BaubetriebeVO
Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung)
Ausfertigungsdatum: 28.10.1980
Vollzitat: „Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist”
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 20.12.2011 I 2854
Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.11.1980 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) geändert worden ist, wird – nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes und der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes gemäß § 76 Abs. 2 Satz 4 des Arbeitsförderungsgesetzes – verordnet:
§ 1 Zugelassene Betriebe
(1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):
- Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
- Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie zum Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
2a. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen;
- Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
- Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
- Bohrarbeiten;
- Brunnenbauarbeiten;
- chemische Bodenverfestigungen;
- Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme‑, Kälte‑, Schallschutz‑, Schallschluck‑, Schallverbesserungs‑, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischen Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land‑, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Erdbewegungsarbeiten, das sind zum Beispiel Wegebau‑, Meliorations‑, Landgewinnungs- , Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen;
- Estricharbeiten, das sind zum Beispiel Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;
- Fassadenbauarbeiten;
- Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; § 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
- Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
- Fliesen‑, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
14a. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
- Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
- Gleisbauarbeiten;
- Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie zum Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der Rechtsform – die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
- Hochbauarbeiten;
- Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
- Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
- Maurerarbeiten;
- Rammarbeiten;
- Rohrleitungsbau‑, Rohrleitungstiefbau‑, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
- Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
- Schalungsarbeiten;
- Schornsteinbauarbeiten;
- Spreng‑, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient;
- Stahlbiege- und ‑flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes oder auf Baustellen ausgeführt werden;
- Stakerarbeiten;
- Steinmetzarbeiten;
- Straßenbauarbeiten, das sind zum Beispiel Stein‑, Asphalt‑, Beton‑, Schwarzstraßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten aller Art, Fahrbahnmarkierungsarbeiten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird
- Straßenwalzarbeiten;
- Stuck‑, Putz‑, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- Terrazzoarbeiten;
- Tiefbauarbeiten;
- Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau und ‑verkleidungen), Montage von Baufertigteilen einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
- Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
38a. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
- Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
- Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;
- Aufstellen von Bauaufzügen.
(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- Betriebe, die Gerüste aufstellen (Gerüstbauerhandwerk),
- Betriebe des Dachdeckerhandwerks.
(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:
- Erstellung von Garten‑, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;
- Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen‑, Autobahn‑, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;
- Deich‑, Hang‑, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;
- ingenieurbiologische Arbeiten aller Art;
- Schutzpflanzungen aller Art;
- Drainierungsarbeiten;
- Meliorationsarbeiten;
- Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.
§ 2 Ausgeschlossene Betriebe
Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
- des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- der Fassadenreinigung;
- der Fußboden- und Parkettlegerei;
- des Glaserhandwerks;
- des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas‑, Wasser‑, Heizungs‑, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
- der Naßbaggerei;
- des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
- der Säurebauindustrie;
- des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und ‑verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau‑, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
- des reinen Stahl‑, Eisen‑, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs‑, Freileitungs‑, Ortsnetz- und Kabelbaus;
- und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
§ 3 (weggefallen)
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1980 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung