­li­fi­ka­ti­on:
kei­ne

Tätig­keits­bei­spie­le:
- Sor­tie­ren und Lagern von Bau- und Bau­hilfs­stof­fen auf der Baustelle
– Pfle­ge und Instand­hal­tung von Arbeitsmitteln
– Rei­ni­gungs- und Aufräumarbeiten
– Hel­fen beim Auf- und Abrüs­ten von Bau­ge­rüs­ten und Schalungen
– Mischen von Mör­tel und Beton
– Bedie­nen von ein­fa­chen Gerä­ten, z. B. Kom­pres­sor, hand­ge­führ­te Bohr- und Schlag-häm­mer, Ver­dich­tungs­ma­schi­nen (Rütt­ler), Press­luft­ham­mer, ein­schließ­lich ein­fa­cher War­tungs- und Pflegearbeiten
– Anbrin­gen von zuge­schnit­te­nen Gips­kar­ton- und Faser­plat­ten, ein­schließ­lich ein­fa­cher Unter­kon­struk­tio­nen und Dämm­ma­te­ri­al, das Anbrin­gen von Dämm­plat­ten (Wär­me-dämm­ver­bund­sys­tem) ein­schließ­lich Auf­tra­gen von ein­fa­chem Armie­rungs­putz mit Ein­le­gung des Armierungsgewebes
– Hel­fen beim Ein­rich­ten, Sichern und Räu­men von Baustellen
– ein­fa­che War­tungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten an Bau­ma­schi­nen und Geräten
– manu­el­le Erdarbeiten
– manu­el­les Gra­ben von Rohr- und Kabelgräben

Lohn­grup­pe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –

Tätig­keit:
- fach­lich begrenz­te Arbei­ten (Teil­leis­tun­gen eines Berufs­bil­des oder ange­lern­te Spe­zi­al­tä­tig­kei­ten) nach Anweisung

Regel­qua­li­fi­ka­ti­on:
- bau­ge­werb­li­che Stu­fen­aus­bil­dung in der ers­ten Stufe
– aner­kann­te Aus­bil­dung als Maler und Lackie­rer, Gar­ten- und Land­schafts­bau­er, Tischler
– aner­kann­te Aus­bil­dung, deren Berufs­bild kei­ne Anwen­dung für eine bau­ge­werb­li­che Tätig­keit findet
– Baumaschinistenlehrgang
– ander­wei­tig erwor­be­ne gleich­wer­ti­ge Fertigkeiten

Tätig­keits­bei­spie­le:

1. Asphal­tie­rer (Asphalt­ab­dich­ter, Asphalteur):
- Vor­be­rei­ten des Untergrundes
– Erhit­zen und Her­stel­len von Asphalten
– Auf­brin­gen und Ver­tei­len der Asphaltmasse

 2. Baustellen-Magaziner:
- Lagern von Bau- und Werk­stof­fen, Werk­zeu­gen und Geräten
– Bereit­hal­ten und War­ten der Werk­zeu­ge und Gerä­te und Schutzausrüstungen
– Füh­ren von Bestandslisten

3. Beton­stahl­bie­ger und Beton­stahl­flech­ter (Eisen­bie­ger und Eisenflechter):
- Lesen von Bie­ge- und Bewehrungsplänen
– Mes­sen, Anrei­ßen, Schnei­den und Biegen
– Bün­deln und Ein­tei­len der Stäh­le nach Zeichnung
– Ein­tei­len und Ein­bau­en von Stahlbetonbewehrungen

4. Fer­tig­teil­bau­er:
- Her­stel­len, Abbau und War­tung von Form- und Rah­men­kon­struk­tio­nen für Fertigteile
– Ein­le­gen oder Ein­bau­en von Beweh­run­gen oder Einbauteilen
– Her­stel­len von Verbundbauteilen
– Fer­tig­stel­len und Nach­be­han­deln von Fertigteilen

5. Fuger, Verfuger:
- Her­stel­len von Fugen­mör­tel aller Art
– Vor­be­rei­ten des Bau­kör­pers zum Verfugen
– Aus­füh­ren von Fug­ar­bei­ten – auch mit dau­er­elas­ti­schen Fugen­mas­sen – und der erfor­der­li­chen Rei­ni­gungs­ar­bei­ten; Auf- und Abbau­en der erfor­der­li­chen Arbeits- und Schutzgerüste

6. Gleis­wer­ker:
- Her­stel­len des Unterbaus
– Ver­le­gen von Schwel­len und Schienen

7. Mineur:
- Aus­füh­ren von ein­fa­chen Ver­bau­ar­bei­ten durch Vor­trieb und Ver­bau im Tunnel‑, Schacht- und Stollenbau
– Aus­füh­ren ein­fa­cher Beton- und Maurerarbeiten

8. Put­zer (Fas­sa­den­put­zer, Verputzer):
- Vor­be­rei­ten des Untergrundes
– Her­stel­len und Auf­be­rei­ten der gebräuch­lichs­ten Mörtel
– Zurich­ten und Befes­ti­gen von Putzträgern
– Her­stel­len und Auf­brin­gen von Putzen
– Ober­flä­chen­be­ar­bei­tung von Put­zen; Auf- und Abbau­en der erfor­der­li­chen Arbeits- und Schutzgerüste

9. Rabit­zer:
- Her­stel­len der Unterkonstruktionen
– Anbrin­gen der Putz­trä­ger; Auf- und Abbau­en der erfor­der­li­chen Arbeits- und Schutzge-rüste

10. Ram­mer (Pfahl­ram­mer):
- Vor­be­rei­ten, Auf­stel­len, Anset­zen und Abbau­en von Rammgeräten
– Anset­zen, Ram­men und Zie­hen der Pfäh­le und Wände

11. Rohr­le­ger:
- Her­stel­len von Rohr­grä­ben und Rohr­gra­ben­ver­klei­dun­gen sowie Ver­le­gen von Rohren
– Abdich­ten von Rohrverbindungen
– Aus­füh­ren von ein­fa­chen Dichtigkeitsprüfungen

12. Scha­lungs­bau­er (Ein­scha­ler):
- Zurich­ten von Scha­lungs­ma­te­ri­al und Bear­bei­ten durch Sägen und Hobeln
– Her­stel­len von Schalplatten
– Zusam­men­bau­en und Auf­stel­len von Scha­lun­gen nach Scha­lungs­plä­nen sowie Ausschalen

13. Schwarz­de­cken­bau­er:
- Vor­be­rei­ten des Untergrundes
– Erhit­zen von Bin­de­mit­teln und Her­stel­len von Mischgut
– Ein­bau­en und Ver­dich­ten des Mischgutes
– Ober­flä­chen­be­hand­lung von Schwarzdecken

14. Beton­stra­ßen­wer­ker:
- Aus­füh­ren der gebräuch­lichs­ten Betonstraßenbauarbeiten
– Her­stel­len von Betonstraßendecken

15. Schwei­ßer (Gas­schwei­ßer, Lichtbogenschweißer):
- Grund­fer­tig­kei­ten der Metall­be­ar­bei­tung, ins­be­son­de­re Sägen, Fei­len und Bohren
– Aus­füh­ren ein­fa­cher Schweiß­ar­bei­ten, auto­gen und elektrisch

16. Ter­raz­zo­le­ger:
- Her­stel­len von Terrazzomischungen
– Vor­be­rei­ten des Unter­grun­des und Auf­tei­len der Fläche
– Ein­brin­gen, Ver­dich­ten, Schlei­fen, Polie­ren und Nach­be­han­deln von Terrazzo

17. Was­ser- und Landschaftsbauer:
- Her­stel­len von Uferbefestigungen
– Her­stel­len ein­fa­cher Drä­na­gen und Wasserführungen
– Aus­füh­ren ein­fa­cher Mauer‑, Beton- und Pflasterarbeiten

18. Maschi­nis­ten:
- Auf­stel­len, Ein­rich­ten, Bedie­nen und War­ten von klei­ne­ren Bau­ma­schi­nen und Geräten

19. Kraft­fah­rer:
- Füh­ren von Kraftfahrzeugen

Lohn­grup­pe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –

Tätig­keit:
- Fach­ar­bei­ten des jewei­li­gen Berufsbildes

Regel­qua­li­fi­ka­ti­on:
– bau­ge­werb­li­che Stu­fen­aus­bil­dung in der zwei­ten Stu­fe im ers­ten Jahr
– bau­ge­werb­li­che Stu­fen­aus­bil­dung in der ers­ten Stu­fe und Berufserfahrung
– aner­kann­te Aus­bil­dung außer­halb der bau­ge­werb­li­chen Stufenausbildung
– aner­kann­te Aus­bil­dung als Maler und Lackie­rer, Gar­ten- und Land­schafts­bau­er, Tisch­ler jeweils mit Berufserfahrung
– aner­kann­te Aus­bil­dung, deren Berufs­bild kei­ne Anwen­dung für eine bau­ge­werb­li­che Tätig­keit fin­det, und Berufserfahrung
– Berufs­aus­bil­dung zum Baugeräteführer
– Prü­fung als Berufskraftfahrer
– durch län­ge­re Berufs­er­fah­rung erwor­be­ne gleich­wer­ti­ge Fertigkeiten

Tätig­keits­bei­spie­le:
kei­ne

Lohn­grup­pe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –

Tätig­keit:
- selb­stän­di­ge Aus­füh­rung der Fach­ar­bei­ten des jewei­li­gen Berufsbildes

Regel­qua­li­fi­ka­ti­on:
- bau­ge­werb­li­che Stu­fen­aus­bil­dung in der zwei­ten Stu­fe ab dem zwei­ten Jahr der Tätigkeit
– Prü­fung als Baumaschinenführer
– Beruf­aus­bil­dung zum Bau­ge­rä­te­füh­rer ab dem drit­ten Jahr der Tätigkeit
– durch lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung erwor­be­ne gleich­wer­ti­ge Fertigkeiten

Tätig­keits­bei­spie­le:
kei­ne

Lohn­grup­pe 5 – Vor­ar­bei­ter/­Bau­ma­schi­nen-Vor­ar­bei­ter –

Tätig­keit:
- Füh­rung einer klei­nen Grup­pe von Arbeit­neh­mern, auch unter eige­ner Mit­ar­beit oder selb­stän­di­ge Aus­füh­rung beson­ders schwie­ri­ger Arbeiten
– selb­stän­di­ge Aus­füh­rung schwie­ri­ger Instand­set­zungs­ar­bei­ten an Bau­ma­schi­nen ohne Mitarbeiterführung
– Bedie­nung und War­tung meh­re­rer Bau­ma­schi­nen ein­schließ­lich der Störungserkennung

Regel­qua­li­fi­ka­ti­on:
- Vor­ab­ei­ter­prü­fung und Anstel­lung als bzw. Umgrup­pie­rung zum Vorarbeiter
– Anstel­lung als bzw. Umgrup­pie­rung zum Vor­ar­bei­ter ohne Vorabeiterprüfung
– Prü­fung als Bau­ma­schi­nen­füh­rer und in der Regel mehr­jäh­ri­ge Berufserfahrung

Als Vor­ab­ei­ter­prü­fung gilt nur eine Prü­fung nach der Ver­ein­ba­rung über die Durch­füh­rung der Vor­ar­bei­ter- und Werk­po­lier­prü­fun­gen im Bau­ge­wer­be vom 1. Juli 2012.

Tätig­keits­bei­spie­le:
kei­ne

Lohn­grup­pe 6 – Werk­po­lier/­Bau­ma­schi­nen-Fach­meis­ter –

Tätig­keit:
- Füh­rung und Anlei­tung einer Grup­pe von Arbeit­neh­mern in Teil­be­rei­chen der Bau­aus­füh­rung auch unter eige­ner Mitarbeit

Regel­qua­li­fi­ka­ti­on:
- Werk­po­lier­prü­fung und Anstel­lung als bzw. Umgrup­pie­rung zum Werkpolier
– Anstel­lung als bzw. Umgrup­pie­rung zum Werk­po­lier ohne Werkpolierprüfung

Als Werk­po­lier­prü­fung gilt nur eine Prü­fung nach der Ver­ein­ba­rung über die Durch­füh­rung der Vor­ar­bei­ter- und Werk­po­lier­prü­fun­gen im Bau­ge­wer­be vom 1. Juli 2012. Für die Prü­fun­gen, die vor dem 1. Juli 2012 abge­legt wur­den, gilt inso­weit § 5 Nr. 3 in der Fas­sung vom 20. August 2007.

Tätig­keits­bei­spie­le:
kei­ne

4. Lohn­an­spruch

4.1 Der Arbeit­neh­mer hat Anspruch auf den Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn der für ihn maß­ge­ben­den Lohn­grup­pe; die­ser setzt sich aus dem Tarif­stun­den­lohn und dem Bau­zu­schlag zusammen.

4.2 Der Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn ist, soweit sei­ne Höhe von einer Prü­fung abhängt, vom ers­ten Tag nach bestan­de­ner Prü­fung an zu zah­len (Lohn vor Ablauf der ver­ein­bar­ten Ausbildungszeit).

4.3 Arbeit­neh­mer, deren Aus­bil­dungs­zeit abge­lau­fen ist und die aus Grün­den, die nicht in ihrer Per­son lie­gen, die Prü­fung noch nicht haben able­gen kön­nen, haben Anspruch auf den Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn der Lohn­grup­pe 1. Der Unter­schieds­be­trag zwi­schen die­sem Lohn und dem ihnen nach bestan­de­ner Prü­fung zuste­hen­den Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn ist ihnen nach Bestehen der Prü­fung für den Zeit­raum seit Ablauf der Aus­bil­dungs­zeit nachzuzahlen.

4.4 Über­nimmt der Arbeit­neh­mer außer­halb sei­ner Arbeits­zeit mit einem vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Fahr­zeug die Beför­de­rung von Arbeit­neh­mern zur Bau- oder Arbeits­stel­le des Betrie­bes (Hin- und/oder Rück­fahrt), so ist die Ver­gü­tung für die­se Tätig­keit ein­zel­ver­trag­lich zu regeln.

5. Lohn der Arbeits­stel­le und Lohn bei aus­wär­ti­ger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeits­stel­le. Aus­wärts beschäf­tig­te Arbeit­neh­mer behal­ten jedoch den Anspruch auf den Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn ihres Ein­stel­lungs­or­tes. Ist der Lohn der aus­wär­ti­gen Arbeits­stel­le höher, so haben sie Anspruch auf die­sen Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn, solan­ge sie auf die­ser Arbeits­stel­le tätig sind.

6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leis­tungs­lohn rich­tet sich nach den Bestim­mun­gen des Rah­men­ta­rif­ver­tra­ges für Leis­tungs­lohn im Bau­ge­wer­be. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Lan­des Berlin.

7. Lohn­ab­rech­nung

7.1 Die Lohn­ab­rech­nung erfolgt monat­lich. Der Arbeit­ge­ber hat dem Arbeit­neh­mer nach Ablauf des Lohn­ab­rech­nungs­zeit­rau­mes eine schrift­li­che Abrech­nung über Lohn, ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen, Alters­vor­sor­ge­leis­tun­gen, Zula­gen, Abzü­ge und Abschlags­zah­lun­gen zu ertei­len. Die­se Abrech­nung hat spä­tes­tens bis zum 15. des nächs­ten Monats zu erfolgen.

Bei betrieb­li­cher Arbeits­zeit­re­ge­lung nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeit­neh­mer in der Lohn­ab-rech­nung dar­über hin­aus die im jewei­li­gen Lohn­ab­rech­nungs­zeit­raum auf dem Aus­gleichs­kon­to gut­ge­schrie­be­nen Arbeits­stun­den und der dafür ein­be­hal­te­ne Lohn bzw. die auf dem Aus­gleichs­kon­to belas­te­ten Arbeits­stun­den und der dafür gezahl­te Lohn sowie der aktu­el­le Stand des Aus­gleichs­kon­tos mit­zu­tei­len. Außer­dem ist die Sum­me der seit Beginn des Aus­gleichs­zeit­rau­mes gut­ge­schrie­be­nen Arbeits­stun­den auszuweisen.

7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spä­tes­tens am 15. des Monats fäl­lig, der auf den Monat folgt, für den er zu zah­len ist. Das gilt nicht für die Tei­le des Loh­nes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Aus­gleichs­kon­to des Arbeit­neh­mers gut­ge­schrie­ben werden.

7.3 Die Abgel­tung von Zuschlä­gen und Zula­gen, wie Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung, Ver­pfle­gungs­zu­schuss und Aus­lö­sung, durch erhöh­ten Lohn oder erhöh­te Leis­tungs- oder Akkord-wer­te ist unzulässig.

7.4 Eine Abtre­tung und eine Ver­pfän­dung von Lohn­an­sprü­chen sind nur mit Zustim­mung des Arbeit­ge­bers zulässig.

§ 6 Erschwer­nis­zu­schlä­ge

 1. Anspruchs­grund­la­ge

Der Arbeit­neh­mer hat für die Zeit, in der er mit einer der fol­gen­den Arbei­ten beschäf­tigt wird, Anspruch auf den nach­ste­hend jeweils auf­ge­führ­ten Erschwer­nis­zu­schlag, wenn die ein­schlä­gi­gen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten und die nach den Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten zu stel­len­den per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tun­gen benutzt wer­den. je Stunde
1.1 Arbei­ten mit per­sön­li­cher Schutzausrüstung 
1.11 Arbei­ten mit Schutzkleidung 
Arbei­ten, bei denen ein luft­un­durch­läs­si­ger Ein­weg­schutz­an­zug getra­gen wird 0,40 €
Arbei­ten, bei denen ein Che­mi­ka­li­en­schutz­an­zug ohne Gesichts­schutz (Form B) oder ein Kon­ta­mi­na­ti­ons­schutz­an­zug getra­gen wird 0,90 €
Arbei­ten, bei denen ein Che­mi­ka­li­en­schutz­an­zug mit Gesichts- und Atem­schutz (Voll­schutz­an­zug Form C), eine Schutz­klei­dung gegen Wär­me­strah­lung oder ein Schall­schutz­an­zug getra­gen wird 4,10 €
Neben die­sem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbei­ten mit Atem­schutz­ge­rä­ten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt.
1.12 Arbei­ten mit Atemschutzgeräte 
Arbei­ten, bei denen eine fil­trie­ren­de Halb­mas­ke ver­wen­det wird (kei­ne „Hun­de­schnau­ze”) 0,65 €
Arbei­ten, bei denen eine Halb­mas­ke mit aus­tausch­ba­rem Fil­ter ver­wen­det wird 1,30 €
Arbei­ten, bei denen eine Voll­mas­ke mit aus­tausch­ba­rem Fil­ter ver­wen­det wird 1,80 €
Arbei­ten, bei denen ein Frisch­luft-Druck­schlauch­ge­rät ver­wen­det wird 1,30 €
Arbei­ten, bei denen ein Frisch­luft-Saug­schlauch­ge­rät, ein Druck­luft-Schlauch­ge­rät (Press­luft­at­mer) oder ein Rege­ne­ra­ti­ons­ge­rät ver­wen­det wird 2,05 €
1.2 Schmutz­ar­bei­ten
1.21 Arbei­ten, die im Ver­hält­nis zu den für den Gewer­be­zweig und das Fach des Arbei­ters typi­schen Arbei­ten außer­ge­wöhn­lich schmut­zig sind 0,80 €
1.22 Arbei­ten in im Betrieb befind­li­chen Abort- und Klär­an­la­gen, wenn der Arbeit­neh­mer mit Schmutz­was­ser in Berüh­rung kommt 3,70 €
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein wei­te­rer Zuschlag gezahlt.
1.3 Was­ser­ar­bei­ten
1.31
Arbei­ten in Schaftstiefeln 0,35 €
1.32 Arbei­ten in Wat­ho­sen, Kanallatzhosen 1,70 €
1.33 Arbei­ten in Wat­an­zü­gen oder in Tau­cher­an­zü­gen ohne Helm 4,85 €
1.4 Hohe Arbeiten 
1.41 Her­stel­lung und Besei­ti­gung von Gerüs­ten; Arbei­ten auf Rüs­tun­gen, deren Belag­flä­che weni­ger als 90 cm breit ist; Rich­ten und Auf­stel­len von Tür­men; Abbruch­ar­bei­ten an Schorn­stei­nen; Mit­fah­ren auf dem Beton­kü­bel, an dem Ein­rich­tun­gen für die Per­so­nen­auf­nah­me vor­han­den sind, am Kran; Arbei­ten von Arbeits­kör­ben aus bei einer Höhe von
mehr als 20 m 1,45 €
mehr als 30 m 1,70 €
mehr als 50 m 2,00 €
1.42 Der Zuschlag für beson­ders gefähr­li­che Abbruch­ar­bei­ten muss frei ver­ein­bart werden.
Er beträgt mindestens 1,70 €
1.5 Hei­ße Arbeiten 
Arbei­ten in Räu­men, in denen eine Tem­pe­ra­tur von 40 bis 50 Grad Cel­si­us herrscht, 1,10 €
jedoch bei einer Tem­pe­ra­tur von mehr als 50 Grad Celsius 1,70 €
1.6 Erschüt­te­rungs­ar­bei­ten
1.61 Bedie­nung von hand­ge­führ­ten Bohr- und Schlag­häm­mern, die vom Her­stel­ler nicht als schwin­gungs­ge­dämpft gekenn­zeich­net sind, mit einem Eigen­ge­wicht von 13 kg und mehr 1,00 €
1.62 Fah­ren und Mit­fah­ren auf Bau­ma­schi­nen ein­schließ­lich Anbau­ge­rä­ten und Fahr­zeu­gen, die vom Her­stel­ler nicht als schwin­gungs­ge­dämpft gekenn-zeich­net sind 0,30 €
1.63 Hand­ar­bei­ten mit den Pis­to­len der Höchst­druck­ge­rä­te von 500 bar und einer Was­ser­durch­fluss­men­ge von mehr als 30 l/min 1,30 €
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten 
1.71 Unter­fan­gungs­ar­bei­ten unter den zu unter­fan­gen­den Bauteilen 
Arbei­ten in Schäch­ten, die einen Quer­schnitt von weni­ger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tie­fe haben 0,70 €
Arbei­ten in Tun­neln mit einer lich­ten Höhe von weni­ger als 2,20 m beim Rohr­vor­trieb, im Schild­vor­trieb bis zur Erstel­lung eines sta­tio­nä­ren Stütz­tra­ge­wer­kes, im Aus­bau und in Felstunneln 0,70 €
Bei einer lich­ten Höhe von weni­ger als 1,60 m erhö­hen sich die Zuschlä­ge um 1,55 €
Bei einer lich­ten Höhe von weni­ger als 1,20 m erhö­hen sich die Zuschlä­ge um 2,40 €
1.72 Kanal­ar­bei­ten
Arbei­ten ohne Maschi­nen­ein­satz in offe­nen Bau­gru­ben und unter 1 m Gra­ben­brei­te und über 3,60 m Tiefe 1,00 €
Arbei­ten in geschlos­se­nen Kanälen 1,05 €
1.73 Arbei­ten in Bergwerken 
Arbei­ten in Berg­wer­ken unter Tage 1,00 €
Neben die­sem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71 genann­ten Arbei­ten nicht gezahlt.
1.8 Druck­luft­ar­bei­ten
bis 100 kPA Überdruck 1,70 €
bis 150 kPA Überdruck 2,45 €
bis 200 kPA Überdruck 3,90 €
bis 250 kPA Überdruck 5,75 €
bis 300 kPA Überdruck 8,50 €
bis 370 kPA Überdruck 12,05 €
1.9 Tau­cher­ar­bei­ten
Bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 m 18,10 €
bis zu 10 m 24,15 €
bis zu 15 m 33,20 €
bis zu 20 m 48,60 €
bis zu 25 m 58,80 €
bis zu 30 m 71,60 €
Bei grö­ße­ren Tauch­tie­fen und bei Tau­chen unter erschwer­ten Umstän­den (Schlick, Moor, star­ke Strö­mung und nöti­gen­falls im Win­ter) sind ent­spre­chen­de Zuschlä­ge betrieb­lich festzusetzen.
Als Tauch­zeit gilt die Zeit, wäh­rend der die Tauch­aus­rüs­tung geschlos­sen ist.

2. Fort­fall von Erschwerniszuschlägen

2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr. 1.21 aus.

2.2 Für die Arbeit­neh­mer des Schacht- und Tun­nel­bau­es, Fach­wer­ker, Schlep­per (Werk­er) ent­fal­len die unter Nr. 1.6 und 1.72 vor­ge­se­he­nen Zuschläge.

Für die Zeit, in der der Werk­er im Tun­nel- oder Stol­len­bau Press­luft­ge­rä­te bedient, erhält er als Zula­ge den Unter­schieds­be­trag zwi­schen sei­nem Lohn und dem Lohn der nächst­hö­he­ren Lohn­grup­pe im Tun­nel- und Stol­len­bau. Dies gilt nicht für Werk­er, die in Berg­wer­ken unter Tage beschäf­tigt wer­den; die­se erhal­ten abwei­chend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschüt­te-rungs­ar­bei­ten, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Nr. 1.6 vorliegen.

3. Ein­schal­tung der Tarif­ver­trags­par­tei­en bei Meinungsverschiedenheiten 

Bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Anspruchs­be­rech­ti­gung auf Erschwer­nis­zu­schlä­ge kön­nen die bezirk­li­chen Orga­ni­sa­ti­ons­ver­tre­ter der Tarif­ver­trags­par­tei­en zur Klä­rung hin­zu-gezo­gen werden.

 § 7 Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung, Ver­pfle­gungs­zu­schuss und Auslösung 

1. All­ge­mei­nes
Der Arbeit­neh­mer kann auf allen Bau- oder sons­ti­gen Arbeits­stel­len (Arbeits­stel­le) des Betrie­bes ein­ge­setzt wer­den, auch wenn er die­se von sei­ner Woh­nung aus nicht an jedem Arbeits­tag errei­chen kann.

2. Begriffs­be­stim­mun­gen

2.1 Ent­fer­nun­gen
Ent­fer­nun­gen sind nach Maß­ga­be des kür­zes­ten mit Per­so­nen­kraft­wa­gen befahr­ba­ren öffent­li­chen Weges zwi­schen der Arbeits­stel­le und der Woh­nung (Unter­kunft) des Arbeit­neh­mers zu bestim­men. Ist ein ande­rer Weg offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger, so ist die Ent­fer­nung danach zu bestimmen.

2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Haupt­ver­wal­tung, die Nie­der­las­sung, die Filia­le, die Zweig­stel­le oder die sons­ti­ge stän­di­ge Ver­tre­tung des Arbeit­ge­bers, in wel­cher der Arbeit­neh­mer ein­ge­stellt wird. Wird der Arbeit­neh­mer auf einer Arbeits­stel­le ein­ge­stellt, so gilt die nächst­ge­le­ge­ne Ver­tre­tung des Arbeit­ge­bers als Betrieb.

3. Arbeits­stel­len mit täg­li­cher Heimfahrt
Der Arbeit­neh­mer, der außer­halb des Betrie­bes arbei­tet und dem kein Aus­lö­sungs­an­spruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach fol­gen­der Maß­ga­be Anspruch auf eine Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung und einen Verpflegungszuschuss.

3.1 Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung
Arbei­tet der Arbeit­neh­mer auf einer min­des­tens 10 km von sei­ner Woh­nung ent­fern­ten Arbeits­stel­le und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestell­tes Fahr­zeug, so erhält er eine Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung in Höhe von 0,20 € je Arbeits­tag und gefah­re­nem Kilo­me­ter (Kilo­me­ter­geld). Der arbeits­täg­li­che Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt.

Bei Benut­zung eines öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels wer­den dem Arbeit­neh­mer die hier­für not­wen­di­gen Kos­ten erstattet.

Ein Anspruch auf Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung besteht nicht, wenn die Mög­lich­keit der kostenlosen

Beför­de­rung mit einem vom Arbeit­ge­ber gestell­ten ord­nungs­ge­mä­ßen Fahr­zeug besteht.

Soweit die gewähr­te Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung zu ver­steu­ern ist, hat der Arbeit­ge­ber von der Mög­lich­keit der Pau­schal­ver­steue­rung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Über­wäl­zung der ent­rich­te­ten Steu­er auf den Arbeit­neh­mer ist unwirk­sam. Dies gilt auch, soweit eine kos­ten­lo­se Beför­de­rung (Abs. 3) als Sach­be­zug zu ver­steu­ern ist.

3.2 Ver­pfle­gungs­zu­schuss
Ist der Arbeit­neh­mer aus­schließ­lich aus beruf­li­chen Grün­den mehr als 10 Stun­den von sei­ner Woh­nung abwe­send, so erhält er einen Ver­pfle­gungs­zu­schuss in Höhe von 4,09 € je Arbeits­tag in Betrie­ben in den alten Bun­des­län­dern und in Höhe von 2,56 € je Arbeits­tag in Betrie­ben in den neu­en Bundesländern.

4. Arbeits­stel­len ohne täg­li­che Heimfahrt
Arbei­tet der Arbeit­neh­mer auf einer min­des­tens 50 km vom Betrieb ent­fern­ten Arbeits­stel­le und beträgt der nor­ma­le Zeit­auf­wand für sei­nen Weg von der Woh­nung zur Arbeits­stel­le mehr als 1 ¼ Stun­den, so hat er nach fol­gen­der Maß­ga­be Anspruch auf eine Auslösung.

Die Aus­lö­sung ist Ersatz für den Mehr­auf­wand für Ver­pfle­gung und Über­nach­tung im Sin­ne der steu­er­li­chen Vorschriften.

4.1 Aus­lö­sung
Die Aus­lö­sung beträgt für jeden Kalen­der­tag 34,50 €.

4.2 Unter­kunft
Über­nach­tet der Arbeit­neh­mer in einer von dem Arbeit­ge­ber gestell­ten ord­nungs­ge­mä­ßen Unter­kunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann der Arbeit­ge­ber für jede Über­nach­tung einen Betrag von 6,50 € von der tarif­li­chen Aus­lö­sung einbehalten.

Für Fahr­ten von einer vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Unter­kunft zur Arbeits­stel­le erhält der Arbeit­neh­mer eine Fahrt­kos­ten­er­stat­tung nach Maß­ga­be der Nr. 3.1, sofern die Ent­fer­nung zwi­schen Unter­kunft und Arbeits­stel­le mehr als 10 km beträgt.

4.3 An- und Abreise
Der Arbeit­ge­ber hat den Arbeit­neh­mer kos­ten­los zur Arbeits­stel­le zu beför­dern oder ihm die Fahrt­kos­ten in Höhe von 0,20 € je gefah­re­nem Kilo­me­ter ohne Begren­zung zu erstat­ten. Das gilt auch für den unmit­tel­ba­ren Wech­sel zu einer ande­ren Arbeits­stel­le und für die Rück­fahrt zu sei­ner Woh­nung nach Been­di­gung der Tätig­keit auf der Arbeits­stel­le. Im Übri­gen gilt Nr. 3.1.

In die­sen Fäl­len hat der Arbeit­neh­mer für die erfor­der­li­che Rei­se­zeit Anspruch auf sei­nen Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn ohne jeden Zuschlag.

4.4 Wochen­end­heim­fahr­ten
Bei Wochen­end­heim­fahr­ten erhält der Arbeit­neh­mer eine Fahrt­kos­ten­ab­gel­tung nach Maß­ga­be der Nr. 3.1, wobei das Kilo­me­ter­geld 0,20 € je gefah­re­nem Kilo­me­ter ohne Begren­zung beträgt.

Beträgt die Ent­fer­nung zwi­schen Betrieb und Arbeits­stel­le mehr als 250 km, so ist der Arbeit­neh­mer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer unun­ter­bro­che­nen Tätig­keit für einen Arbeits­tag, bei einer Ent­fer­nung von mehr als 500 km für zwei Arbeits­ta­ge unter Fort­zah­lung sei­nes Loh­nes in Zusam­men­hang mit einer Wochen­end­heim­fahrt von der Arbeit freizustellen.

Dies gilt nicht, wenn die Wochen­end­heim­fahrt auf Kos­ten des Arbeit­ge­bers mit dem Flug­zeug durch­ge­führt wird und die Kos­ten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom Flug­ha­fen erstat­tet werden.

4.5 Weg­fall der Auslösung
Bei Wochen­end­heim­fahr­ten, Kran­ken­haus­auf­ent­halt oder unent­schul­dig­tem Feh­len des Arbeit­neh­mers ent­fällt der Aus­lö­sungs­an­spruch. Die Kos­ten für die Bei­be­hal­tung der Unter­kunft sind dem Arbeit­neh­mer aber bei Wochen­end­heim­fahr­ten für deren Dau­er und bei Kran­ken­haus­auf­ent­halt bis zur Dau­er von 14 Tagen, höchs­tens bis zu einem hal­ben Gesamt­ta­rif­stun­den­lohn sei­ner Lohn­grup­pe für jeden Kalen­der­tag, zu erstatten.

5. Wege­kos­ten­er­stat­tung in Berlin
Abwei­chend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gel­ten im Gebiet des Lan­des Ber­lin fol­gen­de Regelungen:

Gewerb­li­che Arbeit­neh­mer, die in Ber­li­ner Bau­be­trie­ben beschäf­tigt sind, haben für jeden Arbeits­tag, an dem sie wei­sungs­ge­mäß ihren Arbeits­platz auf­ge­sucht haben, sofern kein Aus­lö­sungs­an­spruch (dop­pel­te Haus­halts­füh­rung) besteht, Anspruch auf Wege­kos­ten­er­stat­tung; die­se beträgt:

5.1 bei Wohn­sitz und Ein­satz in Berlin

5.11 für gewerb­li­che Arbeit­neh­mer, die auf einer Bau- oder Arbeits­stel­le außer­halb des Betrie­bes ein­ge­setzt wer­den 5,40 €,

5.12 für gewerb­li­che Arbeit­neh­mer, denen die Mög­lich­keit der kos­ten­lo­sen Beför­de­rung zur Bau- oder Arbeits­stel­le mit einem vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten, ord­nungs­ge­mä­ßen Fahr­zeug gege­ben wird, sowie für Kraft­fahr­zeug­fah­rer, die ihre Arbeit am Betriebs­sitz oder an einer sons­ti­gen stän­di­gen Ver­tre­tung des Arbeit­ge­bers antre­ten oder been­den 3,90 €,

5.13 für gewerb­li­che Arbeit­neh­mer, die stän­dig am Betriebs­sitz oder einer sons­ti­gen stän­di­gen Ver­tre­tung des Arbeit­ge­bers ein­ge­setzt wer­den 3,90 €.

§ 8 Urlaub

1. Urlaubs­an­spruch und Urlaubsdauer 

1.1 Der Arbeit­neh­mer hat in jedem Kalen­der­jahr (Urlaubs­jahr) Anspruch auf 30 Arbeits­ta­ge bezahl­ten Erholungsurlaub.

1.2 Für Schwer­be­hin­der­te im Sin­ne der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen erhöht sich der Urlaub um fünf Arbeitstage.

1.3 Sams­ta­ge gel­ten nicht als Arbeitstage.

1.4 Die Urlaubs­dau­er rich­tet sich nach den in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes zurück­ge­leg­ten Beschäftigungstagen.

1.5 Erkrankt der Arbeit­neh­mer wäh­rend des Urlaubs, so wer­den die durch ärzt­li­ches Zeug­nis nach­ge­wie­se­nen Tage der Arbeits­un­fä­hig­keit auf den Urlaub nicht ange­rech­net. Der Arbeit­neh­mer hat sich jedoch nach ter­min­mä­ßi­gem Ablauf sei­nes Urlaubs oder, falls die Krank­heit län­ger dau­ert, nach deren Been­di­gung dem Betrieb zur Arbeits­leis­tung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der Antritt des rest­li­chen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.

2. Ermitt­lung der Urlaubsdauer 

2.1 Bei Urlaubs­an­tritt sind die dem Arbeit­neh­mer zuste­hen­den vol­len Urlaubs­ta­ge nach Maß­ga­be der Beschäf­ti­gungs­ta­ge zu ermitteln.

2.2 Der Arbeit­neh­mer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwer­be­hin­der­ter nach jeweils 10,3 – Beschäf­ti­gungs­ta­gen Anspruch auf einen Tag Urlaub.

2.3 Beschäf­ti­gungs­ta­ge sind alle Kalen­der­ta­ge des Bestehens von Arbeits­ver­hält­nis­sen in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes wäh­rend des Urlaubs­jah­res. Aus­ge­nom­men hier­von sind Tage, an denen der Arbeit­neh­mer der Arbeit unent­schul­digt fern­ge­blie­ben ist und Tage unbe­zahl­ten Urlaubs, wenn die­ser län­ger als 14 Tage gedau­ert hat.

2.4 Vol­le Beschäf­ti­gungs­mo­na­te sind zu 30 Beschäf­ti­gungs­ta­gen zu zäh­len; die Beschäf­ti­gungs­ta­ge eines ange­fan­ge­nen Beschäf­ti­gungs­mo­nats sind auszuzählen.

2.5 Bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sind die wäh­rend sei­ner Dau­er zurück­ge­leg­ten Beschäf­ti­gungs­ta­ge zu ermitteln.

2.6 Die für bereits gewähr­ten Urlaub berück­sich­tig­ten Beschäf­ti­gungs­ta­ge sind verbraucht.

2.7 Zum Ende des Urlaubs­jah­res sind aus den unver­brauch­ten Beschäf­ti­gungs­ta­gen die Rest­ur­laubs­an­sprü­che zu errech­nen; Bruch­tei­le von Urlaubs­ta­gen sind auf vol­le Urlaubs­ta­ge kauf­män­nisch zu run­den. Die Rest­ur­laubs­an­sprü­che sind in das fol­gen­de Kalen­der­jahr zu übertragen.

3. Urlaubs­an­tritt

3.1 Der Zeit­punkt des Urlaubs­an­tritts ist unter Berück­sich­ti­gung der Wün­sche des Arbeit­neh­mers und der Bedürf­nis­se des Betrie­bes vom Arbeit­ge­ber unter Beach­tung des Mit­be­stim­mungs­rechts des Betriebs­ra­tes fest­zu­le­gen. Bei der Urlaubs­ge­wäh­rung darf kei­ne Tei­lung des Urlaubs erfol­gen, die den Erho­lungs­zweck gefährdet.

3.2 Nimmt der Arbeit­neh­mer Urlaub, so ist der aus dem Vor­jahr über­tra­ge­ne Rest­ur­laub vor dem im lau­fen­den Kalen­der­jahr erwor­be­nen Urlaub zu gewähren.

4. Urlaubs­ver­gü­tung

4.1 Der Arbeit­neh­mer erhält für den Urlaub gemäß Nr.1 eine Urlaubsvergütung.

Die Urlaubs­ver­gü­tung beträgt 14,25 v.H., bei Schwer­be­hin­der­ten im Sin­ne der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen 16,63 v.H. des Brut­to­loh­nes. Die Urlaubs­ver­gü­tung besteht aus Urlaubs­ent­gelt in Höhe von 11,4 v.H. – bei Schwer­be­hin­der­ten 13,3 v.H. – des Brut­to­loh­nes und dem zusätz­li­chen Urlaubs­geld. Das zusätz­li­che Urlaubs­geld beträgt 25 v.H. des Urlaubs­ent­gelts. Es kann auf betrieb­lich gewähr­tes zusätz­li­ches Urlaubs­geld ange­rech­net werden.

Die Urlaubs­ver­gü­tung für den nach dem 31. Dezem­ber 2015 und vor dem 1. Janu­ar 2018 ent­stan­de­nen Urlaub beträgt 13,68 v.H., bei Schwer­be­hin­der­ten im Sin­ne der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen 15,96 v.H. des Brut­to­loh­nes. Die Urlaubs­ver­gü­tung besteht aus dem Urlaubs­ent­gelt in Höhe von 11,4 v.H. – bei Schwer­be­hin­der­ten in Höhe von 13,3 v.H. – des Brut­to­loh­nes und dem zusätz­li­chen Urlaubs­geld. Das zusätz­li­che Urlaubs­geld beträgt 20,0 v.H. des Urlaubs­ent­gelts. Es kann auf betrieb­lich gewähr­tes zusätz­li­ches Urlaubs­geld ange­rech­net werden.

4.2 Brut­to­lohn ist

a) der für die Berech­nung der Lohn­steu­er zugrun­de zu legen­de und in die Lohn­steu­er­be-schei­ni­gung ein­zu­tra­gen­de Brut­to­ar­beits­lohn ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge, die nicht pau­schal nach § 40 EStG ver­steu­ert werden,

b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pau­schal zu ver­steu­ern­de Brut­to­ar­beits­lohn mit Aus­nah­me des Bei­trags für die tarif­li­che Zusatz­ver­sor­gung der Arbeit­neh­mer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarif­ver­tra­ges über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be), des Arbeit­ge­ber­an­teils an der Finan­zie­rung der Tarif­li­chen Zusatz­ren­te (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarif­ver­tra­ges über eine Zusatz­ren­te im Bau­ge­wer­be) sowie des Bei­trags zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

Zum Brut­to­lohn gehö­ren nicht das tarif­li­che 13. Monats­ein­kom­men oder betrieb­li­che Zah­lun­gen mit glei­chem Cha­rak­ter (z. B. Weih­nachts­geld, Jah­res­son­der­zah­lung), Urlaubs­ab­gel­tun­gen gemäß Nr. 6 und Abfin­dun­gen, die für die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gezahlt werden.

Für Arbeit­neh­mer, die nicht dem deut­schen Lohn­steu­er­recht unter­lie­gen, wird der Berech­nung der Urlaubs­ver­gü­tung der Lohn ein­schließ­lich der Sach­be­zü­ge zugrun­de gelegt, der nach Satz 1 bei Gel­tung des deut­schen Steu­er­rechts unter Berück­sich­ti­gung von Satz 2 den Brut­to­lohn bildet.

4.3 Die Urlaubs­ver­gü­tung für teil­wei­se gel­tend gemach­ten Urlaub wird berech­net, indem die gemäß Nr. 4.1 errech­ne­te Urlaubs­ver­gü­tung durch die Sum­me der gemäß Nr. 2 ermit­tel­ten Urlaubs­ta­ge geteilt und mit der Zahl der bean­spruch­ten Urlaubs­ta­ge ver­viel­facht wird.

4.4 Für die Fäl­lig­keit der Urlaubs­ver­gü­tung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.

4.5 Am Ende des Urlaubs­jah­res sind Rest­an­sprü­che auf Urlaubs­ver­gü­tung in das fol­gen­de Kalen­der­jahr zu übertragen.

5. Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung

5.1 Für jede Aus­fall­stun­de wegen unver­schul­de­ter Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge von Krank­heit, für die kein Lohn­an­spruch bestand, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errech­ne­te Urlaubs­ver­gü­tung um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemel­de­ten Bruttolohnes.

5.2 Für jede Aus­fall­stun­de in dem Zeit­raum vom 1. Dezem­ber bis 31. März, für die der Arbeit­neh­mer Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld bezieht, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errech­ne­te Urlaubs­ver­gü­tung nach Ablauf die­ses Zeit­rau­mes um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemel­de­ten Brut­to­loh­nes. Dabei blei­ben die ers­ten 90 Aus­fall­stun­den mit Bezug von Sai­son-Kurz­ar­bei­ter­geld unberücksichtigt.

5.3 Nr. 6.2 Satz 2 fin­det auf die Ansprü­che nach Nrn. 5.1 und 5.2 kei­ne Anwen­dung. Nr. 8 fin­det auf die Ansprü­che nach Nr. 5.1 kei­ne Anwendung.

5.4 Für den nach dem 31. Dezem­ber 2015 und vor dem 1. Janu­ar 2018 ent­stan­de­nen Urlaub beträgt der Pro­zent­satz für die Min­dest­ur­laubs­ver­gü­tung abwei­chend von den Nrn. 5.1 und 5.2 jedoch 13,68 v.H.

6. Urlaubs­ab­gel­tung

6.1 Der Arbeit­neh­mer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung in Höhe der Urlaubs­ver­gü­tung, wenn er

a) län­ger als drei Mona­te nicht mehr in einem Arbeits­ver­hält­nis zu einem von die­sem Tarif-ver­trag erfass­ten Betrieb gestan­den hat, ohne arbeits­los zu sein,

b) län­ger als drei Mona­te nicht mehr in einem Arbeits­ver­hält­nis zu einem von die­sem Tarif-ver­trag erfass­ten Betrieb gestan­den hat und berufs­un­fä­hig oder auf nicht abseh­ba­re Zeit außer­stan­de ist, sei­nen bis­he­ri­gen Beruf im Bau­ge­wer­be auszuüben,

c) Alters­ren­te oder Ren­te wegen vol­ler oder teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung bezieht, nach­dem sein Arbeits­ver­hält­nis geen­det hat,

d) in ein Ange­stell­ten- oder Aus­bil­dungs­ver­hält­nis zu einem Betrieb des Bau­ge­wer­bes überwechselt,

e) als Gele­gen­heits­ar­bei­ter, Werk­stu­dent, Prak­ti­kant oder in ähn­li­cher Wei­se beschäf­tigt war und das Arbeits­ver­hält­nis vor mehr als drei Mona­ten been­det wurde,

f) nicht mehr von die­sem Tarif­ver­trag erfasst wird, ohne dass sein Arbeits­ver­hält­nis endet, und er nicht inner­halb von drei Mona­ten erneut von die­sem Tarif­ver­trag erfasst wird.

6.2 Der Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung rich­tet sich gegen die Kas­se. Die­ser Anspruch ist nur zu erfül­len, soweit Bei­trä­ge für die Urlaubs­an­sprü­che des jewei­li­gen Urlaubs­jah­res bereits geleis­tet wor­den sind oder bis zum Ablauf des Kalen­der­jah­res nach­ent­rich­tet wer­den und nicht für die Erstat­tung von Urlaubs­ver­gü­tun­gen ver­wen­det wor­den oder zum Aus­gleich für geleis­te­te Erstat­tun­gen zu ver­wen­den sind. §§ 366, 367 BGB fin­den kei­ne Anwendung.

7. Ver­fall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubs­an­sprü­che und die Urlaubs­ab­gel­tungs­an­sprü­che gemäß Nr. 6 ver­fal­len mit Ablauf des Kalen­der­jah­res, das auf das Jahr der Ent­ste­hung der Urlaubs­an­sprü­che folgt; die ent­spre­chen­den Ansprü­che für Aus­fall­stun­den wegen unver­schul­de­ter Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge von Krank­heit gemäß Nr. 5.1 ver­fal­len jedoch erst nach Ablauf von wei­te­ren drei Mona­ten. § 14 ist ausgeschlossen.

8. Ent­schä­di­gung
Nach Ver­fall der Urlaubs­an­sprü­che oder Urlaubs­ab­gel­tungs­an­sprü­che hat der Arbeit­neh­mer inner­halb eines wei­te­ren Kalen­der­jah­res Anspruch auf Ent­schä­di­gung gegen­über der Kas­se in Höhe der Urlaubs­ver­gü­tung, soweit Bei­trä­ge für die Urlaubs­an­sprü­che des jewei­li­gen Urlaubs­jah­res bereits geleis­tet wor­den sind. Die­ser Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalen­der­jah­ren nach dem Ver­fall Bei­trä­ge nach­ent­rich­tet wer­den und nicht für die Erstat­tung von Urlaubs­ver­gü­tun­gen bzw. die Zah­lung von Urlaubs­ab­gel­tun­gen ver­wen­det wor­den oder zum Aus­gleich für geleis­te­te Erstat­tun­gen zu ver­wen­den sind. §§ 366, 367 BGB fin­den kei­ne Anwendung.

9. Ansprü­che bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeit­neh­mers gehen des­sen Ansprü­che auf Urlaubs­ver­gü­tung, Urlaubs­ab­gel­tung oder Ent­schä­di­gung auf den Erben über; auch der Urlaubs­ver­gü­tungs­an­spruch rich­tet sich gegen die Kasse.

10. Urlaub für voll­jäh­ri­ge Arbeit­neh­mer im Auslernjahr 

10.1 Bei der Ermitt­lung der Urlaubs­dau­er für Arbeit­neh­mer, die spä­tes­tens am 1. Janu­ar des Urlaubs­jah­res das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und in die­sem Jahr Aus­zu­bil­den­de in einem Betrieb des Bau­ge­wer­bes waren, gel­ten die Tage des Bestehens des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses im Urlaubs­jahr als Beschäf­ti­gungs­ta­ge. Im Urlaubs­jahr wäh­rend des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses ent­stan­de­ner und gewähr­ter Urlaub ist auf die Urlaubs­dau­er anzurechnen.

Bei der Ermitt­lung der Urlaubs­dau­er für voll­jäh­ri­ge Arbeit­neh­mer im Sin­ne des Abs. 1, die im Vor­jahr aus einem Aus­bil­dungs­ver­hält­nis zu einem Betrieb des Bau­ge­wer­bes aus­ge­schie­den sind und deren Arbeits­ver­hält­nis im Urlaubs­jahr bis spä­tes­tens zum 1. Juli begrün­det wor­den ist, gel­ten die Tage des Bestehens des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses im Vor­jahr als Beschäf­ti­gungs­ta­ge. Im Vor­jahr wäh­rend des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses ent­stan­de­ner und gewähr­ter Urlaub ist auf die Urlaubs­dau­er anzurechnen.

10.2 Für die Urlaubs­ta­ge gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubs­ent­gelt nach dem durch­schnitt­li­chen Arbeits­ver­dienst, den der Arbeit­neh­mer in den letz­ten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhal­ten hat. Bei Ver­dienst­er­hö­hun­gen nicht nur vor­über­ge­hen­der Natur, die wäh­rend des Berech­nungs­zeit­rau­mes oder des Urlaubs ein­tre­ten, ist von dem erhöh­ten Ver­dienst aus­zu­ge­hen. Ver­dienst­kür­zun­gen, die im Berech­nungs­zeit­raum infol­ge von Kurz­ar­beit, Arbeits­aus­fäl­len oder unver­schul­de­ter Arbeits­ver­säum­nis ein­tre­ten, blei­ben für die Berech­nung des Urlaubs­ent­gelts außer Betracht (§ 11 des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes). Für das zusätz­li­che Urlaubs­geld gel­ten Nr. 4.1 Abs. 1 Sät­ze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übri­gen gel­ten die Nrn. 4 und 5 mit Aus­nah­me der Nr. 4.4 nicht.

10.3 Am Ende des Urlaubs­jah­res sind die Rest­ur­laubs­an­sprü­che nach Maß­ga­be der Nr. 2.7 auf das fol­gen­de Kalen­der­jahr zu über­tra­gen. Die Ver­gü­tung für die Rest­ur­laubs­an­sprü­che ist zum Ende des Urlaubs­jah­res nach Maß­ga­be der Nr. 10.2 zu berech­nen und auf das fol­gen­de Kalen­der­jahr zu übertragen.

11. Urlaub für jugend­li­che Arbeitnehmer 

11.1 Der Urlaub von Arbeit­neh­mern, die am 1. Janu­ar des Urlaubs­jah­res das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, beträgt 30 Arbeits­ta­ge. Für das Urlaubs­ent­gelt und für das zusätz­li­che Urlaubs­geld gilt Nr.10.2. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Bestimmungen.

11.2 Am Ende des Urlaubs­jah­res sind die Rest­ur­laubs­an­sprü­che der Arbeit­neh­mer, die am 1. Janu­ar des Fol­ge­jah­res das 18. Lebens­jahr voll­endet haben, auf die­ses zu über­tra­gen. Die Ver­gü­tung für die Rest­ur­laubs­an­sprü­che ist zum Ende des Urlaubs­jah­res nach Maß­ga­be der Nr. 10.2 zu berech­nen und auf das fol­gen­de Kalen­der­jahr zu übertragen.

12. Urlaub bei Altersteilzeit 

12.1 Der Urlaubs­an­spruch rich­tet sich auch wäh­rend der Alters­teil­zeit nach den vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen. Sämt­li­cher dem Arbeit­neh­mer bis zum Beginn der Alters­teil­zeit zuste­hen­der Urlaub ist vor Ein­tritt in die Alters­teil­zeit zu gewäh­ren und zu neh­men. Kann der Urlaub aus zwin­gen­den Grün­den ganz oder teil­wei­se nicht mehr gewährt wer­den, so ist er abwei­chend von Nr. 6.1 durch den Arbeit­ge­ber abzugelten.

12.2 Ver­ein­ba­ren Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber wech­seln­de Pha­sen von Mona­ten der Arbeits­leis­tung (Arbeits­pha­se) und Mona­ten der Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung (Frei-stel­lungs­pha­se), so gel­ten für den Urlaubs­an­spruch in der Frei­stel­lungs­pha­se fol­gen­de Regelungen:

a) Alle Kalen­der­ta­ge wäh­rend des Bestehens des Alters­teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­ses – auch wäh­rend der Frei­stel­lungs­pha­se – gel­ten als Beschäf­ti­gungs­ta­ge gemäß Nr. 2.

b) Im ers­ten Kalen­der­mo­nat der Frei­stel­lungs­pha­se ist die Urlaubs­ver­gü­tung für den noch nicht ver­fal­le­nen Urlaubs­an­spruch aus der Arbeits­pha­se aus­zu­zah­len. Im letz­ten Kalen­der­mo­nat der Frei­stel­lungs­pha­se, spä­tes­tens in jedem sechs­ten Kalen­der­mo­nat der Frei­stel­lungs­pha­se (Aus­zah­lungs­mo­nat), ist die bis zum Ablauf des fünf­ten Kalen­der­mo­nats der Frei­stel­lungs­pha­se erwor­be­ne Urlaubs­ver­gü­tung vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer aus­zu­zah­len. Mit der Aus­zah­lung der Urlaubs­ver­gü­tung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Aus­zah­lungs­mo­nat als gewährt gel­ten­den Urlaubs­ta­ge besteht kein Anspruch auf Arbeits­ent­gelt für die Altersteilzeitarbeit.

13. Anrech­nung von Urlaub ent­sand­ter Arbeitnehmer
Urlaubs­ta­ge und Urlaubs­ver­gü­tun­gen, wel­che ein außer­halb Deutsch­lands ansäs­si­ger Arbeit­ge­ber bereits vor der Ent­sen­dung für das lau­fen­de Kalen­der­jahr gewährt hat, wer­den auf die wäh­rend der Ent­sen­de­zeit bis zum jewei­li­gen Zeit­punkt der Anrech­nung ent­stan­de­nen Urlaubs­an­sprü­che nach Nr. 1 und 4 ange­rech­net. Bei die­ser Anrech­nung bleibt ein Zwölf­tel des Jah­res­ur­laubs für jeden vor der Ent­sen­dung lie­gen­den vol­len Beschäf­ti­gungs­mo­nat des lau­fen­den Kalen­der­jah­res unbe­rück­sich­tigt. Von den dar­über hin­aus gewähr­ten Urlaubs­ta­gen wird für jeden vol­len Beschäf­ti­gungs­mo­nat wäh­rend der Ent­sen­de­zeit bis zum Anrech­nungs­zeit­punkt ein Zwölf­tel des Jah­res­ur­laubs ange­rech­net. Urlaubs­ver­gü­tun­gen wer­den ange­rech­net, soweit sie antei­lig für die ange­rech­ne­ten Urlaubs­ta­ge gezahlt wor­den sind.

14. Abtre­tungs­ver­bot
Die Abtre­tung unmit­tel­ba­rer Ansprü­che der Arbeit­neh­mer gegen die Kas­se ist nur mit Zustim­mung der Kas­se zulässig.
15. Urlaubs­kas­sen der Bauwirtschaft 

15.1 Die als gemein­sa­me Ein­rich­tung der Tarif­ver­trags­par­tei­en bestehen­de Urlaubs- und Lohn­aus­gleichs­kas­se der Bau­wirt­schaft mit Sitz in Wies­ba­den (ULAK) hat ins­be­son­de­re die Auf­ga­be, die Aus­zah­lung der Urlaubs­ver­gü­tung zu sichern. Für Betrie­be mit Sitz im Land Ber­lin tritt an die Stel­le der ULAK die Sozi­al­kas­se des Ber­li­ner Bau­ge­wer­bes mit Sitz in Ber­lin (SOKA-Ber­lin). Die Arbeit­ge­ber haben die dazu erfor­der­li­chen Mit­tel durch Bei­trä­ge auf­zu­brin­gen. Auf die Bei­trä­ge hat die zustän­di­ge Urlaubs­kas­se (Kas­se) einen unmit­tel­ba­ren Anspruch. Die Höhe der Bei­trä­ge, der Bei­trags­ein­zug sowie die Leis­tun­gen der Kas­se wer­den im Tarif­ver­trag über das Sozi­al­kas­sen­ver­fah­ren im Bau­ge­wer­be (VTV) geregelt.

15.2 Weist ein außer­halb Deutsch­lands ansäs­si­ger Arbeit­ge­ber nach, dass er für die von ihm in den Gel­tungs­be­reich die­ses Tarif­ver­tra­ges ent­sand­ten Arbeit­neh­mer auch wäh­rend der Dau­er der Ent­sen­dung Bei­trä­ge zu einer ver­gleich­ba­ren Urlaubs­kas­se im Staat sei­nes Betriebs­sit­zes ent­rich­tet, und ist für die­se Arbeit­neh­mer nicht deut­sches Arbeits­recht anwend­bar, so hat die Kas­se kei­nen Anspruch auf Beiträge.

16. Gerichts­stand

16.1 Gerichts­stand für Ansprü­che der ULAK gegen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sowie für Ansprü­che der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer gegen die ULAK ist Wiesbaden.

16.2 Gerichts­stand für Ansprü­che der ULAK sowie der SOKA-Ber­lin gegen Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz in den neu­en Bun­des­län­dern oder im Land Ber­lin und deren Arbeit­neh­mer sowie Ansprü­che die­ser Arbeit­ge­ber und deren Arbeit­neh­mer gegen die Kas­sen ist Berlin.

17. Son­der­re­ge­lung für Bayern 

Die Bestim­mun­gen die­ses Para­gra­phen gel­ten nicht für Arbeit­ge­ber mit Betriebs­sitz im Gebiet des Frei­staa­tes Bay­ern und deren Arbeitnehmer

§ 9 Frei­stel­lung zu Arbeitsgemeinschaften

1. Vor­aus­set­zun­gen der Freistellung 

1.1 Der Arbeit­ge­ber kann den Arbeit­neh­mer zur Arbeits­leis­tung in einer Arbeits­ge­mein­schaft, an der der Arbeit­ge­ber betei­ligt ist, freistellen.

1.2 Die Frei­stel­lung kann nur mit Zustim­mung des Arbeit­neh­mers erfolgen.

1.3 Dem Arbeit­neh­mer ist vor Antritt der Arbeits­auf­nah­me in der Arbeits­ge­mein­schaft eine Beschei­ni­gung aus­zu­stel­len, aus der sich u. a. der Name und die Anschrift der Arbeits-gemein­schaft, die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der Frei­stel­lung, Art und Umfang sei­ner Tätig­keit, die Höhe sei­nes Loh­nes, etwa­ige Ver­ein­ba­run­gen im Rah­men des § 7 und die Zah­lung ver­mö­gens­wirk­sa­mer Leis­tun­gen ergibt.

2. Rechts­ver­hält­nis­se wäh­rend der Dau­er der Freistellung 

2.1 Wäh­rend der Dau­er der Frei­stel­lung ruht das Arbeits­ver­hält­nis des Arbeit­neh­mers zum Stamm­be­trieb. Mit der Arbeits­auf­nah­me tritt der Arbeit­neh­mer in ein Arbeits­ver­hält­nis zur Arbeits­ge­mein­schaft. Wäh­rend der Dau­er der Zuge­hö­rig­keit zur Arbeits­ge­mein­schaft hat der Arbeit­neh­mer gegen die Arbeits­ge­mein­schaft die tarif­li­chen Ansprü­che, die ihm gegen­über dem Stamm­be­trieb zuste­hen würden.

2.2 Mit Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zur Arbeits­ge­mein­schaft lebt das Arbeits­ver­hält­nis zum Stamm­be­trieb wie­der auf. Dem Arbeit­neh­mer ist die Zeit der Frei­stel­lung als Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit anzu­rech­nen. Das glei­che gilt für von der Arbeits­ge­mein­schaft neu ein­ge­stell­te Arbeit­neh­mer, sofern sie von einem Part­ner der Arbeits­ge­mein­schaft in ein Arbeits­ver­hält­nis über­nom­men werden.

Die Bestim­mun­gen des vor­ste­hen­den Absat­zes gel­ten nicht im Fal­le einer berech­tig­ten frist­lo­sen Ent­las­sung durch die Arbeitsgemeinschaft.

2.3 Die Rege­lun­gen des § 7 gel­ten sinn­ge­mäß für die Frei­stel­lung zu einer Arbeits­ge­mein­schaft, an der der Arbeit­ge­ber betei­ligt ist.

2.4 Ein zum Zeit­punkt der Frei­stel­lung bestehen­des Anspar- bzw. Aus­gleichs­kon­to wird wäh­rend der Dau­er der Frei­stel­lung von der Arbeits­ge­mein­schaft wei­ter­ge­führt und mit Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zur Arbeits­ge­mein­schaft wie­der vom Stamm­be­trieb übernommen.

§ 10 Sterbegeld

1. Stirbt der Arbeit­neh­mer, so ist an den Ehe­gat­ten oder, falls der Arbeit­neh­mer am Todes­tag nicht ver­hei­ra­tet war, an die Unter­halts­be­rech­tig­ten ein Ster­be­geld zu zah­len, soweit er die­se unter­hal­ten hat.

2. Das Ster­be­geld beträgt
2.1 bei einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit am Tage des Todes von mehr als einem Jahr, 1 Wochenlohn
2.2 bei einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit am Tage des Todes von mehr als fünf Jah­ren, 3 Wochenlöhne
2.3 bei einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit am Tage des Todes von mehr als zehn Jah­ren, 4 Wochenlöhne

3. Stirbt der Arbeit­neh­mer an den Fol­gen eines Betriebs­un­falls, so beträgt das Ster­be­geld ohne Rück­sicht auf die Dau­er der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit 4 Wochenlöhne.

4. Zei­ten unter­bro­che­ner Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit wer­den zusam­men­ge­rech­net, wenn die Unter­bre­chung nicht vom Arbeit­neh­mer ver­an­lasst wur­de und wenn sie nicht län­ger als sechs Mona­te gedau­ert hat. Bei der Berech­nung des Ster­be­gel­des wird die durch­schnitt­li­che Wochen­ar­beits­zeit im Kalen­der­jahr von 40 Stun­den zugrun­de gelegt.

§ 11 Been­di­gung des Arbeitsverhältnisses

1. Kün­di­gungs­fris­ten und Schriftformerfordernis

1.1 All­ge­mei­ne Kündigungsfristen

Das Arbeits­ver­hält­nis kann bei­der­sei­tig unter Ein­hal­tung einer Frist von sechs Werk­ta­gen gekün­digt werden.

Nach sechs­mo­na­ti­ger Dau­er oder nach Über­nah­me aus einem Berufs-

aus­bil­dungs­ver­hält­nis kann bei­der­sei­tig mit einer Frist von zwölf Werk­ta­gen gekün­digt werden.
1.2 Ver­län­ger­te Kündigungsfristen

Die Kün­di­gungs­frist für den Arbeit­ge­ber erhöht sich, wenn das Arbeits­ver­hält­nis in dem­s­eben Betrieb oder Unternehmen

3 Jah­re bestan­den hat, auf 1 Monat zum Monatsende,

5 Jah­re bestan­den hat, auf 2 Mona­te zum Monatsende,

8 Jah­re bestan­den hat, auf 3 Mona­te zum Monatsende,

10 Jah­re bestan­den hat, auf 4 Mona­te zum Monatsende,

12 Jah­re bestan­den hat, auf 5 Mona­te zum Monatsende,

15 Jah­re bestan­den hat, auf 6 Mona­te zum Monatsende,

20 Jah­re bestan­den hat, auf 7 Mona­te zum Monatsende.

Bei der Berech­nung der ver­län­ger­ten Kün­di­gungs­fris­ten wer­den Zei­ten eines vor­an­ge­gan­ge­nen Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses nicht berücksichtigt.

Zei­ten unter­bro­chen­der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit wer­den zusam­men­ge­rech­net, wenn die Unter­bre­chung nicht vom Arbeit­neh­mer ver­an­lasst wur­de und wenn sie nicht län­ger als sechs Mona­te gedau­ert hat.

1.3 Schrift­form­erfor­der­nis

Jede Kün­di­gung hat schrift­lich zu erfolgen.

2. Kün­di­gungs­aus­schluss

Das Arbeits­ver­hält­nis kann in der Zeit vom 1. Dezem­ber bis 31. März (Schlecht­wet­ter­zeit) nicht aus Wit­te­rungs­grün­den gekün­digt werden.

3. Unzu­läs­sig­keit von Schwarzarbeit 

Schwarz­ar­beit ist unzu­läs­sig und kann einen wich­ti­gen Grund für eine frist­lo­se Kün­di­gung nach § 626 BGB darstellen.

4. Aus­hän­di­gung von Rest­lohn und Arbeitspapieren 

Bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sind dem Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeits­pa­pie­re aus­zu­hän­di­gen und der Rest­lohn aus­zu­zah­len; die Fäl­lig­keit bestimmt sich nach § 5 Nr. 7.2.

§ 12 Zutritt zu den Unterkünften 

Den Ver­tre­tern der Tarif­ver­trags­par­tei­en ist das Betre­ten der Unter­künf­te und Sozi­al­räu­me gestattet.

§ 13 Arbeits­si­cher­heit und Gesundheitsschutz 

Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Arbeit­neh­mer über alle ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten zur Arbeits­si­cher­heit und zum Gesund­heits­schutz zu unterrichten.

§ 14 Ausschlussfristen

1. Alle bei­der­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis und sol­che, die mit dem Arbeits­ver­hält­nis in Ver­bin­dung ste­hen, ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb von zwei Mona­ten nach der Fäl­lig­keit gegen­über der ande­ren Ver­trags­par­tei schrift­lich erho­ben wer­den; besteht bei Aus­schei­den des Arbeit­neh­mers ein Arbeits­zeit­gut­ha­ben, beträgt die Frist für die­ses Arbeits­zeit­gut­ha­ben jedoch sechs Monate.

2. Lehnt die Gegen­par­tei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht inner­halb von zwei Wochen nach der Gel­tend­ma­chung des Anspruchs, so ver­fällt die­ser, wenn er nicht inner­halb von zwei Mona­ten nach der Ableh­nung oder dem Frist­ab­lauf gericht­lich gel­tend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zah­lungs­an­sprü­che des Arbeit­neh­mers, die wäh­rend eines Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­ses fäl­lig wer­den und von sei­nem Aus­gang abhän­gen. Für die­se Ansprü­che beginnt die Ver­fall­frist von zwei Mona­ten nach rechts­kräf­ti­ger Been­di­gung des Kündigungsschutzverfahrens.

 § 15 Beson­de­re Lohn- und Arbeits­be­din­gun­gen für Spezialgewerbezweige 

Die Tarif­ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, beson­de­re Lohn- und Arbeits­be­din­gun­gen für das feue­rungs­tech­ni­sche Gewer­be, das wärme‑, käl­te- und schall­schutz­tech­ni­sche Gewer­be, das Stein­holz­le­ger- und Ter­raz­zo­le­ger­ge­wer­be, das Flie­sen- und Plat­ten­le­ger­ge­wer­be, das Brun­nen­bau­ge­wer­be, das Stra­ßen­wal­zen­ge­wer­be, das Fer­tig­bau- und das Beton- und Mör­tel­misch­ge­wer­be zu vereinbaren.

§ 16 Durch­füh­rung des Vertrages 

Die Tarif­ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, mit ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen und ein­zel­nen Arbeit­ge­bern kei­ne Tarif­ver­trä­ge zu ver­ein­ba­ren, die von die­sem Tarif­ver­trag inhalt­lich abwei­chen. Schließt eine Tarif­ver­trags­par­tei gleich­wohl einen Satz 1 wider­spre­chen­den Tarif­ver­trag ab, so kann die ande­re Tarif­ver­trags­par­tei ver­lan­gen, dass die abwei­chen­den Bestim­mun­gen ganz oder teil­wei­se Inhalt die­ses Tarif­ver­tra­ges werden.

Die Tarif­ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, gemein­sam die All­ge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung zu beantragen.

§ 17 Inkraft­tre­ten und Laufdauer 

Die­ser Tarif­ver­trag tritt am 1. Sep­tem­ber 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Mona­ten jeweils zum 31. Dezem­ber, erst­mals zum 31. Dezem­ber 2008, schrift­lich gekün­digt werden.

Berlin/Frankfurt a.M., den 4. Juli 2002 / 17. Dezem­ber 2003 / 14. Dezem­ber 2004 / 29. Juli 2005 / 19. Mai 2006 / 20. August 2007 / 31. Mai 2012 / 17. Dezem­ber 2012 / 5. Juni 2014 / 10. Dezem­ber 2014

Zen­tral­ver­band des Haupt­ver­band der Deut­schen Bau­ge­wer­bes e.V., Deut­schen Bau­in­dus­trie e.V., Kro­nen­stra­ße 55–58, Kur­fürs­ten­stra­ße 129, 10117 Ber­lin 10785 Berlin

Dupré Schmieg

Indus­trie­ge­werk­schaft Bau­en-Agrar-Umwelt, Olof-Pal­me-Stra­ße 19, 60439 Frank­furt a.M.

Fei­ger Schäfers